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Juni 2024

Unternehmen positionieren sich gegen rechte Partien

Zahlreiche Unternehmen, wie zum Beispiel Siemens, Mercedes und EON, positionieren sich gegen rechte Parteien. Diese würden unter anderem eine Gefahr für unsere Wirtschaft darstellen. Woraus genau ihre Sorgen bestehen und inwiefern sie ihren Mitarbeitenden Wahlempfehlungen aussprechen dürfen, erläutern wir im folgenden Beitrag.

Positionierung großer Unternehmen

Mercedes-Chef Ola Källenius stellt klar: Ohne Menschen mit Migrationshintergrund würde 2024 kein einziges Auto produziert werden. Außerdem sei ein Austritt aus der EU, wie es die AfD teilweise fordert, eine wirtschaftliche Vollkatastrophe.

Auch das Energieunternehmen EON positioniert sich. Ohne Klimaschutz, der EU und Arbeitsmigration sei der Wohlstand Deutschlands gefährdet.

Den Arbeitnehmenden wird somit deutlich aufgezeigt, welche Parteien sie im Interesse des Unternehmens und somit auch im eigenen Interesse zu wählen haben. Doch inwiefern ist es Arbeitgebenden gestattet sich politisch zu positionieren, ab wann werden Arbeitnehmende unzulässig beeinflusst und bis zu welchen Grad müssen Unternehmen die Meinungen ihrer Angestellten hinnehmen?

Rechtliche Einordnung

Der Grundsatz der Meinungsfreiheit gilt auch für Unternehmen. Diese dürfen somit ebenfalls ihre Werte ausformulieren und dadurch auch, welche politischen Parteien diesen widersprechen. Unzulässig ist es hingegen den Arbeitnehmenden mit einer Kündigung zu drohen, falls diese entgegen der Vorstellung des Unternehmens wählen. Wird Druck ausgeübt, um eine konkrete Stimmabgabe zu erzwingen, könnte unter Umständen sogar eine Wählernötigung gemäß § 108 StGB vorliegen.

Wenn Mitarbeitende in Parteien tätig sind, die den Ansichten der Unternehmen widersprechen, kann der Arbeitgeber dagegen nichts unternehmen. Solang sich private Tätigkeiten, wie politisch aktiv zu sein, nicht negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken, ist dies hinzunehmen.

Völlig schutzlos steht der Arbeitgeber jedoch nicht da. Wird der Betriebsfrieden nachhaltig gestört, kann er tätig werden. Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise privat Wahlkampf für die AfD betreibt. Fremdenfeindliche Äußerungen gegenüber Kollegen und Kolleginnen sind hingegen kritischer zu betrachten. Zu unterscheiden ist dabei aber zwischen einer einfachen Meinungsäußerung und einem emotionsgeladenen Streit. Letzterer ist schließlich fähig das weitere Zusammenarbeiten zwischen Mitarbeitenden zu stören und somit den Betriebsfrieden nachhaltig zu behindern.

Solang Arbeitnehmende ihre vereinbarte Leistung erbringen, ist es aber generell unerheblich, wie sie ihre Freizeit gestalten, solang dabei kein Bezug zu ihrem Arbeitgeber besteht. Vorsicht ist deshalb geboten, wenn man beispielsweise in Arbeitskleidung politische Aussagen mit großer Öffentlichkeitswirkung abgibt. So kann zum Beispiel auch Wahlwerbung im Unternehmen bei Fortführung trotz Abmahnung unter Umständen einen Kündigungsgrund darstellen.

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