Was Hersteller vernetzter Maschinen jetzt prüfen sollten

Ab 20. Januar 2027 gilt die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich. Sie enthält erstmals ausdrücklich Anforderungen an die Cyber-Sicherheit von Softwaredaten und Sicherheitssteuerungen.

Für Hersteller vernetzter Maschinen entsteht damit eine wichtige neue Schnittstelle: Eine digitale Manipulation kann nicht nur ein IT-Sicherheitsproblem sein, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Problem der Maschinensicherheit und damit der CE-Konformität.

Was verlangt die neue Maschinenverordnung?

Besonders relevant sind die Anforderungen in Anhang III: Sicherheitsrelevante Software und Daten müssen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt werden. Außerdem müssen Eingriffe in die Software bzw. Veränderungen an installierter Software oder deren Konfiguration nachvollziehbar sein. Auch die Steuerungen einer Maschine müssen so ausgelegt sein, dass vernünftigerweise vorhersehbare böswillige Eingriffe Dritter nicht zu einer Gefährdungssituation führen können.

Das bedeutet beispielsweise: Eine vernetzte Maschine verfügt über einen Fernwartungszugang. Wird darüber eine sicherheitsrelevante Softwarefunktion manipuliert und könnte dadurch eine gefährliche Maschinenbewegung ausgelöst werden, ist die Frage nicht mehr ausschließlich: „Ist unser Netzwerk sicher?“

Es stellt sich auch die Frage: „Erfüllt die Maschine trotz eines vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Eingriffs ihre Sicherheitsanforderungen?“

Genau hier treffen Cybersecurity, Produktsicherheit und Compliance aufeinander.

Was sollten Hersteller jetzt prüfen?

  1. Sicherheitsrelevante Software identifizieren: Welche Software, Daten und Konfigurationen sind für die Sicherheit der Maschine entscheidend?
  2. Digitale Zugänge erfassen: Sind Netzwerkverbindungen, Fernwartung, Updates, Schnittstellen und externe Zugriffe vollständig bekannt?
  3. Manipulationsrisiken bewerten: Kann eine Veränderung von Software oder Konfiguration eine Gefährdungssituation verursachen? Wurden entsprechende Risiken in der Risikobeurteilung berücksichtigt?
  4. Änderungen nachvollziehbar machen: Ist erkennbar, welche sicherheitsrelevante Software installiert ist und wer wann welche Änderungen vorgenommen hat?
  5. Nachweise sichern: Sind Risikobeurteilung, Schutzmaßnahmen, Softwareinformationen und weitere erforderliche Nachweise Bestandteil der technischen Dokumentation?

Maschinenverordnung oder Cyber Resilience Act?

Beides kann relevant sein.

Der Cyber Resilience Act (CRA) enthält umfassende Cybersecurity-Anforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Die Maschinenverordnung konzentriert sich dagegen auf die Sicherheit von Maschinen und verwandten Produkten. Bei einer vernetzten Maschine sollte deshalb geprüft werden, welche Anforderungen aus beiden Regelwerken gelten und welche Nachweise gemeinsam genutzt werden können.

Die Europäische Kommission weist selbst darauf hin, dass die neue Maschinenverordnung ausdrücklich Bestimmungen zur Cyber-Sicherheit enthält.

Checkliste: Sind wir für den 20. Januar 2027 vorbereitet?

☐ Betroffene Maschinen und Produkte identifiziert

☐ Anwendungsbereich der Maschinenverordnung geprüft

☐ Weitere relevante EU-Vorschriften, insbesondere CRA, geprüft

☐ Sicherheitsrelevante Software und Daten identifiziert

☐ Netzwerk-, Fernwartungs- und Update-Schnittstellen erfasst

☐ Cyberbedingte Gefährdungsszenarien in der Risikobeurteilung berücksichtigt

☐ Schutz gegen unbefugte Manipulation umgesetzt

☐ Änderungen an sicherheitsrelevanter Software nachvollziehbar

☐ Verantwortlichkeiten für Softwareänderungen und Freigaben festgelegt

☐ Technische Dokumentation und Konformitätsnachweise aktualisiert

☐ Relevante harmonisierte Normen und deren aktueller Status geprüft

Unsere Einordnung

Die Maschinenverordnung macht nicht jede Cybersecurity-Frage zu einer Frage des Maschinenrechts. Relevant wird Cybersecurity dort, wo Manipulationen digitaler Funktionen die Sicherheit der Maschine beeinträchtigen können.

Für Hersteller vernetzter Maschinen bedeutet das: IT-Security, Engineering, Produktsicherheit und Compliance müssen spätestens jetzt zusammengedacht werden.

Der entscheidende Termin ist der 20. Januar 2027. Die Europäische Kommission bestätigt, dass die Maschinenverordnung ab diesem Datum verbindlich anzuwenden ist. Wer bis dahin vorbereitet sein will, sollte nicht nur technische Schutzmaßnahmen prüfen, sondern vor allem sicherstellen, dass Risiken, Verantwortlichkeiten und Nachweise zusammenpassen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder technische Konformitätsbewertung.

Der EU-Omnibus verändert nicht nur die CSRD-Berichtspflichten großer Unternehmen. Ab 2027 erhalten kleinere Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette einen konkreten Schutz vor bestimmten überbordenden ESG-Datenanforderungen. Für den Mittelstand ist das eine wichtige neue Compliance-Frage.

Ein großer Kunde schickt einen ESG-Fragebogen mit 80 Fragen und verweist auf seine CSRD-Berichtspflicht. Bisher blieb einem mittelständischen Lieferanten häufig wenig anderes übrig, als die Fragen zu beantworten.

Das ändert sich.

Am 21. September 2026 ist der entscheidende delegierte Rechtsakt zum neuen Value Chain Cap im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und tritt damit in Kraft. Damit begrenzt die EU, welche Nachhaltigkeitsinformationen CSRD-pflichtige Unternehmen von kleineren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette für ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung verlangen dürfen. Die Regelung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

Der entscheidende Punkt

Geschützt sind grundsätzlich Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten, die Teil der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens sind. Verlangt ein CSRD-pflichtiger Geschäftspartner Informationen für seine eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung, darf die Anfrage grundsätzlich nicht über die im neuen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard festgelegte Informationsgrenze hinausgehen. Das geschützte Unternehmen kann die Bereitstellung darüberhinausgehender Informationen ablehnen.

Es entsteht damit eine wichtige Unterscheidung zwischen:

„Der Kunde fragt danach“

und

„Der Kunde kann diese Information für seine CSRD-Berichterstattung von uns verlangen.“

Aber: Der Kunde darf weiterhin mehr fragen.

Der Value Chain Cap verbietet einem Kunden nicht, zusätzliche Informationen anzufordern. Er begrenzt vielmehr, welche Informationen er für Zwecke der CSRD-Berichterstattung von einem geschützten Unternehmen verlangen kann. Das geschützte Unternehmen muss darüber informiert werden, dass es solche darüberhinausgehenden Angaben ablehnen kann.

Deshalb sollte ein Unternehmen bei einem ESG-Fragebogen künftig nicht mehr nur fragen:

„Müssen wir den Fragebogen ausfüllen?“

Sondern:

„Auf welcher Grundlage wird jede einzelne Information verlangt?“

Der ESG-Fragebogen wird zur Compliance-Frage

Ein Zulieferer mit 600 Beschäftigten erhält von einem CSRD-pflichtigen Großkunden einen Fragebogen mit 80 ESG-Fragen – darunter Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Arbeitsunfälle, Menschenrechtsrisiken, Klimaziele und detaillierte Scope-3-Daten. Bisher wäre die naheliegende Reaktion gewesen: ausfüllen und zurückschicken. Ab 2027 sollte der Zulieferer anders vorgehen. Nicht der gesamte Fragebogen ist automatisch eine einheitliche Informationspflicht.

Für jede Anforderung sollten zunächst fünf Fragen beantwortet werden:

  1. Sind wir ein geschütztes Unternehmen im Sinne des Value Chain Cap?
  2. Ist der Kunde tatsächlich CSRD-pflichtig?
  3. Verlangt er die Information für seine eigene CSRD-Berichterstattung?
  4. Ist genau diese Information vom Value Chain Cap umfasst?
  5. Oder handelt es sich um eine darüberhinausgehende bzw. anderweitig begründete Anfrage?

Erst danach wird entschieden, welche Angaben geliefert werden. So kann beispielsweise die Abfrage von Energieverbrauch oder Treibhausgasemissionen anders zu behandeln sein als die Forderung nach detaillierten Klimaszenarien oder zusätzlichen internen ESG-Kennzahlen.

Der entscheidende Perspektivwechsel lautet deshalb:

Nicht mehr: „Müssen wir diesen ESG-Fragebogen beantworten?“
Sondern: „Auf welcher rechtlichen Grundlage darf unser Kunde diese konkrete Information von uns verlangen?“

Genau diese Einzelfallprüfung macht den Value Chain Cap für den Mittelstand praktisch relevant.

Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

Der praktische Aufwand dafür ist überschaubar.

  1. Eigene Position klären: Dokumentieren, ob das Unternehmen die Voraussetzungen eines geschützten Unternehmens erfüllt
  1. ESG-Datenbestand strukturieren: Festhalten, welche Nachhaltigkeitsinformationen bereits vorhanden sind, woher sie stammen und wer dafür verantwortlich ist
  1. Anfrageprozess definieren: Künftig sollte ein ESG-Fragebogen einen festen Prüfprozess durchlaufen: Anfrage → Zweck → Rechtsgrundlage → Value Chain Cap → Antwort
  1. Verträge überprüfen

Bestehende Lieferantenverträge und Nachhaltigkeitsklauseln sollten daraufhin geprüft werden, ob sie pauschale Informationspflichten enthalten. Denn eine vertragliche Verpflichtung bedeutet nicht automatisch, dass jede Information für die CSRD-Berichterstattung des Kunden verlangt werden kann.

Vom EU-Recht zum belastbaren Prozess: Was COS daraus macht

Der Value Chain Cap zeigt exemplarisch, warum Nachhaltigkeits-Compliance nicht mit der Frage endet, welche Gesetze gelten. Entscheidend ist, was daraus im Unternehmen konkret passiert. Hier setzt COS an.

Wir unterstützen Unternehmen dabei, regulatorische Anforderungen zu identifizieren, ihre konkrete Betroffenheit zu bewerten und daraus belastbare Compliance-Strukturen abzuleiten. Dazu gehören insbesondere Nachhaltigkeits-Compliance, Compliance-Risikoanalyse, Rechtskataster und Compliance Management.

Beim Umgang mit ESG-Anfragen aus der Wertschöpfungskette lässt sich daraus beispielsweise ein klarer Prozess entwickeln:

  1. Rechtslage prüfen: Welche Regelungen gelten? Welche Übergangs- und Anwendungsvorschriften sind zu beachten?
  2. Betroffenheit feststellen: Fällt das Unternehmen unter den Value Chain Cap? Welche Rolle spielt es in der jeweiligen Wertschöpfungskette?
  3. Informationsanforderung bewerten: Welche Angaben verlangt der Geschäftspartner tatsächlich? Welche davon sind für dessen CSRD-Berichterstattung erforderlich? Welche gehen darüber hinaus?
  4. Rechtsgrundlage und Verpflichtung dokumentieren: Für jede relevante Anforderung sollte nachvollziehbar sein, warum eine Information geliefert werden muss – oder warum dies nicht der Fall ist.
  5. Antwortprozess etablieren: Statt jeden ESG-Fragebogen neu zu bearbeiten, entsteht ein standardisierter Prozess mit definierten Verantwortlichkeiten, Freigaben und Nachweisen.

Das schafft einen entscheidenden Vorteil: Die Reaktion auf ESG-Anfragen wird von einer spontanen Einzelentscheidung zu einem kontrollierten Compliance-Prozess.

Für Unternehmen bedeutet das weniger Abhängigkeit von einzelnen Fragebögen, Ansprechpartnern oder individuellen Einschätzungen – und eine deutlich bessere Grundlage für die Kommunikation mit Kunden und Geschäftspartnern.

Unser Fazit

Der EU-Omnibus nimmt vielen Unternehmen Berichtspflichten ab. Gleichzeitig schafft er für kleinere Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette eine neue rechtliche Position. Ab 2027 sollte ein ESG-Fragebogen deshalb nicht mehr automatisch als Pflichtprogramm behandelt werden.

Die entscheidende Frage lautet: Welche Information darf unser Großkunde für seine CSRD-Berichterstattung tatsächlich von uns verlangen?

Für mittelständische Unternehmen kann die Antwort darauf nicht nur Compliance-Aufwand reduzieren. Sie kann auch die Verhandlungsposition gegenüber großen Geschäftspartnern verändern. Weniger Daten liefern ist dabei nicht das Ziel. Die richtigen Daten liefern – und wissen, warum – ist es.

Der Digitale Produktpass (DPP) wird konkret. Am 20. Juli 2026 ist das EU-weite DPP-Register der Europäischen Kommission in Betrieb gegangen. Gleichzeitig stehen weitere Standards und erste sektorspezifische Anforderungen unmittelbar bevor. Für Unternehmen bedeutet das: Der Digitale Produktpass ist längst kein Zukunftsprojekt mehr, sondern entwickelt sich zu einer neuen Compliance-Anforderung entlang der gesamten Produktkette.

Auch wenn nicht jedes Unternehmen bereits heute einen Produktpass erstellen muss, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, die eigenen Produkte, Datenstrukturen und Verantwortlichkeiten zu überprüfen.

Der Digitale Produktpass wird Realität

Der Digitale Produktpass ist Teil der europäischen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR). Er soll relevante Informationen zu Produkten, Komponenten und Materialien digital verfügbar machen und damit unter anderem Transparenz, Rückverfolgbarkeit, Reparatur, Wiederverwendung und Recycling verbessern.

Welche Informationen ein Produktpass enthalten muss, hängt vom jeweiligen Produkt und den dafür geltenden EU-Vorgaben ab. Möglich sind beispielsweise Angaben zu Materialien und Bestandteilen, Herkunft, Reparierbarkeit, Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, Umweltwirkungen oder sicherheitsrelevanten Informationen.

Damit entsteht eine neue Form regulatorischer Produktinformation: Unternehmen müssen künftig nicht nur sicherstellen, dass ein Produkt die geltenden Anforderungen erfüllt. Sie müssen für bestimmte Produktgruppen auch die dafür vorgeschriebenen Informationen strukturiert erfassen, aktuell halten und zugänglich machen.

Seit Juli 2026 gibt es die zentrale Infrastruktur

Ein wichtiger Meilenstein wurde am 20. Juli 2026 erreicht: Die Europäische Kommission hat das DPP-Register in Betrieb genommen und gleichzeitig eine Testumgebung für Unternehmen bereitgestellt.

Das Register ist dabei nicht als zentrale Ablage sämtlicher Produktinformationen gedacht. Es speichert insbesondere eindeutige Produktkennungen, Registrierungsdaten und bestimmte Metadaten. Die vollständigen Produktinformationen verbleiben grundsätzlich beim jeweiligen Wirtschaftsakteur oder einem DPP-Dienstleister.

Für Unternehmen ist das relevant, weil der DPP damit eine konkrete technische und organisatorische Struktur erhält. Das System sieht unter anderem Regeln für Registrierung, Nutzer- und Zugriffsrechte, Datenmodelle und die technische Anbindung vor. Die Registrierung kann über eine Benutzeroberfläche oder über eine API erfolgen. Der DPP wird damit zu einer Schnittstelle zwischen Produktdaten, Lieferkette und regulatorischen Anforderungen.

2026 ist ein entscheidendes Vorbereitungsjahr

Der DPP wird nicht für alle Produkte gleichzeitig verpflichtend. Die Anforderungen werden schrittweise und produktgruppenspezifisch eingeführt.

Die Europäische Kommission führt für 2026 insbesondere Eisen und Stahl als prioritäre Produktgruppe, für die die produktspezifischen Regelungen vorbereitet bzw. 2026 verabschiedet werden sollen. Für weitere Produktgruppen ist die Ausarbeitung bzw. Verabschiedung produktspezifischer Regelungen in den kommenden Jahren vorgesehen, darunter Textilien, Reifen und Aluminium 2027, Möbel 2028 sowie Matratzen und IKT-Produkte 2029.

Besonders relevant ist außerdem der Batterie-Bereich: Für bestimmte Batterien wird der Digitale Batteriepass ab 18. Februar 2027 verpflichtend. Dazu gehören unter anderem Batterien für Elektrofahrzeuge, leichte Verkehrsmittel und bestimmte Industriebatterien. Das macht die zeitliche Einordnung wichtig: Zwischen „Der DPP kommt irgendwann“ und einer konkreten Verpflichtung liegen je nach Produktgruppe unterschiedliche Vorlaufzeiten.

Im Herbst 2026 kommen weitere Bausteine hinzu

Auch für Unternehmen, deren Produkte erst später unter konkrete DPP-Pflichten fallen, lohnt sich deshalb ein Blick auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2026.

Für September 2026 ist nach dem aktuellen Zeitplan der Kommission eine Durchführungsentscheidung zu den verbleibenden zwei der insgesamt acht vorgesehenen DPP-Standards vorgesehen. Sechs Standards wurden bereits im Juli 2026 veröffentlicht. Sie betreffen unter anderem eindeutige Identifikatoren, Interoperabilität, Datenträger, APIs, Datenaustausch und Datenspeicherung.

Für das vierte Quartal 2026 plant die Kommission außerdem konkrete DPP-Vorgaben für Eisen und Stahl. Gleichzeitig sollen die Zugriffsrechte auf Batterie-Produktpässe genauer geregelt werden.

