Mail: info@cos-gmbh.eu | Fon: 0228 35036290
Compliance Officer Services GmbH
  • Home
  • Leistungen
    • Compliance Outsourcing
    • Digital Compliance Guide
    • Compliance Services
    • Datenschutz-Management
    • Whistleblowing-System
    • Compliance Risikoanalyse | Rechtskataster
    • Nachhaltigkeits-Compliance, -reporting und -strategie
    • Compliance + Prozessberatung für Finanzdienstleister
  • Leitbild
  • Vorteile
  • News
  • Karriere
  • Kontakt
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
News

Ihr Großkunde verlangt 80 ESG-Daten von Ihnen? Das müssen Sie ab 2027 nicht mehr einfach akzeptieren

ESG

Der EU-Omnibus verändert nicht nur die CSRD-Berichtspflichten großer Unternehmen. Ab 2027 erhalten kleinere Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette einen konkreten Schutz vor bestimmten überbordenden ESG-Datenanforderungen. Für den Mittelstand ist das eine wichtige neue Compliance-Frage.

Ein großer Kunde schickt einen ESG-Fragebogen mit 80 Fragen und verweist auf seine CSRD-Berichtspflicht. Bisher blieb einem mittelständischen Lieferanten häufig wenig anderes übrig, als die Fragen zu beantworten.

Das ändert sich.

Am 21. September 2026 ist der entscheidende delegierte Rechtsakt zum neuen Value Chain Cap im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und tritt damit in Kraft. Damit begrenzt die EU, welche Nachhaltigkeitsinformationen CSRD-pflichtige Unternehmen von kleineren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette für ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung verlangen dürfen. Die Regelung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

Der entscheidende Punkt

Geschützt sind grundsätzlich Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten, die Teil der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens sind. Verlangt ein CSRD-pflichtiger Geschäftspartner Informationen für seine eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung, darf die Anfrage grundsätzlich nicht über die im neuen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard festgelegte Informationsgrenze hinausgehen. Das geschützte Unternehmen kann die Bereitstellung darüberhinausgehender Informationen ablehnen.

Es entsteht damit eine wichtige Unterscheidung zwischen:

„Der Kunde fragt danach“

und

„Der Kunde kann diese Information für seine CSRD-Berichterstattung von uns verlangen.“

Aber: Der Kunde darf weiterhin mehr fragen.

Der Value Chain Cap verbietet einem Kunden nicht, zusätzliche Informationen anzufordern. Er begrenzt vielmehr, welche Informationen er für Zwecke der CSRD-Berichterstattung von einem geschützten Unternehmen verlangen kann. Das geschützte Unternehmen muss darüber informiert werden, dass es solche darüberhinausgehenden Angaben ablehnen kann.

Deshalb sollte ein Unternehmen bei einem ESG-Fragebogen künftig nicht mehr nur fragen:

„Müssen wir den Fragebogen ausfüllen?“

Sondern:

„Auf welcher Grundlage wird jede einzelne Information verlangt?“

Der ESG-Fragebogen wird zur Compliance-Frage

Ein Zulieferer mit 600 Beschäftigten erhält von einem CSRD-pflichtigen Großkunden einen Fragebogen mit 80 ESG-Fragen – darunter Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Arbeitsunfälle, Menschenrechtsrisiken, Klimaziele und detaillierte Scope-3-Daten. Bisher wäre die naheliegende Reaktion gewesen: ausfüllen und zurückschicken. Ab 2027 sollte der Zulieferer anders vorgehen. Nicht der gesamte Fragebogen ist automatisch eine einheitliche Informationspflicht.

Für jede Anforderung sollten zunächst fünf Fragen beantwortet werden:

  1. Sind wir ein geschütztes Unternehmen im Sinne des Value Chain Cap?
  2. Ist der Kunde tatsächlich CSRD-pflichtig?
  3. Verlangt er die Information für seine eigene CSRD-Berichterstattung?
  4. Ist genau diese Information vom Value Chain Cap umfasst?
  5. Oder handelt es sich um eine darüberhinausgehende bzw. anderweitig begründete Anfrage?

Erst danach wird entschieden, welche Angaben geliefert werden. So kann beispielsweise die Abfrage von Energieverbrauch oder Treibhausgasemissionen anders zu behandeln sein als die Forderung nach detaillierten Klimaszenarien oder zusätzlichen internen ESG-Kennzahlen.

Der entscheidende Perspektivwechsel lautet deshalb:

Nicht mehr: „Müssen wir diesen ESG-Fragebogen beantworten?“
Sondern: „Auf welcher rechtlichen Grundlage darf unser Kunde diese konkrete Information von uns verlangen?“

Genau diese Einzelfallprüfung macht den Value Chain Cap für den Mittelstand praktisch relevant.

Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

Der praktische Aufwand dafür ist überschaubar.

  1. Eigene Position klären: Dokumentieren, ob das Unternehmen die Voraussetzungen eines geschützten Unternehmens erfüllt
  1. ESG-Datenbestand strukturieren: Festhalten, welche Nachhaltigkeitsinformationen bereits vorhanden sind, woher sie stammen und wer dafür verantwortlich ist
  1. Anfrageprozess definieren: Künftig sollte ein ESG-Fragebogen einen festen Prüfprozess durchlaufen: Anfrage → Zweck → Rechtsgrundlage → Value Chain Cap → Antwort
  1. Verträge überprüfen

Bestehende Lieferantenverträge und Nachhaltigkeitsklauseln sollten daraufhin geprüft werden, ob sie pauschale Informationspflichten enthalten. Denn eine vertragliche Verpflichtung bedeutet nicht automatisch, dass jede Information für die CSRD-Berichterstattung des Kunden verlangt werden kann.

