Ausgeflunkert: Warum vage Öko-Versprechen jetzt zum Millionenrisiko werden
Der Kampf gegen Greenwashing hat in Deutschland und der Europäischen Union deutlich an Schärfe gewonnen. Was lange vor allem eine Imagefrage war, entwickelt sich zunehmend zu einem handfesten Rechts- und Haftungsthema – mit spürbaren Konsequenzen für Unternehmen, ihre Vorstände und ihre Compliance-Strukturen.
Erste massive Bußgelder wegen Greenwashing
Greenwashing beschreibt die Idee von Unternehmen oder Organisationen, sich durch irreführende, übertriebene oder unbelegte Umwelt- und Nachhaltigkeitsbehauptungen ein ökologisch verantwortungsvolles Image zu geben. Und das, obwohl ihre Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle diesem Anspruch nicht genügen. Die DWS Group gilt als einer der bekanntesten Fälle: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt verhängte im Frühjahr 2025 gegen die Fondsgesellschaft ein Bußgeld in Millionenhöhe wegen irreführender ESG-Darstellungen. Demnach wurden Nachhaltigkeitsleistungen im Marketing umfassender dargestellt, als tatsächlich gegeben. Der Fall zeigt, dass Nachhaltigkeitskommunikation mittlerweie straf- und bußgeldrechtlich relevant sein kann.
Bereits ein Jahr zuvor im März 2024 war der rechtliche Rahmen erheblich verschärft worden. Auf europäischer Ebene ist die Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers for the Green Transition, kurz EmpCo) ein Meilenstein. Sie ergänzt das europäische Verbraucherrecht um klare Verbote bestimmter Umweltbehauptungen. Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind künftig unzulässig, wenn sie nicht konkret belegt werden können. Auch selbstgeschaffene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung geraten ins Visier.
Die Richtlinie betrifft alle Unternehmen, die in der EU Produkte oder Dienstleistungen an Endkunden vertreiben. Besonders im Fokus: Unternehmen, die ESG-Kriterien als wichtiges Vertriebsinstrument nutzen, zum Beispiel Modelabels, Konsumgüter- und Lebensmittelbranche, aber auch Finanz-, Energie- und Mobilitätsbranche. Dabei ist die Unternehmensgröße nicht ausschlaggebend: Wer mit ESG-Kriterien wirbt, muss belegen können, dass sie tatsächich erfüllt werden.
Umsetzung in nationales Recht bis Ende März 2026
Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 27. März 2026 Zeit zur Umsetzung in nationales Recht, ab 27. September 2026 wird die Richtlinie angewendet. Deutschland setzt diese Vorgaben insbesondere über Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um. Hierzulande ist schon heute „Marketingsprech“ tabu, das beim Verbraucher falsche Vorstellungen weckt oder entscheidende Fakten zurückhält. Bislang bildete das UWG das Hauptinstrument, um gegen Etikettenschwindel vorzugehen. Mit der EmpCo-Richtlinie werden diese eher allgemein gehaltenen Lauterkeitsregeln nun spezifisch auf den Bereich der Nachhaltigkeit zugeschnitten. Die deutsche Bundesregierung hat hierfür im September 2025 den entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, um die EU-Vorgaben bis zum Stichtag im März 2026 in nationales Recht zu gießen.
Synergie statt Widerspruch
Das deutsche UWG und die neuen EmpCo-Vorgaben greifen künftig nahtlos ineinander. Während das UWG weiterhin das fundamentale Verbot von Irreführungen liefert, wirkt die EmpCo-Richtlinie als präzises Werkzeug, um dieses Fundament explizit auf die grüne Kommunikation von Unternehmen anzuwenden. Konkret: Unternehmen müssen Umwelt-Claims künftig detailliert nachweisen können. Fehlen belastbare, transparente und überprüfbare Grundlagen, drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Bußgelder. Der Darlegungs- und Nachweisaufwand für Unternehmen steigt erheblich: Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, muss sie dokumentieren können.
Was bedeuten diese Entwicklungen für die Compliance von Unternehmen?
- Nachhaltigkeitskommunikation ist nicht mehr nur eine Marketingfrage, sondern Teil des Risikomanagements. ESG-Claims müssen denselben Prüfmaßstäben genügen wie Finanzangaben oder Kapitalmarktinformationen. Dazu brauchen Unternehmen funkionierende interne Prozesse, klare Verantwortlichkeiten und eine enge Verzahnung von Nachhaltigkeitsabteilung, Recht, Compliance und Kommunikation.
- Dokumentation wird zum zentralen Schutzschild. Unternehmen sollten systematisch festhalten, auf welchen Daten, Methoden und Standards ihre Umwelt- und Klimaversprechen beruhen. Dazu gehören nachvollziehbare Berechnungen, anerkannte Zertifizierungen und transparente Offenlegung von Annahmen – insbesondere bei CO₂-Kompensation oder „Net-Zero“-Zielen.
- Governance-Strukturen müssen angepasst werden. Vorstände und Geschäftsführungen sollten Greenwashing-Risiken ausdrücklich in ihre Compliance-Programme aufnehmen. Interne Freigabeprozesse für Nachhaltigkeitsaussagen, Schulungen für Marketingabteilungen und regelmäßige Audits können helfen, Haftungsrisiken zu reduzieren.
- Reputations- und Rechtsrisiken Ein Greenwashing-Vorwurf kann sich zugleich wettbewerbsrechtlich, aufsichtsrechtlich und strafrechtlich auswirken. Die Kosten gehen damit weit über ein mögliches Bußgeld hinaus.
Der regulatorische Rahmen gegen Greenwashing wird aktuell immer klarer. Für Unternehmen bedeutet das: Nachhaltigkeit darf nicht nur behauptet, sondern muss überprüfbar belegt werden. Wer Transparenz und belastbare Strukturen schafft, reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern stärkt langfristig die Glaubwürdigkeit gegenüber Kunden, Investoren und Aufsichtsbehörden.