Das ist für Unternehmen ein wichtiger Punkt: Die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen werden gerade konkretisiert. Wer erst auf die endgültige Verpflichtung wartet, muss möglicherweise innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit Daten, Prozesse und IT-Strukturen anpassen.

Der eigentliche Aufwand liegt nicht beim QR-Code

Beim Thema Digitaler Produktpass wird häufig zuerst an einen QR-Code auf dem Produkt gedacht. Dieser ist tatsächlich ein möglicher Datenträger, über den auf den Produktpass zugegriffen werden kann. Der QR-Code ist aber nur die sichtbare Oberfläche eines wesentlich größeren Systems.

Die EU-Verordnung stellt unter anderem Anforderungen an die Datenstruktur. Die im Produktpass enthaltenen Daten müssen auf offenen Standards beruhen und interoperabel, gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein. Außerdem muss der Produktpass über eine dauerhafte eindeutige Produktkennung mit dem Datenträger verbunden sein.

Die eigentliche Herausforderung liegt deshalb häufig in Fragen wie:

  • Welche Produktdaten müssen wir überhaupt erfassen?
  • Wo liegen diese Daten heute?
  • Sind die Daten vollständig und konsistent?
  • Wer ist für ihre Richtigkeit verantwortlich?
  • Wie werden Änderungen über den Produktlebenszyklus dokumentiert?
  • Welche Informationen dürfen welche Nutzergruppen sehen?
  • Wie werden Daten von Lieferanten und anderen Geschäftspartnern übernommen?
  • Wie lässt sich die erforderliche Information in bestehende ERP-, PLM- oder andere Systeme integrieren?

Die Europäische Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verantwortung für die Erstellung und Richtigkeit des DPP grundsätzlich bei den Wirtschaftsakteuren liegt, die das betreffende Produkt auf den EU-Markt bringen. Dazu gehören je nach Produkt und Rechtsgrundlage unter anderem Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte und weitere Wirtschaftsakteure. Die Informationen müssen zudem während des Produktlebenszyklus aktuell gehalten werden.

Damit wird der DPP auch zu einer Compliance-Frage

Genau hier liegt die Bedeutung des Digitalen Produktpasses für das Compliance Management. Der DPP ist nicht nur ein IT-Projekt und auch nicht ausschließlich eine Frage der Nachhaltigkeit. Er verbindet gesetzliche Anforderungen mit Produktdaten, Lieferketten, Verantwortlichkeiten und internen Prozessen. Für Unternehmen entstehen dadurch neue Compliance-Fragen:

  1. Welche Produkte sind betroffen?
    Zunächst muss geklärt werden, welche eigenen Produkte bereits unter bestehende Regelungen fallen oder künftig durch sektorspezifische Rechtsakte erfasst werden.
  2. Welche Anforderungen gelten für diese Produkte?
    Die konkreten Informationspflichten unterscheiden sich je nach Produktgruppe und Rechtsgrundlage. Neben der ESPR können auch andere EU-Rechtsakte DPP-Anforderungen vorsehen, beispielsweise die Batterieverordnung oder künftig weitere sektorspezifische Regelungen.
  3. Wer trägt intern die Verantwortung?
    Produktentwicklung, Einkauf, Qualitätsmanagement, IT, Nachhaltigkeit, Legal und Compliance können gleichermaßen betroffen sein. Ohne klare Verantwortlichkeiten besteht das Risiko, dass Daten zwar vorhanden sind, aber niemand ihre regulatorische Vollständigkeit und Aktualität gewährleistet.
  4. Wie werden Anforderungen überwacht?
    Da sich der DPP schrittweise über verschiedene Produktgruppen und Rechtsakte entwickelt, reicht eine einmalige Prüfung nicht aus. Unternehmen müssen die regulatorische Entwicklung beobachten und ihre betroffenen Produkte und Prozesse regelmäßig neu bewerten.
  5. Sind die bestehenden Datenprozesse geeignet?
    Der DPP macht Datenqualität zu einem regulatorisch relevanten Thema. Falsche, unvollständige oder nicht mehr aktuelle Produktinformationen können künftig nicht nur ein internes Qualitätsproblem darstellen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Eine umfassende DPP-Implementierung ist nicht für jedes Unternehmen im September 2026 erforderlich. Eine erste Bestandsaufnahme kann aber bereits heute sinnvoll sein. Ein pragmatischer DPP-Check kann mit fünf Fragen beginnen:

  1. Welche unserer Produkte könnten betroffen sein?

Erstellen Sie eine Übersicht der Produktgruppen und gleichen Sie diese mit den aktuellen EU-Zeitplänen ab. Besonders relevant sind derzeit unter anderem Batterien sowie die für 2026 priorisierten Produktgruppen.

  1. Welche Produktdaten haben wir bereits?

Prüfen Sie, welche Informationen heute in ERP-, PLM-, Qualitätsmanagement-, Einkaufs- oder anderen Systemen vorhanden sind – und ob sie konsistent miteinander verknüpft sind.

  1. Wo entstehen Datenlücken?

Gerade Informationen aus der Lieferkette können eine Herausforderung darstellen. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Daten von Lieferanten benötigt werden und ob diese in der erforderlichen Qualität und Struktur verfügbar sind.

  1. Wer ist für die Daten verantwortlich?

Legen Sie fest, wer Daten erhebt, wer sie fachlich prüft, wer Änderungen freigibt und wer die regulatorische Entwicklung beobachtet.

  1. Wie wird der DPP in das Compliance Management eingebunden?

Der DPP sollte nicht isoliert betrachtet werden. Die relevanten Anforderungen gehören in die bestehende Compliance-Struktur – beispielsweise in das Rechtskataster, die Compliance-Risikoanalyse und die internen Kontrollprozesse.

Jetzt vorbereiten heißt nicht: sofort alles umsetzen

Der aktuelle Stand der EU-Regulierung erlaubt einen wichtigen Schluss: Unternehmen müssen im September 2026 nicht pauschal für jedes Produkt einen Digitalen Produktpass erstellen. Aber die Voraussetzungen dafür entstehen jetzt.

Das DPP-Register ist seit Juli 2026 verfügbar, sechs der acht vorgesehenen DPP-Standards wurden bereits veröffentlicht. Für September 2026 ist die Annahme der verbleibenden zwei Standards vorgesehen. Für das vierte Quartal 2026 plant die Kommission unter anderem die Annahme des delegierten Rechtsakts für Eisen und Stahl sowie eines Durchführungsrechtsakts zu den Zugriffsrechten bei Batterien. Wer jetzt beginnt, die Betroffenheit, Datenlage und Verantwortlichkeiten zu prüfen, kann die kommenden Anforderungen deutlich strukturierter angehen.

Der Digitale Produktpass ist deshalb weniger ein einzelnes neues IT-Projekt als eine neue Schnittstelle zwischen Produktentwicklung, Datenmanagement und Compliance. Unternehmen, die diese Schnittstelle frühzeitig in ihre Compliance-Organisation integrieren, schaffen sich einen entscheidenden Vorteil: Sie reagieren nicht erst auf eine konkrete Verpflichtung, sondern bauen die notwendigen Strukturen schrittweise auf.

Ein aktueller Korruptionsfall zeigt, wie wichtig wirksame Prävention im Beschaffungsprozess ist

Korruption ist kein abstraktes Risiko und schon gar kein Problem, das nur in bestimmten Ländern oder Branchen vorkommt. Sie kann dort entstehen, wo wirtschaftliche Interessen, hohe Einkaufsvolumina und individuelle Entscheidungsmacht zusammentreffen – und damit mitten im Beschaffungsprozess.

Wie gravierend die Folgen sein können, zeigt ein aktueller Fall, über den der Fernsehsender ntv berichtet: Gegen einen ehemaligen Manager eines deutschen Heizungs- und Haustechnikunternehmens wurde Anklage erhoben. Er soll über Jahre hinweg von chinesischen Lieferanten insgesamt rund 17,5 Millionen Euro an Schmiergeld erhalten haben. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe; eine rechtskräftige Entscheidung liegt noch nicht vor. Zum ntv-Bericht

Für Unternehmen ist dabei weniger der Einzelfall entscheidend als die grundsätzliche Frage: Wie gut ist der eigene Einkauf gegen Korruption und Interessenkonflikte geschützt?

Warum der Einkauf besonders korruptionsgefährdet ist

Einkäufer und Führungskräfte im Procurement treffen Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Sie beeinflussen beispielsweise:

  • welche Lieferanten zum Zuge kommen,
  • welche Preise und Konditionen vereinbart werden,
  • wie Aufträge vergeben werden,
  • welche Lieferanten langfristig im Unternehmen bleiben,
  • ob Nachträge oder Sonderkonditionen genehmigt werden.

