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Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates über Nutzung von KI

Ein Mitglied des Konzernbetriebsrats verlangt von seinem Arbeitgeber den Einsatz von künstlicher Intelligenz zu verbieten. Jedoch weigert sich dieser die Nutzung zu untersagen. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht soll Klarheit verschaffen.

Bedenken des Betriebsrats

Das Unternehmen gestattete seinen Mitarbeitenden die Nutzung generativer KI gemäß ihren konzerninternen Richtlinien. So sollte auch ChatGPT als neues Werkzeug genutzt werden, um die Belegschaft bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

Der Kläger behauptet jedoch das Unternehmen habe durch die Veröffentlichung der Richtlinien das Mitspracherecht des Betriebsrates grob verletzt. Dies stünde ihm gem. § 87 I Nr.1 BetrVG zu, da somit das Ordnungsverhalten innerhalb des Unternehmens betroffen sei.

Gemäß § 87 I Nr. 6 BetrVG stünde ihm ebenfalls ein Mitspracherecht zu, insofern personenbezogene Informationen über die Arbeitnehmenden durch die Nutzung der KI erfasst werden können. Über § 87 I Nr. 7 BetrVG wäre der Betriebsrat weiterhin zur Mitsprache berechtigt, da die Einführung neuer Technik psychische Belastung nicht ausschließen könne.

Entscheidung des Arbeitsgerichts

Die Klage wurde aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

§ 87 I Nr. 1 BetrVG sei nicht verletzt, denn durch das Veröffentlichen der Richtlinien zur Nutzung von KI werde nur die Arbeitsweise innerhalb des Unternehmens geregelt. Die Norm greife nur dann, wenn hingegen die Ordnung des Betriebs und des Arbeitnehmerverhaltens betroffen ist. Dies wäre nur der Fall, insofern die angesprochene Maßnahme des Betriebes darauf abzielt das kollektive Miteinander der Beschäftigten zu gestalten.

Da die Veröffentlichung der Richtlinien aber gerade darauf abzielt, die Arbeitspflicht der Mitarbeitenden in ihrer Ausführung zu konkretisieren, wird nur die Arbeitsweise geregelt. Einwände des Klägers, die Erlaubnis zur Nutzung von KIs würde die Arbeitnehmerschaft in Nutzer und Skeptiker teilen, wodurch das geschützte Ordnungsverhalten betroffen wäre, widersprächen dem gesetzgeberischen Willen. Die Maßnahme des Unternehmens ist somit mitbestimmungsfrei.

Auch § 87 I Nr. 6 BetrVG begründe keine Befürchtungen seitens des Klägers. Eine Überwachung im Sinne der Norm begründe nur dann ein Mitbestimmungsrecht, insofern das Verhalten des Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber nachvollzogen und aufgezeichnet werden kann. Da der Arbeitnehmer im vorliegenden Falle aber selbst einen privaten Account für ChatGPT anlegen muss, erhält das Unternehmen keine Meldungen wann und wie genau eine Nutzung erfolgte. Es könnte lediglich über den Browser nachvollzogen werden, ob auf das Programm zugegriffen wurde. Eine Informationserhebung von dem KI-Anbieter sei zu unterstellen, ist vorliegend aber unerheblich, da die Datenerhebung durch den Arbeitgeber erfolgen müsste. Folglich begründet sich auch hier kein Mitspracherecht für den Betriebsrat.

Die durch den Kläger befürchteten psychischen Belastungen, die durch die Nutzung neuer Technologien entstehen könnten, seien nicht erkennbar. Somit ergibt sich auch kein Mitspracherecht gemäß § 87 I Nr.7 BetrVG.

Zusammenfassung

Sämtliche Anträge wurden zutreffend vom Arbeitsgericht zurückgewiesen. Zu beachten ist jedoch, dass dies aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles geschah. Würden den Mitarbeitenden beispielsweise betriebliche Accounts zur Nutzung generativer KI zugeordnet, so könnte teilweise dessen Arbeitsweise vom Arbeitgeber erfasst werden, was ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begründen würde, § 87 I Nr. 6 BetrVG. Demnach verbietet sich die Annahme, dass die Nutzung einer künstlichen Intelligenz generell als mitbestimmungsfrei zu betrachten ist.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.