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Januar 2020

Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

„Nur wer schützt, wird geschützt“

Seit April 2019 gilt das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG), dessen Ziel die Vereinheitlichung und die Erhöhung der Rechtssicherheit im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen ist.

Im Gegensatz zu der bisherigen deutschen Definition des Geschäftsgeheimnisses ist hinsichtlich der zu schützenden Information nunmehr kein „Geheimhaltungswille“, sondern die Ergreifung „angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen“ durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses erforderlich. Das ist eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, weil der Schutz des Geschäftsgeheimnisses nicht aufgrund unternehmerischen Willens erreicht werden kann, sondern – im Zweifel nachweisbare – konkrete Maßnahmen zu dessen Schutz getroffen werden müssen.

Fehlen diese, gibt es auch keinen gesetzlichen Schutz gegen Zugriff.

Geheimhaltungsmaßnahmen können in verschiedensten Formen errichtet werden, wie etwa durch

  • vertragliche Maßnahmen (Vertraulichkeitsvereinbarungen),
  • organisatorische Maßnahmen (Festlegung von Verantwortlichkeiten, Schutzkonzept) und
  • technische und physische Schutzvorrichtungen (Firewall, Safe, Passwortschutz)

Bei der Umsetzung geeigneter Maßnahmen sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich!

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Integres Handeln und Risikominimierung

Stephan Rheinwald im Interview mit dem „GmbH Chef“  Ausgabe Mai 2019.