Damit entsteht ein attraktiver Ansatzpunkt für Bestechung. Ein Lieferant kann beispielsweise versuchen, sich durch Geschenke, Einladungen, Provisionen, private Vorteile oder direkte Zahlungen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Das Problem: Der wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen ist häufig nicht unmittelbar sichtbar. Eine Bestechungszahlung kann sich beispielsweise in überhöhten Preisen, schlechteren Konditionen, unnötigen Aufträgen oder bevorzugten Vergaben niederschlagen. Lieferantenkorruption betrifft deshalb nicht nur die Integrität einzelner Mitarbeiter. Sie kann unmittelbar die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens beeinträchtigen.

Korruptionsprävention muss im Beschaffungsprozess beginnen

Ein Code of Conduct und eine Antikorruptionsrichtlinie sind wichtige Grundlagen. Sie reichen jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob die Anforderungen in den tatsächlichen Einkaufsprozessen verankert sind.

Unternehmen sollten deshalb insbesondere prüfen:

Lieferantenauswahl: Wer darf neue Lieferanten freigeben? Werden Eigentümerstrukturen, wirtschaftlich Berechtigte und mögliche Interessenkonflikte geprüft?

Vergabeentscheidungen: Sind Auswahl und Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert? Gibt es ein angemessenes Vier-Augen-Prinzip?

Interessenkonflikte: Müssen Mitarbeiter private oder wirtschaftliche Beziehungen zu Lieferanten offenlegen?

Zahlungen und Rechnungen: Werden ungewöhnliche Preise, Provisionen oder Zahlungswege erkannt und hinterfragt?

Lieferantenüberwachung: Werden bestehende Lieferanten regelmäßig risikobasiert überprüft?

Genau hier zeigt sich der Unterschied zwischen einer Compliance-Richtlinie und einem wirksamen Compliance Management System.

Red Flags im Einkauf erkennen

Korruption kündigt sich nicht immer durch einen offensichtlichen Bestechungsversuch an. Häufig gibt es vorher Auffälligkeiten.

Typische Red Flags können sein:

  • ein Lieferant wird ohne nachvollziehbaren Grund bevorzugt,
  • Preise weichen erheblich vom Marktvergleich ab,
  • ein Mitarbeiter besteht ungewöhnlich stark auf einem bestimmten Lieferanten,
  • Rechnungen enthalten unklare oder nicht nachvollziehbare Leistungen,
  • Provisionen oder Beratungsgebühren erscheinen wirtschaftlich nicht plausibel,
  • Zahlungen sollen über ungewöhnliche Konten abgewickelt werden,
  • ein Mitarbeiter unterhält eine private Beziehung zu einem Lieferanten,
  • Bestellungen werden auffällig häufig knapp unter internen Freigabegrenzen ausgelöst.

Eine einzelne Auffälligkeit beweist selbstverständlich keine Korruption. Mehrere Red Flags sollten jedoch Anlass für eine vertiefte Prüfung sein. Solche Analysen ersetzen keine Untersuchung. Sie können aber helfen, ungewöhnliche Muster frühzeitig sichtbar zu machen.

Ebenso wichtig sind klare Verantwortlichkeiten und Funktionstrennung. Idealerweise liegen Lieferantenauswahl, Bestellung, Leistungsbestätigung, Rechnungsprüfung und Zahlung nicht vollständig in einer Hand.

Risikobasierte Lieferantenprüfung statt Bürokratie

Nicht jeder Lieferant benötigt dieselbe Prüfung. Ein kleiner regionaler Lieferant mit geringem Auftragsvolumen stellt ein anderes Risiko dar als ein internationaler strategischer Lieferant, über den jährlich Millionenbeträge abgewickelt werden.

Ein modernes Compliance Management sollte deshalb nach dem Prinzip arbeiten: Je höher das Risiko, desto intensiver die Prüfung und Kontrolle.

Bei risikoreichen Lieferanten können beispielsweise eine vertiefte Due Diligence, zusätzliche Freigaben, weitergehende Vertragsklauseln oder regelmäßige Überprüfungen sinnvoll sein. So wird Korruptionsprävention zu einem risikoorientierten Steuerungsinstrument – und nicht zu einem bürokratischen Hindernis für den Einkauf.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Der aktuelle Fall ist ein guter Anlass für einen kurzen Compliance-Check im eigenen Unternehmen:

  1. Wo liegen unsere größten Korruptionsrisiken im Einkauf?
  2. Welche Mitarbeiter verfügen über besonders weitreichende Entscheidungsbefugnisse?
  3. Können einzelne Personen Lieferanten faktisch allein auswählen oder bevorzugen?
  4. Prüfen wir Lieferanten risikobasiert vor und während der Geschäftsbeziehung?
  5. Erkennen wir ungewöhnliche Einkaufs- und Zahlungsdaten?
  6. Sind Interessenkonflikte klar geregelt und meldepflichtig?
  7. Wissen Mitarbeiter, wie sie einen Korruptionsverdacht sicher melden können?

Wenn diese Fragen nicht eindeutig beantwortet werden können, lohnt sich ein genauerer Blick auf das eigene Compliance Management.

Korruptionsprävention ist Prozessmanagement

Korruption lässt sich nicht allein durch Verbote verhindern. Wirksame Prävention entsteht dort, wo Risikobewertung, klare Prozesse, Funktionstrennung, Lieferanten-Due-Diligence, Schulungen, Datenanalysen und Hinweisgebersysteme zusammenspielen. Gerade der Einkauf sollte deshalb ein zentraler Bestandteil jedes Compliance Management Systems sein.

Die entscheidende Frage lautet nicht: „Haben wir eine Antikorruptionsrichtlinie?“, sondern: „Würden unsere Prozesse einen Korruptionsversuch im Einkauf verhindern oder zumindest frühzeitig erkennbar machen?“ Wer diese Frage regelmäßig stellt, schafft die Grundlage für eine Compliance, die nicht erst reagiert, wenn der Schaden bereits entstanden ist – sondern Risiken dort adressiert, wo sie entstehen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Compliance-Beratung.

Nachhaltigkeitsrisiken sind kein neues Phänomen – wohl aber ihre rechtliche Bedeutung. Während ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) lange Zeit vor allem im Nachhaltigkeitsbericht oder der Unternehmenskommunikation verortet wurden, verändern die europäischen Regulierungen die Perspektive grundlegend. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) entstehen neue Pflichten, Nachhaltigkeitsaspekte systematisch zu analysieren, zu dokumentieren und in unternehmerische Entscheidungsprozesse einzubinden.

Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Nachhaltigkeit und Risikomanagement dürfen nicht länger getrennt betrachtet werden.

Die eigentliche Herausforderung liegt nicht im Reporting

Viele Diskussionen rund um die CSRD konzentrieren sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Tatsächlich ist die Berichterstattung jedoch lediglich das sichtbare Ergebnis eines deutlich umfassenderen Prozesses.

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verlangen, dass Unternehmen nachvollziehbar erläutern, wie wesentliche Nachhaltigkeitsthemen identifiziert wurden, welche Risiken und Chancen daraus entstehen und wie diese gesteuert werden. Ohne belastbare Prozesse im Risiko- und Compliance-Management ist eine prüfbare Berichterstattung kaum möglich.

Die regulatorische Herausforderung besteht daher weniger darin, einen Bericht zu erstellen, sondern darin, die zugrunde liegenden Governance- und Risikostrukturen entsprechend weiterzuentwickeln.

CSRD und CSDDD verfolgen unterschiedliche Ziele – greifen aber ineinander

In der Praxis werden beide Regelwerke häufig gleichgesetzt. Tatsächlich verfolgen sie unterschiedliche Zwecke.

Die CSRD verpflichtet Unternehmen zur transparenten Berichterstattung über wesentliche Nachhaltigkeitsthemen nach den ESRS. Im Mittelpunkt stehen Transparenz, Vergleichbarkeit und die sogenannte doppelte Wesentlichkeit.

Die CSDDD hingegen verpflichtet betroffene Unternehmen dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken innerhalb ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Tochtergesellschaften und – in definiertem Umfang – ihrer Aktivitätskette risikobasiert zu identifizieren, zu verhindern, zu mindern und zu überwachen.

Gerade diese Unterscheidung ist für das Risikomananagement entscheidend: Während die CSRD vor allem Transparenz über bestehende Prozesse verlangt, begründet die CSDDD konkrete unternehmerische Sorgfaltspflichten.

Nachhaltigkeitsrisiken unterscheiden sich von klassischen Unternehmensrisiken

Traditionelle Risikomanagementsysteme bewerten Risiken überwiegend danach, welche Auswirkungen sie auf das Unternehmen haben. Die ESRS erweitern diesen Blickwinkel erheblich.

Unternehmen müssen künftig zwei Perspektiven berücksichtigen:

  • Financial Materiality (Outside-In): Welche Nachhaltigkeitsentwicklungen beeinflussen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens? Beispiele sind Klimarisiken, regulatorische Änderungen oder steigende Energiekosten.
  • Impact Materiality (Inside-Out): Welche wesentlichen Auswirkungen hat das Unternehmen selbst auf Umwelt und Gesellschaft? Dazu gehören unter anderem Treibhausgasemissionen, Menschenrechte, Arbeitsbedingungen oder Auswirkungen auf Biodiversität.

