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Anforderungen an die Barrierefreiheit nach dem BFSG

Das neue Barrierfreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gelten, die ab dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden. Welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden, ist dem BFSG aber nicht direkt zu entnehmen. Das deutsche Gesetz definiert lediglich welche Produkte, Dienstleistungen und Unternehmen betroffen sind, aber verweist in § 3 Abs. II BFSG auf den Anhang I der „EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen,“ um konkrete Anforderungen an diese zu definieren.

Betroffene Produkte sollen sowohl in ihrer Wahrnehmbarkeit als auch in ihrer Bedienbarkeit so konzipiert sein, dass Menschen mit unterschiedlichen körperlichen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten mit diesen umgehen können. Dies verlangt eine Informationsein- und ausgabe über mehr als nur einen sensorischen Kanal. Eine lediglich visuelle Darstellung genügt demnach nicht. Beispielsweise müssen Kommunikationsgeräte, wie Smartphones und Telefone, visuelle und auditive Benachrichtigungen unterstützen.  Verpackungen und Produktinformationen müssen zusätzlich in Braille-Schrift oder in anderen elektronischen Formen angeboten werden, um sie barrierefrei wahrnehmbar zu gestalten. Ist es technisch nicht möglich, ein Produkt vollständig barrierefrei auf den Markt zu bringen, müssen alternative Wege zur Zugänglichkeit, wie zum Beispiel assistive Technologien, bereitgestellt werden.

Bei Dienstleistungen ist es ähnlich wie bei den Produkten verpflichtend, dass sämtliche für die Nutzung notwendige Informationen in verschiedenen wahrnehmbaren Formaten zur Verfügung gestellt werden. Eine auditive, visuelle, und vereinfachte Darstellung wird insbesondere bei Bankdienstleistungen, Transportdiensten, Notfalldiensten und im Online-Handel verlangt. Ganz besonders wichtig ist es, barrierefrei Transparenz über Vertragsbedingungen und Gebühren zu ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, müssen Dienstleistungsanbieter künftig sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden entsprechend geschult werden, um Menschen mit Behinderungen unterstützen zu können.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.