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Bundesarbeitsgericht: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (Az. 1ABR 22/21) eine grundsätzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit anerkannt.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter befassten sich im Ausgangsfall mit der Frage, ob Betriebsräte die Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung verlangen können. Es geht damit um das sogenannte Initiativrecht der Arbeitnehmervertreter, das in vielen Fragen besteht, nicht aber bei technischen Einrichtungen, die auch zur Überwachung von Arbeitnehmern genutzt werden könnten. Hier haben sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz (lediglich) ein Mitbestimmungsrecht im Interesse ihrer Kollegen.

In der Regel ergreifen aber Arbeitgeber die Initiative, um elektronische Zeiterfassungssysteme in Unternehmen zu etablieren.

Nicht so in dem Fall aus einer sozialen Einrichtung in Nordrhein-Westfalen. Der Betriebsrat hatte sich bis zur dritten und letzten Arbeitsgerichtsinstanz in Erfurt geklagt, weil er höchstrichterlich festgestellt haben wollte, „dass für ihn ein Mitbestimmungsrecht zur initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung besteht“. Er verlangt die Einführung einer sog. „digitalen Stechuhr“. Dem Betriebsrat ging es dabei nicht um Überwachung, sondern um die Dokumentation von Überstunden der Arbeitnehmer. Schließlich könnten auch sie ein Interesse an einer elektronischen Zeiterfassung haben, „gerade, wenn es um die genaue Erfassung von Arbeitszeit und Überstunden“ gehe.

Fazit:

Der Betriebsrat scheiterte mit der Forderung, ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Eine betriebliche Mitbestimmung oder ein Initiativrecht sei ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt, begründete das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung.

In der Urteilsbegründung führte das BAG aber aus, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehe, über die in der Ampel-Regierung, in der Wirtschaft und unter Arbeitsrechtlern derzeit noch heftig diskutiert wird. Die Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, Inken Gallner, begründete die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Es ist damit zu rechnen, dass das BAG-Grundsatzurteil weitreichende Auswirkungen auf, die bisher in Wirtschaft und Verwaltung tausendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben kann, weil damit mehr Kontrolle nötig ist.
Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.

Soweit Sie Fragen zu einer (zukünftig) Compliance-konformen Arbeitszeiterfassung haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir helfen Ihnen gerne!

Dezember 15, 2022
https://cos-gmbh.eu/wp-content/uploads/2022/12/Arbeitszeiterfassung.jpeg 1080 1920 admin https://cos-gmbh.eu/wp-content/uploads/2025/01/cos-logo-compliance-officer-services-gmbh-300x105.png admin2022-12-15 12:31:002025-02-06 13:56:26Bundesarbeitsgericht: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

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