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16 Februar 2021

EGMR zu Whistleblowing

Die Entscheidung des EGMR in der Sache Dr. Gawlik zeigt es wieder deutlich: Klare Regeln und wirksame interne Hinweisgebersysteme sind dringend nötig.

Die Entscheidung des EGMR in der Sache des Arztes Dr. Gawlik und weitere anhängige Verfahren zeigen die Grenzen der Meinungsfreiheit auf und veranschaulichen, dass begründeter Verdacht auf Fehlverhalten, nach derzeitiger Rechtslage, rasch intern gemeldet werden sollte.

Was war geschehen? Dr. Gawlik beschritt den Weg zum EGMR, weil er 2014 von seinem Arbeitgeber, dem Landesspital Liechtensteins, fristlos gekündigt worden war. Dr. Gawlik hatte den Chefarzt des Landesspitals bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts aktiver Sterbehilfe angezeigt. Die Anzeige begründete er mit Ergebnissen von Nachforschungen in den elektronischen Patientenakten. Das Krankenhaus wiederum begründete die Kündigung unter anderem damit, dass Dr. Gawlik sich nicht an die internen Beschwerdewege des Krankenhauses gehalten habe. In der am 16. Februar 2021 veröffentlichten Entscheidung wies der EGMR die Klage von Dr. Gawlik mit der Begründung ab, dass behördliche Anzeigen gegen Kolleg*innen und Arbeitgeber*innen nur gerechtfertigt sind, wenn sich die Vorwürfe klar belegen lassen.

Die in nationaler Umsetzung befindliche EU Whistleblowing-Richtlinie spricht dagegen von „begründeten Bedenken oder begründetem Verdacht“ und sieht vor, dass Hinweisgeber die freie Wahl haben, ob sie intern melden oder sich an die zuständige Behörde wenden wollen.

Wie wichtig unverzügliche interne Meldungen sind, zeigt sich auch im Zusammenhang mit der Causa des Krankenpflegers Niels Högel. Ehemalige Beschäftigte des Klinikums Delmenhorst müssen sich in einem Strafverfahren verantworten, weil sie Auffälligkeiten nicht rechtzeitig gemeldet haben sollen. Deshalb wird ihnen Tötung durch Unterlassen vorgeworfen.

Die aktuellen Verfahren zeigen, wie wichtig wirksame interne Meldekanäle sind. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie wissen möchten, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen und worauf sie achten sollten, um auch künftige Anforderungen der EU Whistleblowing-Richtlinie zu erfüllen.

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