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September 2020

Zu erwartendes Unternehmenssanktionsrecht

Ein neues „Unternehmenssanktionsrecht“ nimmt weiter Gestalt an.

Grundsätzlich gilt in Deutschland zwar ein Personenstrafrecht und das wird wohl strukturell auch so bleiben. In Politik und Öffentlichkeit wird aber aufgrund der vielen Skandale in der jüngeren Vergangenheit (Wirecard, Abgasmanipulation, Cum-Ex Geschäfte, Kartellverstöße und schwerwiegende Korruptionssachverhalte) seit geraumer Zeit eine immer konkretere Diskussion zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts geführt, das Unternehmen selbst zur Verantwortung ziehen und zum Adressaten von Strafen machen würde (Entsprechend ist es auch bereits im gültigen Koalitionsvertrag zwischen CDU/ CSU und SPD vereinbart).

Aktuelle Entwicklungen lassen nun vermuten, dass es in Kürze einen Gesetzentwurf aus dem Bundejustizministerium geben wird, der zwar kein Unternehmensstrafrecht im ursprünglichen Sinne darstellt, in Form eines „Unternehmenssanktionsrechts“ aber die Möglichkeit der Verhängung erheblicher Strafen gegen Unternehmen selbst vorsieht (z.B. in Fällen von Korruption).

Zu erwarten ist in diesem Zusammenhang auch eine längst überfällige Regelung, dass es sich strafmildernd auswirkt, wenn Unternehmen etwa durch umfangreiche Compliance-Maßnahmen alles ihnen Mögliche unternommen haben, um rechtswidrige Handlungen aus dem Unternehmen heraus zu vermeiden. In diesem Punkt besteht auch weitestgehend Einigkeit mit den großen Wirtschaftsverbänden.

Ob es zu einer möglichen Haftungserleichterung formaler CMS Zertifikate (z.B. IDW PS 980) bedarf, oder ob im Einzelfall der Nachweis unternehmensinterner Compliance Anstrengungen eingefordert wird und auch ausreicht, bleibt abzuwarten.
Wünschenswert -auch um die Belastung der Unternehmen in einem vertretbaren Maß zu halten- wäre sicher der zweitgenannte Ansatz.

Wir werden die etwaigen Vorgaben des Unternehmenssanktionsrechts selbstverständlich im Rahmen unserer Dienstleistungen abbilden.
 
Darüber hinaus werden wir die weitere gesetzliche Entwicklung in dem Kontext natürlich eng verfolgen und Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

 

Update Januar 2020

Inzwischen liegt ein erster Referentenentwurf zum „Verbandssanktionsrecht“ vor, der in Verbänden, Wirtschaft, Politik und Rechtsliteratur kontrovers diskutiert wird.

Im Entwurf wird erwartungsgemäß auch die Möglichkeit der strafbefreienden bzw. strafmildernden Wirkung von CMS Systemen erwähnt.

Unklar bleibt bislang allerdings, nach welchen konkreten Kriterien die Einführung eines CMS zu einer Strafmilderung führen kann.

Einigkeit besteht nur insoweit, dass eine „Papierlage“ nicht ausreichend sein wird, sondern durch ernsthafte und nachvollziehbare CMS Maßnahmen des Unternehmens dokumentiert und nachweisbar sein muss, dass alles „machbare“ getan wurde, um die in Rede stehenden Verstöße zu verhindern.

Weitere Punkte, die gegenwärtig diskutiert wurden, sind,

  • inwieweit bereits erfolgte interne Untersuchungen als Bestandteil einer kooperativen Unternehmensverteidigung anerkannt werden,
  • wie vor dem Hintergrund der Rechtsstaatlichkeit die Beschuldigtenrechte gewahrt bleiben können,
  • ob unternehmensinterne Untersuchungen im Falle der nicht freiwilligen Herausgabe beschlagnahmefähig sind.
  • Ob Unternehmen mehr Entscheidungsfreiheit in der Wahl zwischen Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und Abwehr der vorgeworfenen Taten eingeräumt werden muss
  • Um Sanktionen zu vermeiden, wird zum Teil vorgeschlagen, die im Steuerrecht geltende Methode strafbefreienden Selbstanzeige zu schaffen.

In Anbetracht der vielen Diskussionspunkte ist zu erwarten, dass der Referentenentwurf noch einige gravierende Änderungen erfahren wird. Aufgrund der Vereinbarung im Koalitionsvertrag und keiner anderslautenden Kommunikation der beteiligten Parteien ist jedoch davon auszugehen, dass das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode kommen wird.

Die weitere gesetzliche Entwicklung in dem Kontext werden wir natürlich eng verfolgen und Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

Und wir werden die etwaigen Vorgaben des Unternehmenssanktionsrechts selbstverständlich im Rahmen unserer Dienstleistungen abbilden!

Update September 2020

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 über das von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossene Verbands-Sanktionen Gesetz (VerSanG-E) beraten und hat dies positiv beschieden. Durch das Gesetz soll die Wirtschaftskriminalität wirksam bekämpft, und das Vertrauen in die Integrität der Wirtschaft gestärkt werden.

Der Bundesrat ist der von einigen Ausschüssen geforderten Generalablehnung des Gesetzes nicht gefolgt. Stattdessen wurden einige auch aus unserer Sicht sinnvolle Einschränkungen/ Änderungen für KMU angeregt. In der Pressemitteilung des Bundesrates heißt es hierzu:

„Die Länder bitten die Bundesregierung um Prüfung, inwieweit die vorgesehenen Verbandsverantwortlichkeiten und Sanktionen für kleinere und mittlere Unternehmen verhältnismäßig ausgestaltet sind. An diese sollten deutlich weniger hohe Anforderungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten gestellt werden – schon aus Gründen der Bürokratievereinfachung“.

Diese Sicht steht in Einklang mit dem von uns vorgeschlagenen pragmatischen und mittelstandsgerechten Aufbau von Compliance-Management-Systemen in KMU.

Darüber hinaus wird auch eine dezidiertere Definition von haftungserleichternd wirkenden Compliance Vorgaben gefordert. Taten von Nichtleitungspersonen sollen dem Unternehmen nur dann zugerechnet werden, wenn Leitungspersonen die erforderlichen Compliance-Maßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben.
Bereits mit dem vorliegenden Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung Anreize dafür schaffen, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen selbst dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Damit wird es zukünftig den längst überfälligen Anreiz zum Aufbau von Compliance Strukturen auch in KMU geben.

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