Das seit dem 1. Januar 2023 geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), soll wieder aufgehoben werden. Mittlerweile betrifft das Gesetz alle Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und verpflichtet sie, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken, die entlang ihrer jeweiligen Lieferkette entstehen könnten, vorzubeugen, minimieren, oder zu beenden.
Problematisch gestaltet sich aber dessen Umsetzung, da es gravierende Unterschiede zu der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) aufweist, welche am 24.4.24 vom EU-Parlament verabschiedet wurde. Diese fordert im Vergleich mit dem LkSG eine stärkere Beachtung der vorverlagerten Lieferkette, wodurch sämtliche Produktionszwischenschritte bis zum Rohstoffabbau von dem Gesetz erfasst sind. Gerade mittelbare Lieferanten werden dadurch mehr betroffen.
An den deutschen Regelungen festzuhalten, sei laut der CDU/CSU-Fraktion deshalb wenig sinnvoll. Von den Unternehmen zu erwarten, das LkSG einzuhalten, während sie sich gleichzeitig auf die teilweise widersprüchliche CSDDD vorbereiten müssen, stelle eine „vermeidbare Mehrbelastung“ dar, die den deutschen Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil innerhalb der EU bescheren würde. Da die Berichtspflichten für deutsche Unternehmen ohnehin schon mit einem hohen Bürokratieaufwand verbunden sind, solle diesen geholfen werden, sich auf die CSDDD vorzubereiten, anstatt zusätzlich die Umsetzung eines an Relevanz verlierenden Gesetzes zu verlangen.
Anders reagiert nun die Ampel-Koalition. Im Rahmen ihres Wachstumspakets sollen Änderungen am Lieferkettengesetz vorgenommen werden. Kern ihres Vorhabens ist es ebenfalls, unverhältnismäßige Mehrbelastungen der Unternehmen zu vermeiden. So soll während der laufenden Legislaturperiode nur das wirtschaftsstärkste Drittel der vom LkSG erfassten Unternehmen betroffen sein. Sämtliche Pflichten, die aus dem CSDDD entstehen, inklusive der zivilrechtlichen Haftungsklauseln, sollen erst zum spätmöglichsten Zeitpunkt verbindlich werden. Außerdem sollen die Unternehmen die geforderten Berichte nach dem LkSG durch die Abgabe der von EU-Recht neu vorhergesehenen Berichte nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ersetzen können. Verstöße gegen die Berichtspflichten nach dem LkSG würden vorerst nicht sanktioniert werden. Eine Reduktion der sehr umfangreichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung gemäß der CSRD ist ebenfalls vorgesehen. Kleinere Unternehmen, die als Teil einer nachgelagerten Lieferkette ausführlichen Berichterstattungspflichten nachkommen müssen, sollen dabei ebenfalls vom Gesetzgeber zunehmend entlastet werden.
Sobald ein angepasster Gesetzesentwurf des LkSG vorliegt, erfahren Sie es bei uns.