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März 2021

EU-Directive Whistleblowing

Die EU hat im Rahmen ihrer EU Directive Whistleblowing unter Anderem beschlossen, dass Unternehmen zukünftig bereits ab einer Größe von 50 Mitarbeitern bzw. 10 Mio. € Umsatz verpflichtet werden sollen, interne oder externe Meldestellen für Hinweise zu Fehlverhalten einzurichten und dabei die vertrauliche Behandlung der Identität der Hinweisgeber sicherzustellen.

Die Mitgliedsstaaten werden durch die EU Directive dazu verpflichtet, binnen der nächsten beiden Jahre nationale Gesetze zu erlassen, die die EU Vorgaben umsetzen. Es geht dabei auch um Fragen des Schutzes von Whistleblowern.
Auch wenn noch einige Details offen sind, gehen wir davon aus, dass wir den Vorgaben im Rahmen unseres Leistungsangebotes (incl. anwaltlicher Ombudsfunktion durch COS Legal und Meldefunktion im digitalen Compliance Guide) bereits vollumfänglich nachkommen.

Update März 2021

Inzwischen liegt ein erster Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU- Directive Whistleblowing in nationeles Recht vor.
Die EU-Vorgaben werden in Deutschland durch das Hinweisschutzgesetz (HinSchG-E) umgesetzt

Danach sind Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten bis zum 17.12.2021, Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten zwei Jahre später zur Einführung einer internen Meldestelle im Unternehmen verpflichtet.

Die interne Meldestelle ist für die Entgegennahme von Hinweisen, die  Kommunikation mit Hinweisgebern, die Prüfung der Stichhaltigkeit von Hinweisen und die Ergreifung/ Koordination von Folgemaßnahmen verantwortlich.

Wesentliche weitere Inhalte des HinSchG-E:

  • Neben der internen Meldestelle werden externe Meldestellen bei staatlichen Aufsichtsbehörden eingerichet.
    Hinweisgber haben ein Wahlrecht sich an die interne und/ oder die externe Meldestelle zu wenden. Im Falle der Einschaltung einer externen Meldestelle besteht für Unternehmen das Risiko, dass hieraus eine ordnungsbehördliches Verfahren erwächst. Unternehmen sind daher gut beraten eine vertrauensvolle interne Meldestelle einzurichten und im Unternehmen bekannt zu machen.
    Der Aufbau und Betrieb der internen Meldestelle kann nach den gesetzlichen Vorgaben auch durch einen externen Partner erfolgen.
  • Hinweise über Verstöße gegen EU- und Nationales Recht
    Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Hinweisgebersystems bzw. einer internen Meldestelle ist nicht auf die Meldung von Verstößen gegen europäisches Recht beschränkt, sondern beinhaltet ausdrücklich auch die Meldung von Verstößen gegen nationales Recht.
  • Es besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung eines anonymen Hinweisgebersystems bzw. Meldekanals.
  • Meldekanäle für interne Meldestellen müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit den für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Personen der internen Meldestelle zu ermöglichen.
  • Mit dem neuen Gesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz hinweisgebender Personen ausgebaut werden. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen für Hinweisgeber auszuschließen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben. Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind daher verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Dabei gilt eine Beweislastumkehr. Das heißt zum Beispiel, dass Arbeitgeber nachweisen müssen, dass eine Kündigung nichts mit der Aufdeckung von Missständen zu tun hat. Die neuen Regeln gelten nicht nur für Angestellte, sondern auch für Beamte.
  • Hinweisgeber, die keinen der vom Unternehmen eingerichteten Meldewege nutzen, (sondern sich direkt an die Öffentlichkeit wenden), sollen nur unter bestimmten Bedingungen vor Konsequenzen geschützt werden. Etwa dann, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass der von ihnen öffentlich gemachte Missstand eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann.

Der Aufbau und Betrieb der internen Meldestelle kann nach den gesetzlichen Vorgaben auch durch einen externen Partner erfolgen. Sprechen Sie uns gerne an, wir stellen für Sie gerne die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben in diesem Zusammenhang sicher!

Weitere gesetzliche Entwicklungen in dem Kontext werden wir natürlich eng verfolgen und Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

Hier erfahren Sie mehr:
www.europarl.europa.eu

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