Ihr Großkunde verlangt 80 ESG-Daten von Ihnen? Das müssen Sie ab 2027 nicht mehr einfach akzeptieren
Der EU-Omnibus verändert nicht nur die CSRD-Berichtspflichten großer Unternehmen. Ab 2027 erhalten kleinere Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette einen konkreten Schutz vor bestimmten überbordenden ESG-Datenanforderungen. Für den Mittelstand ist das eine wichtige neue Compliance-Frage.
Ein großer Kunde schickt einen ESG-Fragebogen mit 80 Fragen und verweist auf seine CSRD-Berichtspflicht. Bisher blieb einem mittelständischen Lieferanten häufig wenig anderes übrig, als die Fragen zu beantworten.
Das ändert sich.
Am 21. September 2026 ist der entscheidende delegierte Rechtsakt zum neuen Value Chain Cap im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und tritt damit in Kraft. Damit begrenzt die EU, welche Nachhaltigkeitsinformationen CSRD-pflichtige Unternehmen von kleineren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette für ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung verlangen dürfen. Die Regelung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Der entscheidende Punkt
Geschützt sind grundsätzlich Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten, die Teil der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens sind. Verlangt ein CSRD-pflichtiger Geschäftspartner Informationen für seine eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung, darf die Anfrage grundsätzlich nicht über die im neuen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard festgelegte Informationsgrenze hinausgehen. Das geschützte Unternehmen kann die Bereitstellung darüberhinausgehender Informationen ablehnen.
Es entsteht damit eine wichtige Unterscheidung zwischen:
„Der Kunde fragt danach“
und
„Der Kunde kann diese Information für seine CSRD-Berichterstattung von uns verlangen.“
Aber: Der Kunde darf weiterhin mehr fragen.
Der Value Chain Cap verbietet einem Kunden nicht, zusätzliche Informationen anzufordern. Er begrenzt vielmehr, welche Informationen er für Zwecke der CSRD-Berichterstattung von einem geschützten Unternehmen verlangen kann. Das geschützte Unternehmen muss darüber informiert werden, dass es solche darüberhinausgehenden Angaben ablehnen kann.
Deshalb sollte ein Unternehmen bei einem ESG-Fragebogen künftig nicht mehr nur fragen:
„Müssen wir den Fragebogen ausfüllen?“
Sondern:
„Auf welcher Grundlage wird jede einzelne Information verlangt?“
Der ESG-Fragebogen wird zur Compliance-Frage
Ein Zulieferer mit 600 Beschäftigten erhält von einem CSRD-pflichtigen Großkunden einen Fragebogen mit 80 ESG-Fragen – darunter Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Arbeitsunfälle, Menschenrechtsrisiken, Klimaziele und detaillierte Scope-3-Daten. Bisher wäre die naheliegende Reaktion gewesen: ausfüllen und zurückschicken. Ab 2027 sollte der Zulieferer anders vorgehen. Nicht der gesamte Fragebogen ist automatisch eine einheitliche Informationspflicht.
Für jede Anforderung sollten zunächst fünf Fragen beantwortet werden:
- Sind wir ein geschütztes Unternehmen im Sinne des Value Chain Cap?
- Ist der Kunde tatsächlich CSRD-pflichtig?
- Verlangt er die Information für seine eigene CSRD-Berichterstattung?
- Ist genau diese Information vom Value Chain Cap umfasst?
- Oder handelt es sich um eine darüberhinausgehende bzw. anderweitig begründete Anfrage?
Erst danach wird entschieden, welche Angaben geliefert werden. So kann beispielsweise die Abfrage von Energieverbrauch oder Treibhausgasemissionen anders zu behandeln sein als die Forderung nach detaillierten Klimaszenarien oder zusätzlichen internen ESG-Kennzahlen.
Der entscheidende Perspektivwechsel lautet deshalb:
Nicht mehr: „Müssen wir diesen ESG-Fragebogen beantworten?“
Sondern: „Auf welcher rechtlichen Grundlage darf unser Kunde diese konkrete Information von uns verlangen?“
Genau diese Einzelfallprüfung macht den Value Chain Cap für den Mittelstand praktisch relevant.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Der praktische Aufwand dafür ist überschaubar.
- Eigene Position klären: Dokumentieren, ob das Unternehmen die Voraussetzungen eines geschützten Unternehmens erfüllt
- ESG-Datenbestand strukturieren: Festhalten, welche Nachhaltigkeitsinformationen bereits vorhanden sind, woher sie stammen und wer dafür verantwortlich ist
- Anfrageprozess definieren: Künftig sollte ein ESG-Fragebogen einen festen Prüfprozess durchlaufen: Anfrage → Zweck → Rechtsgrundlage → Value Chain Cap → Antwort
- Verträge überprüfen
Bestehende Lieferantenverträge und Nachhaltigkeitsklauseln sollten daraufhin geprüft werden, ob sie pauschale Informationspflichten enthalten. Denn eine vertragliche Verpflichtung bedeutet nicht automatisch, dass jede Information für die CSRD-Berichterstattung des Kunden verlangt werden kann.
Vom EU-Recht zum belastbaren Prozess: Was COS daraus macht
Der Value Chain Cap zeigt exemplarisch, warum Nachhaltigkeits-Compliance nicht mit der Frage endet, welche Gesetze gelten. Entscheidend ist, was daraus im Unternehmen konkret passiert. Hier setzt COS an.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, regulatorische Anforderungen zu identifizieren, ihre konkrete Betroffenheit zu bewerten und daraus belastbare Compliance-Strukturen abzuleiten. Dazu gehören insbesondere Nachhaltigkeits-Compliance, Compliance-Risikoanalyse, Rechtskataster und Compliance Management.
Beim Umgang mit ESG-Anfragen aus der Wertschöpfungskette lässt sich daraus beispielsweise ein klarer Prozess entwickeln:
- Rechtslage prüfen: Welche Regelungen gelten? Welche Übergangs- und Anwendungsvorschriften sind zu beachten?
- Betroffenheit feststellen: Fällt das Unternehmen unter den Value Chain Cap? Welche Rolle spielt es in der jeweiligen Wertschöpfungskette?
- Informationsanforderung bewerten: Welche Angaben verlangt der Geschäftspartner tatsächlich? Welche davon sind für dessen CSRD-Berichterstattung erforderlich? Welche gehen darüber hinaus?
- Rechtsgrundlage und Verpflichtung dokumentieren: Für jede relevante Anforderung sollte nachvollziehbar sein, warum eine Information geliefert werden muss – oder warum dies nicht der Fall ist.
- Antwortprozess etablieren: Statt jeden ESG-Fragebogen neu zu bearbeiten, entsteht ein standardisierter Prozess mit definierten Verantwortlichkeiten, Freigaben und Nachweisen.
Das schafft einen entscheidenden Vorteil: Die Reaktion auf ESG-Anfragen wird von einer spontanen Einzelentscheidung zu einem kontrollierten Compliance-Prozess.
Für Unternehmen bedeutet das weniger Abhängigkeit von einzelnen Fragebögen, Ansprechpartnern oder individuellen Einschätzungen – und eine deutlich bessere Grundlage für die Kommunikation mit Kunden und Geschäftspartnern.
Unser Fazit
Der EU-Omnibus nimmt vielen Unternehmen Berichtspflichten ab. Gleichzeitig schafft er für kleinere Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette eine neue rechtliche Position. Ab 2027 sollte ein ESG-Fragebogen deshalb nicht mehr automatisch als Pflichtprogramm behandelt werden.
Die entscheidende Frage lautet: Welche Information darf unser Großkunde für seine CSRD-Berichterstattung tatsächlich von uns verlangen?
Für mittelständische Unternehmen kann die Antwort darauf nicht nur Compliance-Aufwand reduzieren. Sie kann auch die Verhandlungsposition gegenüber großen Geschäftspartnern verändern. Weniger Daten liefern ist dabei nicht das Ziel. Die richtigen Daten liefern – und wissen, warum – ist es.



