Kein Stimmrecht von Gesellschaftern mit Beteiligung an der zu verklagenden Gesellschaft
Gesellschafterbeschluss
Beschließt eine GmbH, Schadenersatzansprüche gegen eine Konkurrenzgesellschaft geltend zu machen, dürfen die Gesellschafter der GmbH, die auch an der Konkurrenz beteiligt sind, nicht mitabstimmen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 8. August 2023 (Az. II ZR 13/22). Auch insoweit gelte der im Gesetz verankerte Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein dürfte (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbH-Gesetz – GmbH).