Vom EU-Recht zum belastbaren Prozess: Was COS daraus macht

Der Value Chain Cap zeigt exemplarisch, warum Nachhaltigkeits-Compliance nicht mit der Frage endet, welche Gesetze gelten. Entscheidend ist, was daraus im Unternehmen konkret passiert. Hier setzt COS an.

Wir unterstützen Unternehmen dabei, regulatorische Anforderungen zu identifizieren, ihre konkrete Betroffenheit zu bewerten und daraus belastbare Compliance-Strukturen abzuleiten. Dazu gehören insbesondere Nachhaltigkeits-Compliance, Compliance-Risikoanalyse, Rechtskataster und Compliance Management.

Beim Umgang mit ESG-Anfragen aus der Wertschöpfungskette lässt sich daraus beispielsweise ein klarer Prozess entwickeln:

  1. Rechtslage prüfen: Welche Regelungen gelten? Welche Übergangs- und Anwendungsvorschriften sind zu beachten?
  2. Betroffenheit feststellen: Fällt das Unternehmen unter den Value Chain Cap? Welche Rolle spielt es in der jeweiligen Wertschöpfungskette?
  3. Informationsanforderung bewerten: Welche Angaben verlangt der Geschäftspartner tatsächlich? Welche davon sind für dessen CSRD-Berichterstattung erforderlich? Welche gehen darüber hinaus?
  4. Rechtsgrundlage und Verpflichtung dokumentieren: Für jede relevante Anforderung sollte nachvollziehbar sein, warum eine Information geliefert werden muss – oder warum dies nicht der Fall ist.
  5. Antwortprozess etablieren: Statt jeden ESG-Fragebogen neu zu bearbeiten, entsteht ein standardisierter Prozess mit definierten Verantwortlichkeiten, Freigaben und Nachweisen.

Das schafft einen entscheidenden Vorteil: Die Reaktion auf ESG-Anfragen wird von einer spontanen Einzelentscheidung zu einem kontrollierten Compliance-Prozess.

Für Unternehmen bedeutet das weniger Abhängigkeit von einzelnen Fragebögen, Ansprechpartnern oder individuellen Einschätzungen – und eine deutlich bessere Grundlage für die Kommunikation mit Kunden und Geschäftspartnern.

Unser Fazit

Der EU-Omnibus nimmt vielen Unternehmen Berichtspflichten ab. Gleichzeitig schafft er für kleinere Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette eine neue rechtliche Position. Ab 2027 sollte ein ESG-Fragebogen deshalb nicht mehr automatisch als Pflichtprogramm behandelt werden.

Die entscheidende Frage lautet: Welche Information darf unser Großkunde für seine CSRD-Berichterstattung tatsächlich von uns verlangen?

Für mittelständische Unternehmen kann die Antwort darauf nicht nur Compliance-Aufwand reduzieren. Sie kann auch die Verhandlungsposition gegenüber großen Geschäftspartnern verändern. Weniger Daten liefern ist dabei nicht das Ziel. Die richtigen Daten liefern – und wissen, warum – ist es.

25.09.2026
https://cos-gmbh.eu/wp-content/uploads/2026/07/ESG.jpeg 1080 1920 admin https://cos-gmbh.eu/wp-content/uploads/2025/01/cos-logo-compliance-officer-services-gmbh-300x105.png admin2026-09-25 12:58:172026-09-25 12:58:17Ihr Großkunde verlangt 80 ESG-Daten von Ihnen? Das müssen Sie ab 2027 nicht mehr einfach akzeptieren

Aktuelle Beiträge

  • Maschinenverordnung 2027: Cyberrisiken werden zur Compliance-Frage 06.10.2026
  • Ihr Großkunde verlangt 80 ESG-Daten von Ihnen? Das müssen Sie ab 2027 nicht mehr einfach akzeptieren 25.09.2026
  • Digitaler Produktpass: Warum Unternehmen 2026 mit der Vorbereitung beginnen sollten 10.09.2026
  • Korruption im Einkauf: Warum Lieferantenbestechung zum Compliance-Risiko wird 21.08.2026
  • Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement: Warum Unternehmen ihre Compliance-Systeme jetzt neu denken müssen 03.08.2026

Ihr Ansprechpartner

Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald

So erreichen Sie uns.

Fon 0228 35036290
E-Mail info@cos-gmbh.eu

Link zu: Kontakt

Haben Sie Fragen? Schreiben Sie uns eine E-Mail.

Compliance Officer Services GmbH | Koblenzer Straße 76
53177 Bonn Bad-Godesberg
Fon 0228 35036290 | E-Mail info@cos-gmbh.eu
Impressum | Datenschutzerklärung

Partner der Compliance Officer Services

inecos
HGS24
SAT
Logo TÜV Rheinland
Link to: Digitaler Produktpass: Warum Unternehmen 2026 mit der Vorbereitung beginnen sollten Link to: Digitaler Produktpass: Warum Unternehmen 2026 mit der Vorbereitung beginnen sollten Digitaler Produktpass: Warum Unternehmen 2026 mit der Vorbereitung beginnen...Digitaler Produktpass DPP Link to: Maschinenverordnung 2027: Cyberrisiken werden zur Compliance-Frage Link to: Maschinenverordnung 2027: Cyberrisiken werden zur Compliance-Frage Maschinenverordnung 2027Maschinenverordnung 2027: Cyberrisiken werden zur Compliance-Frage
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Auf dieser Website werden ausschließlich essentielle Cookies gesetzt.

OK

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutz