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Keine Haftung des Geschäftsführers für eine Geldbuße, die gegen „sein“ Unternehmen verhängt worden ist

Im Urteilsfall verklagte die GmbH ihren Geschäftsführer auf Schadenersatz in Höhe des gegen sie festgesetzten Bußgelds, weil sich dieser an einer Kartellabsprache beteiligt hatte. Die Klage blieb erfolglos, weil aus kartellrechtlicher Sicht die Festsetzung eines Bußgelds sowohl gegen die handelnde Person wie auch gegen das Unternehmen möglich ist. Die Sanktion gegen das Unternehmen liefe ins Leere, wenn dieses Rückgriff auf den Geschäftsführer nehmen könne (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2023, Az. VI-6 U 1/22).

 

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