Erst die Kombination beider Perspektiven bildet die Grundlage der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach den ESRS.

Die doppelte Wesentlichkeit verändert den Blick auf Risiken grundlegend. Unternehmen müssen künftig zwei Fragestellungen parallel beantworten: Welche Nachhaltigkeitsentwicklungen können den Unternehmenserfolg beeinflussen – und welche Auswirkungen hat das Unternehmen selbst auf Umwelt und Gesellschaft? Erst das Zusammenspiel beider Perspektiven schafft die Grundlage für fundierte Entscheidungen, ein wirksames Risikomanagement und eine nachvollziehbare Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die größte Lücke liegt häufig nicht im System, sondern in der Vernetzung

Viele Unternehmen verfügen bereits über etablierte Managementsysteme:

  • Compliance Management
  • Enterprise Risk Management
  • Internes Kontrollsystem (IKS)
  • Qualitätsmanagement
  • Datenschutz
  • Informationssicherheit
  • Hinweisgebersysteme
  • Lieferantenmanagement

In der Praxis arbeiten diese Systeme jedoch häufig weitgehend unabhängig voneinander. Genau hier entstehen Doppelarbeiten, Informationsverluste und Inkonsistenzen.

Ein Beispiel:

Stellt das Lieferantenmanagement Hinweise auf mögliche Menschenrechtsverletzungen fest, müssen diese Informationen gegebenenfalls gleichzeitig

  • im Compliance-Management bewertet,
  • in die Risikoanalyse aufgenommen,
  • im Rahmen der CSDDD berücksichtigt,
  • in der Wesentlichkeitsanalyse bewertet und
  • gegebenenfalls in der CSRD-Berichterstattung erläutert werden.

Werden diese Informationen nicht zentral zusammengeführt, entstehen unnötige Medienbrüche und ein erheblicher Dokumentationsaufwand.

ESG-Risiken sind zunehmend Governance-Risiken

Die eigentliche Veränderung liegt daher weniger in neuen Risikoarten als in deren unternehmerischer Steuerung.

Aufsichtsgremien und Geschäftsleitungen müssen künftig stärker nachweisen können,

  • welche ESG-Risiken bekannt sind,
  • wie diese bewertet wurden,
  • welche Maßnahmen beschlossen wurden,
  • wie deren Wirksamkeit überwacht wird und
  • auf welcher Informationsgrundlage Entscheidungen getroffen wurden.

Damit rückt die Qualität der Governance zunehmend in den Mittelpunkt. Eine lückenhafte Dokumentation oder inkonsistente Prozesse können nicht nur die Nachhaltigkeitsberichterstattung erschweren, sondern auch Fragen nach der Angemessenheit der Unternehmensorganisation aufwerfen.

Digitalisierung wird zum Enabler – nicht zum Selbstzweck

Mit zunehmender regulatorischer Komplexität steigen auch die Anforderungen an Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Aktualität. Viele Unternehmen verwalten Risiken, Maßnahmen, Kontrollen und ESG-Daten noch in voneinander getrennten Tabellen oder Fachanwendungen. Das funktioniert häufig so lange, wie einzelne Anforderungen isoliert betrachtet werden.

Sobald jedoch Informationen aus verschiedenen Managementsystemen zusammengeführt, Verantwortlichkeiten nachvollzogen oder Prüfpfade dokumentiert werden müssen, stoßen dezentrale Lösungen organisatorisch an Grenzen.

Digitale GRC-Plattformen können hierbei unterstützen, indem sie Risiken, Maßnahmen, Kontrollen und Nachweise in einer gemeinsamen Datenbasis zusammenführen. Entscheidend ist jedoch nicht die Software selbst, sondern ein konsistentes Governance-Modell mit klar definierten Verantwortlichkeiten und Prozessen.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre bestehenden Risiko- und Compliance-Strukturen daraufhin überprüfen, ob Nachhaltigkeitsaspekte bereits systematisch integriert sind. Dabei helfen insbesondere folgende Fragestellungen:

  1. Sind ESG-Risiken Bestandteil des bestehenden Risikomanagementprozesses oder werden sie separat betrachtet?
  2. Lassen sich Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse mit bestehenden Risiko- und Compliance-Prozessen verknüpfen?
  3. Sind Verantwortlichkeiten zwischen Nachhaltigkeit, Compliance, Risikomanagement und Revision eindeutig geregelt?
  4. Werden Entscheidungen und Maßnahmen revisionssicher dokumentiert?
  5. Können Risiken, Maßnahmen und Berichtsanforderungen konsistent miteinander verknüpft werden?

Je früher diese Fragen beantwortet werden, desto geringer wird der spätere Umsetzungsaufwand.

„Cybersicherheit ist Sache der IT.“ Kaum eine Meinung hält sich in Unternehmen so hartnäckig wie diese. Lange Zeit war sie sogar richtig. Firewalls, Verschlüsselung oder Patchmanagement – all das gehörte in die Hände von IT- und Informationssicherheitsteams. Compliance kümmerte sich um Richtlinien, Audits und regulatorische Anforderungen. Mit dem Cyber Resilience Act (CRA) gerät diese klare Rollenverteilung jedoch ins Wanken.

Nicht, weil Compliance künftig Software entwickeln oder Sicherheitslücken schließen soll. Sondern weil die Europäische Union erstmals verlangt, dass Hersteller nachweisen können, wie sie Cybersicherheit organisieren – und zwar über den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte. Genau an diesem Punkt treffen IT und Compliance aufeinander.

Der CRA ist längst Realität

Wer derzeit über den Cyber Resilience Act spricht, hört häufig „Bis Ende 2027 haben wir ja noch Zeit.“ Das klingt beruhigend – ist aber nur die halbe Wahrheit.

Der CRA ist bereits am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die meisten materiellen Anforderungen gelten zwar erst ab dem 11. Dezember 2027, einzelne Verpflichtungen greifen jedoch deutlich früher. Bereits ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle an die zuständigen Behörden melden.

Vor allem aber übersehen viele Unternehmen etwas Entscheidendes: Prozesse entstehen nicht kurz vor einer gesetzlichen Frist. Wer Verantwortlichkeiten festlegen, Risiken systematisch bewerten, Dokumentationen aufbauen und Nachweise revisionssicher führen möchte, braucht Zeit. Viel Zeit. Genau deshalb beginnt die eigentliche Umsetzung nicht 2027 – sondern jetzt.

Ist der CRA überhaupt ein Thema für Compliance?

An dieser Stelle lohnt sich ein Perspektivwechsel. Stellen wir uns bewusst auf die Gegenposition: Der Cyber Resilience Act richtet sich an Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen. Er behandelt Themen wie Security by Design, Security by Default, Schwachstellenmanagement, Sicherheitsupdates und technische Dokumentation.

Klingt nach IT. Warum also sollte sich die Compliance-Abteilung überhaupt damit beschäftigen? Die Antwort ist ebenso einfach wie unbequem: Weil der CRA nicht nur sichere Produkte verlangt. Er verlangt nachweisbare Prozesse. Und genau darin liegt der eigentliche Paradigmenwechsel.

Sicherheit lässt sich nicht verordnen – Verantwortung schon

Kein Gesetz der Welt kann garantieren, dass Software frei von Sicherheitslücken ist. Der CRA behauptet das auch nicht. Er verlangt vielmehr, dass Unternehmen Cybersicherheit systematisch steuern. Das klingt nach einem kleinen Unterschied. Ist es aber nicht. Denn damit verschiebt sich die zentrale Frage.

Früher lautete sie: „Ist unser Produkt sicher?“ Künftig wird häufiger gefragt: „Wie können wir nachweisen, dass wir alle angemessenen Maßnahmen getroffen haben?“

Diese Perspektive verändert vieles. Plötzlich geht es nicht mehr ausschließlich um technische Maßnahmen. Es geht um Governance, Verantwortlichkeiten, dokumentierte Entscheidungen, nachvollziehbare Prozesse und damit um Compliance. Genau hier beginnt die eigentliche Herausforderung

Viele regulatorische Anforderungen scheitern nicht an fehlendem Fachwissen. Sie scheitern daran, dass Informationen über das gesamte Unternehmen verteilt sind. Die IT bewertet Risiken. Die Entwicklung behebt Schwachstellen. Das Produktmanagement priorisiert Releases. Der Support erhält Kundenmeldungen. Die Rechtsabteilung bewertet regulatorische Pflichten. Compliance soll am Ende belegen können, dass alles ordnungsgemäß erfolgt ist.

Solange diese Informationen in E-Mails, Excel-Listen, Ticketsystemen und geteilten Laufwerken liegen, entsteht kein konsistenter Nachweis. Aber dieser Nachweis wird künftig immer wichtiger.

