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Überwachungsverschulden und eigenes Unvermögen

Überwachungsverschulden

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme durch die Gesellschaft nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen.
Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen (BFH, Beschluss vom 15.November 2022, Az. VII R 23/19).

Da auch die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems (CMS) zu den Pflichten eines gewissenhaft und sorgfältig handelnden Geschäftsführers gehört, müssen Geschäftsführer auch in diesem Bereich das notwenige Know-How haben bzw. sich dieses aneignen.

Die Compliance Officer Services GmbH unterstützt Sie hierbei gerne.

Juli 14, 2023
https://cos-gmbh.eu/wp-content/uploads/2023/07/Ueberwachungsverschulden.jpeg 1080 1920 admin https://cos-gmbh.eu/wp-content/uploads/2025/01/cos-logo-compliance-officer-services-gmbh-300x105.png admin2023-07-14 12:31:002025-02-06 13:17:21Überwachungsverschulden und eigenes Unvermögen

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