Braucht jetzt jedes Unternehmen ein Compliance-Management-System?

Ehrliche Antwort: Nein. Zumindest nicht deshalb, weil der CRA es verlangen würde. Die Verordnung schreibt weder ein Compliance-Management-System noch eine bestimmte Software vor. Die spannendere Frage lautet deshalb: „Wie wollen Unternehmen ihre regulatorischen Pflichten künftig steuern?“

Mit Tabellen, E-Mail-Verläufen und einzelnen Dokumenten auf Netzlaufwerken, oder mit einem strukturierten Prozess? Genau das ist die Aufgabe eines Compliance-Management-Systems. Es stellt Cybersicherheit nicht her, sondern stellt sicher, dass regulatorische Anforderungen nachvollziehbar umgesetzt werden.

Ein Compliance-Management-System ersetzt keine IT-Sicherheit

Das klingt selbstverständlich. Ist es aber erstaunlicherweise nicht. Immer wieder entsteht der Eindruck, Compliance-Software könne regulatorische Anforderungen quasi automatisch erfüllen. Aber ersetzt weder Informationssicherheitsmanagement noch Secure Software Development.

Vielmehr schafft es Transparenz, verbindet Verantwortlichkeiten, dokumentiert Entscheidungen und macht regulatorische Anforderungen nachvollziehbar.

Der CRA ist weit mehr als eine einzelne Verordnung

Wer den Cyber Resilience Act isoliert betrachtet, verkennt die Entwicklung. Mit NIS2, der Datenschutz-Grundverordnung, dem AI Act und weiteren europäischen Regelwerken entsteht Schritt für Schritt ein neues Verständnis von Unternehmensverantwortung.

Die Frage lautet immer seltener: „Welche Vorschrift müssen wir erfüllen?“ Stattdessen lautet sie: „Wie schaffen wir eine Governance-Struktur, mit der wir neue regulatorische Anforderungen effizient integrieren können?“

Genau deshalb ist der CRA auch kein reines IT-Thema. Er ist ein weiterer Beleg dafür, dass Compliance heute weit mehr bedeutet als Richtlinienverwaltung. Compliance entwickelt sich zum Betriebssystem regulatorischer Unternehmensführung.

Der CRA fordert keine neue Software – aber ein neues Denken

Der Cyber Resilience Act verpflichtet Unternehmen nicht zur Einführung eines Compliance-Management-Systems. Er verlangt auch keine bestimmte Plattform. Was er verlangt, ist deutlich anspruchsvoller: Unternehmen müssen nachweisen können, dass sie Cybersicherheit nicht dem Zufall überlassen, sondern strukturiert planen, umsetzen, dokumentieren und kontinuierlich verbessern.

Die bundesweiten Durchsuchungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2024 zeigen einmal mehr: Compliance-Risiken entstehen häufig nicht durch spektakuläre Bestechungszahlungen, sondern durch scheinbar alltägliche Vorteile. Im Mittelpunkt der aktuellen Ermittlungen stehen unter anderem exklusive Eintrittskarten und Einladungen, die im Zusammenhang mit öffentlichen Funktionen gewährt worden sein sollen. Die Ermittlungen richten sich wegen des Verdachts der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung gegen mehrere Beteiligte. Bis zum Abschluss der Verfahren gilt die Unschuldsvermutung.

Für Unternehmen ist der Fall dennoch ein wichtiger Anlass, die eigenen Regelungen zu Geschenken, Einladungen und Sponsoring kritisch zu hinterfragen.

Compliance beginnt lange vor einer Straftat

Die strafrechtliche Bewertung ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden und Gerichte. Für Unternehmen beginnt Compliance jedoch deutlich früher. Bereits der Eindruck einer unangemessenen Einflussnahme kann erhebliche Folgen haben:

  • Reputationsschäden
  • Vertrauensverlust bei Kunden und Geschäftspartnern
  • interne Untersuchungen
  • arbeitsrechtliche Konsequenzen
  • behördliche Ermittlungen

Gerade hochwertige Einladungen zu Sport-, Kultur- oder VIP-Veranstaltungen gehören deshalb seit Jahren zu den klassischen Compliance-Risikofeldern.

Warum gerade Einladungen so problematisch sind

Einladungen erfüllen häufig einen legitimen geschäftlichen Zweck. Kundenveranstaltungen oder gemeinsame Events können wichtige Bestandteile der Beziehungspflege sein.

Die entscheidenden Fragen lauten jedoch:

  • Ist die Einladung angemessen?
  • Besteht ein nachvollziehbarer geschäftlicher Anlass?
  • Ist sie nach internen Richtlinien zulässig?
  • Muss sie genehmigt oder dokumentiert werden?
  • Handelt es sich um einen öffentlichen Amtsträger oder Beschäftigten eines öffentlichen Unternehmens?

Gerade bei Behörden, kommunalen Unternehmen oder öffentlichen Auftraggebern gelten häufig besonders strenge Vorgaben. Was im privaten Wirtschaftsverkehr möglicherweise zulässig ist, kann gegenüber Amtsträgern bereits erhebliche Risiken begründen.

Der eigentliche Fehler liegt häufig im fehlenden Compliance-System

Die aktuelle Berichterstattung macht deutlich, dass Ermittlungen oft erst Jahre nach einem Ereignis beginnen.

Dann stellt sich regelmäßig die Frage: Gab es überhaupt klare Regeln?

Ein wirksames Compliance Management System beantwortet diese Frage bereits im Vorfeld. Es schafft Transparenz durch:

  • verbindliche Richtlinien zu Geschenken und Einladungen
  • Genehmigungsprozesse
  • Dokumentationspflichten
  • regelmäßige Schulungen
  • Risikoanalysen
  • funktionierende Hinweisgebersysteme

Damit werden Mitarbeiter Sicherheit für ihre täglichen Entscheidungen.

Compliance muss im Alltag funktionieren

Viele Regelwerke scheitern nicht an ihrem Inhalt, sondern daran, dass Mitarbeiter sie im entscheidenden Moment nicht zur Hand haben. Genau hier setzt ein digitaler Compliance-Ansatz an: Wer vor einer Einladung oder Veranstaltung einfach nachsehen kann, welche Regeln gelten und welche Genehmigungen erforderlich sind, trifft deutlich sicherere Entscheidungen als jemand, der sich auf Erinnerungen an eine Schulung vor zwei Jahren verlassen muss.

Compliance muss dort verfügbar sein, wo Entscheidungen getroffen werden.

Die eigentliche Lehre aus den aktuellen Ermittlungen

Unabhängig vom Ausgang der Verfahren zeigt der Fall vor allem eines: Korruptionsprävention beginnt nicht bei Strafverfahren, sondern bei klaren organisatorischen Strukturen.

Unternehmen, die Risiken frühzeitig analysieren, eindeutige Regeln schaffen und ihre Mitarbeitenden im Alltag unterstützen, reduzieren nicht nur ihr Haftungsrisiko. Sie schützen auch ihre Reputation und stärken das Vertrauen von Kunden, Geschäftspartnern und Behörden.

Compliance ist deshalb weit mehr als die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben – sie ist ein wesentlicher Bestandteil guter Unternehmensführung.

 

Richtlinien erstellt. Schulungen durchgeführt. Verantwortliche benannt. Compliance läuft. Aber funktioniert Ihr Compliance-System auch dann, wenn es wirklich darauf ankommt? Wirksame Compliance zeigt sich nicht am Umfang der Dokumentation, sondern daran, ob Risiken erkannt, Entscheidungen sicher getroffen und Regeln im Alltag gelebt werden.

Diese 10 Fragen helfen Geschäftsführungen, den eigenen Compliance-Reifegrad kritisch zu hinterfragen – ehrlich, praxisnah und mit Blick auf mögliche blinde Flecken.

  1. Kennen wir unsere wichtigsten Compliance-Risiken?

Compliance beginnt nicht mit Regeln. Sie beginnt mit der Frage: „Was könnte unserem Unternehmen tatsächlich schaden?“ Denn: Risiken verändern sich. Neue Märkte, neue Technologien, neue Geschäftspartner oder neue gesetzliche Anforderungen können das Risikoprofil verändern.

Prüfen Sie:

  • Welche Compliance-Risiken sind aktuell die größten?
  • Wann wurden sie zuletzt bewertet?
  • Haben wir passende Maßnahmen definiert?

Sie sage: „Bei uns gab es noch nie Probleme.“ Vielleicht, weil alles gut läuft. Vielleicht aber auch, weil niemand genau hinschaut.

  1. Ist klar, wer Verantwortung trägt?

Compliance ist kein Einzelkämpfer-Thema. Ein (externer) Compliance Officer kann beraten, koordinieren und unterstützen. Verantwortung und Vorbildfunktion liegen jedoch in der Organisation – insbesondere bei Führungskräften.

Prüfen Sie:

  • Sind Rollen eindeutig geregelt?
  • Treffen Führungskräfte nachvollziehbare Entscheidungen?
  • Gibt es klare Eskalationswege?

Häufig gehörtes Gegenargument: „Dafür haben wir doch einen Compliance-Beauftragten.“ Aber: Ein Airbag ersetzt keinen verantwortungsvollen Fahrer.

  1. Würden Mitarbeitende Probleme wirklich melden?

Ein Hinweisgebersystem ist schnell eingerichtet. Die entscheidende Frage: „Vertrauen Menschen dem System genug, um es zu nutzen?**

Prüfen Sie:

  • Kennen Mitarbeitende den Meldeweg?
  • Werden Hinweise professionell bearbeitet?
  • Werden daraus Verbesserungen abgeleitet?

Was könnte dagegensprechen? „Wir hatten noch keine Meldung.“ Das kann ein gutes Zeichen sein. Oder ein Warnsignal.

  1. Verstehen Mitarbeitende unsere Regeln?

Eine Richtlinie erfüllt ihren Zweck nicht, weil sie existiert. Sie erfüllt ihren Zweck, wenn Menschen danach handeln können.

Prüfen Sie:

  • Sind Vorgaben einfach verständlich?
  • Gibt es praktische Beispiele?
  • Finden Mitarbeitende schnell Antworten?

Sie sagen: „Steht alles im Intranet.“ Aber: Eine Regel, die niemand findet oder versteht, schützt niemanden.

  1. Schulen wir Wissen – oder verändern wir Verhalten?

Teilnahmequoten sagen wenig darüber aus, ob Compliance funktioniert. Die bessere Frage: „Können Mitarbeitende im entscheidenden Moment richtig handeln?“

Prüfen Sie:

  • Sind Schulungen praxisnah?
  • Werden reale Situationen behandelt?
  • Gibt es regelmäßige Auffrischungen?

Alle haben die Schulung abgeschlossen? Ein Klick auf „beendet“ ist noch keine Verhaltensänderung.

  1. Kennen wir die Risiken unserer Geschäftspartner?

Nicht jedes Risiko entsteht im eigenen Unternehmen. Lieferanten, Dienstleister und externe Partner können ebenfalls Compliance-Risiken verursachen.

Prüfen Sie:

  • Wissen wir, mit wem wir zusammenarbeiten?
  • Gibt es angemessene Prüfungen?
  • Werden kritische Partner regelmäßig betrachtet?

Selbst, wenn Sie mit Geschäftspartnern seit Jahren zusammenarbeiten: Gerade vertraute Beziehungen werden oft am wenigsten überprüft.

  1. Haben wir neue Risiken wie KI, Datenschutz und Cyber im Blick?

Die Arbeitswelt verändert sich schneller als viele Regelwerke. KI-Tools, neue Software oder externe Plattformen schaffen Chancen – aber auch neue Fragen.

Prüfen Sie:

  • Wissen wir, welche digitalen Werkzeuge genutzt werden?
  • Gibt es klare Spielregeln?
  • Sind Verantwortlichkeiten geklärt?

Sie sagen: „Darum kümmert sich die IT.“ Aber: Technik schützt Systeme. Entscheidungen treffen Menschen.

  1. Lernen wir aus Fehlern?

Fehler passieren in jedem Unternehmen. Entscheidend ist, ob daraus Verbesserungen entstehen.

Prüfen Sie:

  • Werden Ursachen analysiert?
  • Werden Prozesse angepasst?
  • Wird Wissen geteilt?

Das war ein Einzelfall? Manchmal ist ein Einzelfall der erste sichtbare Hinweis auf ein größeres Muster.

  1. Können wir unsere Compliance spontan erklären?

Stellen Sie sich vor: Ein Kunde, Investor oder eine Behörde fragt nach Ihrem Compliance-System. Könnten Sie schnell zeigen:

  • unsere Risiken
  • unsere Maßnahmen
  • unsere Verantwortlichen
  • unsere Nachweise?

Sie sagen: „Wir machen vieles richtig – wir dokumentieren es nur nicht.“ Aber: Was nicht nachvollziehbar ist, lässt sich schwer belegen.

  1. Hilft Compliance unserem Unternehmen – oder verwalten wir nur Regeln?

Gute Compliance verhindert nicht nur Probleme. Sie unterstützt bessere Entscheidungen, schafft Vertrauen und macht Organisationen belastbarer.

Prüfen Sie:

  • Passt unser System zu unserem Unternehmen?
  • Hilft es im Alltag?
  • Wird es regelmäßig verbessert?

Ein beliebtes Gegenargument: „Compliance kostet nur Zeit und Geld.“ Schlechte Compliance tut das. Gute Compliance sorgt dafür, dass Wachstum auf einem stabilen Fundament steht.

Compliance zeigt sich nicht im perfekten Handbuch. Sie zeigt sich, wenn schwierige Entscheidungen getroffen werden müssen. Wer sich diese 10 Fragen regelmäßig stellt und ehrlich beantwortet, erkennt Schwachstellen früher, reduziert Risiken und schafft Sicherheit für Unternehmen, Führungskräfte und Mitarbeitende. Und: Ein ehrlicher Blick von außen kann helfen, blinde Flecken sichtbar zu machen – bevor daraus echte Probleme werden.

Die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes gehört zu den wichtigsten aktuellen arbeitsrechtlichen Themen für Unternehmen. Mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeiten soll moderne Arbeitsmodelle erleichtern. Gleichzeitig bleiben Arbeitsschutz, Dokumentationspflichten und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zentrale Anforderungen.

Für Geschäftsführungen, HR-Verantwortliche und Compliance-Beauftragte stellt sich deshalb schon jetzt die Frage: Sind die bestehenden Arbeitszeitprozesse auf mögliche neue Anforderungen vorbereitet?

Das Wichtigste in Kürze zum Arbeitszeitgesetz

Die Reform des Arbeitszeitgesetzes könnte Unternehmen künftig mehr Möglichkeiten geben, Arbeitszeiten flexibler zu organisieren. Im Mittelpunkt der Diskussion steht insbesondere die Frage, ob die derzeitige tägliche Höchstarbeitszeit künftig durch ein stärker wochenbezogenes Modell ergänzt oder ersetzt werden sollte.

Parallel bleibt die Arbeitszeiterfassung ein zentrales Compliance-Thema. Unternehmen müssen sicherstellen können, dass Arbeitszeiten nachvollziehbar dokumentiert und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Arbeitgeber sollten deshalb ihre bestehenden Prozesse, Verantwortlichkeiten und technischen Lösungen frühzeitig überprüfen.

Welche Änderungen am Arbeitszeitgesetz sind geplant?

Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Homeoffice, mobile Arbeit, internationale Zusammenarbeit und flexible Arbeitszeitmodelle gehören für viele Unternehmen inzwischen zum Alltag. Das geltende Arbeitszeitgesetz knüpft bei der Höchstarbeitszeit weiterhin grundsätzlich an den einzelnen Werktag an. Deshalb wird diskutiert, wie das Arbeitszeitgesetz weiterentwickelt werden kann, ohne den Schutz der Beschäftigten zu reduzieren.

Ein wesentlicher Reformansatz betrifft die Verteilung der Arbeitszeit. Statt den Fokus hauptsächlich auf die Arbeitszeit eines einzelnen Tages zu legen, könnte künftig stärker die gesamte Arbeitszeit innerhalb einer Woche betrachtet werden. Dadurch könnten Unternehmen mehr Spielraum erhalten, Arbeitszeiten an tatsächliche Anforderungen anzupassen – beispielsweise bei Projektphasen mit höherem Arbeitsaufkommen oder bei individuellen Arbeitszeitmodellen.

Wichtig: Eine Reform bedeutet nicht, dass Arbeitszeiten unbegrenzt ausgeweitet werden können. Vorgaben zu Ruhezeiten, Gesundheitsschutz und maximal zulässiger Belastung bleiben weiterhin wesentliche Grenzen.

Welche Auswirkungen hätte eine wöchentliche Arbeitszeit auf Unternehmen?

Mehr Flexibilität kann organisatorische Vorteile bringen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an eine funktionierende Steuerung.

Wenn Arbeitszeiten unterschiedlich über die Woche verteilt werden können, benötigen Unternehmen transparente Prozesse. Es muss jederzeit nachvollziehbar sein, ob gesetzliche Vorgaben eingehalten werden und ob Arbeitsbelastungen dauerhaft angemessen bleiben. Damit wird Arbeitszeitmanagement stärker zu einer Compliance-Aufgabe. Unternehmen müssen nicht nur ermöglichen, dass flexibel gearbeitet wird. Sie müssen auch nachweisen können, dass diese Flexibilität rechtskonform umgesetzt wird.

Welche Rolle spielt die Arbeitszeiterfassung beim neuen Arbeitszeitgesetz?

Die Erfassung der Arbeitszeit bleibt ein zentraler Bestandteil der aktuellen Entwicklung. Bereits heute sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Beschäftigten erfasst werden kann. Eine gesetzliche Neuregelung könnte die konkrete Umsetzung weiter ausgestalten. Dabei geht es nicht allein um die Einführung einer digitalen Zeiterfassung. Entscheidend ist der gesamte Prozess dahinter.

Unternehmen müssen festlegen, wie Arbeitszeiten dokumentiert werden, wer für die Überprüfung verantwortlich ist und wie mit möglichen Überschreitungen umgegangen wird. Eine reine Datensammlung reicht für wirksame Compliance nicht aus. Erst klare Zuständigkeiten und verbindliche Abläufe machen Arbeitszeiterfassung zu einem funktionierenden Kontrollinstrument.

Bleibt Vertrauensarbeitszeit nach der Reform des Arbeitszeitgesetzes möglich?

Flexible Arbeitsmodelle und Vertrauensarbeitszeit werden auch künftig eine wichtige Rolle spielen. Allerdings verändert sich das Verständnis von Vertrauensarbeitszeit.

Vertrauen bedeutet nicht, dass Unternehmen vollständig auf Transparenz verzichten können. Vielmehr müssen Eigenverantwortung und gesetzliche Dokumentationspflichten miteinander verbunden werden.

Beschäftigte können weiterhin Freiräume bei der Organisation ihrer Arbeit erhalten. Gleichzeitig benötigen Arbeitgeber geeignete Strukturen, um Arbeitszeiten nachvollziehbar zu erfassen und gesetzliche Grenzen einzuhalten.

Warum wird Arbeitszeit-Compliance wichtiger?

Eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes betrifft nicht nur die Personalabteilung. Sie hat Auswirkungen auf die gesamte Unternehmensorganisation. Unternehmen müssen sicherstellen, dass gesetzliche Anforderungen nicht nur theoretisch erfüllt werden. Entscheidend ist die tatsächliche Umsetzung im Arbeitsalltag.

Compliance-Risiken entstehen insbesondere dann, wenn Unternehmen zwar Arbeitszeiten erfassen, aber erkennbare Probleme nicht bearbeiten – etwa dauerhaft hohe Arbeitsbelastungen, regelmäßige Überschreitungen oder fehlende Ruhezeiten. Damit wird das Thema auch für Führungskräfte wichtiger. Sie müssen flexible Arbeitsmodelle ermöglichen und gleichzeitig darauf achten, dass gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Welche Bedeutung haben Datenschutz und digitale Systeme?

Viele Unternehmen setzen bereits digitale Lösungen zur Arbeitszeiterfassung ein oder prüfen deren Einführung. Diese Systeme können Prozesse vereinfachen und Transparenz schaffen. Gleichzeitig entstehen neue Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten. Arbeitszeitinformationen geben Einblick in Arbeitsabläufe und Verhalten von Beschäftigten.

Unternehmen sollten deshalb klare Regeln schaffen, wer Zugriff auf diese Daten hat, für welche Zwecke sie genutzt werden und wie lange sie gespeichert bleiben. Arbeitszeit-Compliance, Datenschutz und Informationssicherheit sollten gemeinsam betrachtet werden.

Wie sollten sich Unternehmen auf das neue Arbeitszeitgesetz vorbereiten?

Auch wenn die endgültige Ausgestaltung der Reform (Stand Anfang Juni 2026) noch offen ist, können Unternehmen bereits jetzt wichtige Grundlagen schaffen.

Der erste Schritt ist eine Analyse der bestehenden Arbeitszeitorganisation. Stimmen die vorhandenen Regelungen noch mit der tatsächlichen Arbeitsweise überein? Funktionieren Prozesse auch im Homeoffice und bei mobilen Arbeitsformen? Werden Auffälligkeiten erkannt und konsequent bearbeitet?

Ebenso wichtig ist die Einbindung der Führungskräfte: Arbeitszeit-Compliance entsteht nicht allein durch Systeme oder Richtlinien, sondern durch tägliche Entscheidungen im Unternehmen. Wer seine Strukturen frühzeitig überprüft, kann spätere gesetzliche Änderungen schneller und sicherer umsetzen.

Das neue Arbeitszeitgesetz macht Compliance zum Erfolgsfaktor

Die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes soll Unternehmen und Beschäftigten mehr Flexibilität ermöglichen. Gleichzeitig wächst die Bedeutung klarer und überprüfbarer Prozesse. Für Unternehmen entsteht damit die Chance, Arbeitszeit moderner zu gestalten. Voraussetzung ist jedoch, dass Flexibilität, Dokumentation und Verantwortung zusammen gedacht werden.

Eine wirksame Arbeitszeit-Compliance schafft nicht nur Rechtssicherheit – sie bildet auch die Grundlage für moderne und nachhaltige Arbeitsmodelle.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie stellt für deutsche Unternehmen eine der größten Reformen im Vergütungsbereich der letzten Jahre dar – auch wenn sie noch nicht im nationalen Recht umgesetzt ist. Die Richtlinie 2023/970/EU gilt seit dem 6. Juni 2023, die Mitgliedstaaten müssen sie aber erst spätestens bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht überführen, sodass in Deutschland noch mit einer Anpassung des bestehenden Entgelttransparenzgesetzes zu rechnen ist.

Schon jetzt aber bringt EU‑Entgelttransparenzrichtlinie für Unternehmen nicht nur HR- und Vergütungsfragen, sondern auch erhebliche Impulse für die Unternehmenscompliance mit sich. Wer heute strukturiert reagiert, senkt später rechtliche Risiken und vermeidet prozessuale Nachteile bei Lohnklagen oder Betriebsprüfungen.

Stärkere Beweislast und Dokumentationspflicht

Die EU‑Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet Arbeitgeber, Gehaltsstrukturen transparenter zu gestalten und geschlechtsspezifische Lohnunterschiede systematisch zu reduzieren. Sie verlangt objektive, geschlechtsneutrale Kriterien für die Gehaltsfestlegung, enthält Auskunftsrechte für Beschäftigte über ihre Bezahlung und Vergleichsgruppen sowie Berichtspflichten über Entgeltlücken bei größeren Unternehmen.

Compliance‑seitig wird die Richtlinie die Beweislast im Arbeitsrecht verschärfen: Bei vermuteten geschlechtsspezifischen Lohn- und Gehaltsdifferenzen müssen Arbeitgeber plausibel belegen, dass ihre Vergütungssysteme objektiv und diskriminierungsfrei sind. Das erhöht den Druck auf eine lückenlose, nachvollziehbare Dokumentation von Entgeltkriterien, Einstufungsregeln und Individualentscheidungen – sowie auf die Fähigkeit, sie auf Verlangen der Aufsicht oder im Prozess vorzuweisen.

Verfahren, Prozesse und Schulungen

Für die Unternehmenscompliance bedeutet das, dass Vergütungsprozesse formalisiert, rollenbasiert und auditierbar ausgestaltet werden müssen. Gerade bei Stellenbewertungen, Beförderungen und individuellen Gehaltsanpassungen sind klare, schriftlich fixierte Richtlinien nötig, die mit bestehenden Gleichstellungs‑ und Datenschutzvorgaben (z. B. DSGVO) abgestimmt sind. Hinzu kommen regelmäßige Schulungen für Führungskräfte und Personalverantwortliche, um sicherzustellen, dass Entscheidungen transparent, nachvollziehbar und dokumentiert getroffen werden.

Strafen, Reputation und Kontrollen

Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu regeln, also zwingend Bußgelder und Schadensersatzansprüche vorzusehen; die konkrete Höhe und Art liegen aber in der nationalen Umsetzung.

Unternehmen, die gegen die Entgelttransparenzrichtlinie verstoßen, müssen also künftig mit erhöhten Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen und negativer Berichterstattung rechnen. Denn die Richtlinie verankert nicht nur Berichtspflichten, sondern auch die Möglichkeit staatlicher Kontrollen und öffentlicher Nennung von Unternehmen, die wiederholt gegen Entgelttransparenz‑ und Gleichstellungsprinzipien verstoßen. Wie konkrete Obergrenzen oder Modelle zur Veröffentlichung aussehen, steht in Deutschland allerdings noch nicht abschließend fest.

Für die Compliance‑Abteilung wird daher das Thema „Entgeltgleichheit“ zu einem festen Baustein des Compliance‑Risiko‑Managements, ähnlich wie Kartell‑ oder Antikorruptions‑Themen.

Langfristige Effekte auf das Compliance‑System

In der Praxis wird die Umsetzung der Richtlinie zu einem systematischeren Umgang mit Entgelt‑ und Gleichstellungsfragen führen: Regelmäßige Entgeltlückenscans, regelmäßige Berichte an die Unternehmensführung und fristgerechte externe Meldungen werden standardisiert. Damit wird die Entgelttransparenz nicht nur zu einer „Sondereinheit HR“, sondern zu einem integrierten Element der Compliance‑Architektur – mit klar definierten Verantwortlichkeiten, Kontrollinstanzen und internen Audits.