Der Europäische Gerichtshof hat am 11. November 2025 entschieden, dass die rechtliche Grundlage für europäische Vorgaben zum Mindestlohn grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die Absicht der EU, einheitliche Mindeststandards für Löhne zu setzen und sozialpolitische Ziele wie Sicherung der Erwerbsfähigkeit und die Förderung von Tarifverhandlungen zu unterstützen, wurde ausdrücklich bestätigt.

Allerdings hat das Gericht festgestellt, dass einige konkrete Vorschriften aus der Richtlinie zu weit gehen, zum Beispiel Berechnungsparameter, wie das Verhältnis zum Medianlohn verwendet und wie Mindestlöhne an wirtschaftliche Kennzahlen angepasst werden müssen. Das würde den gesetzgeberischen Spielraum der Mitgliedstaaten zu stark begrenzen. Besonders betroffen sind Vorgaben, die einen Mindestlohn an die Entwicklung von Produktivität oder an eine feste prozentuale Quote binden. ​

Folgen für die Mitgliedstaaten

Die Staaten der EU können nach diesem Urteil weiterhin selbst entscheiden, nach welchen Kriterien und auf Basis welcher Berechnungsgrundlagen sie den Mindestlohn festsetzen. Sie sind nicht verpflichtet, den Empfehlungen der Europäischen Kommission zu festen Prozentsätzen oder zu konkreten Kennzahlen zu folgen. Mindestlöhne dürfen außerdem automatisiert nach einem Index steigen und, falls der Index fällt, auch wieder sinken.

Das Gericht hat zugleich festgehalten, dass die EU den Mitgliedsstaaten vorschreiben kann, Tarifverhandlungen zu fördern, damit möglichst viele Beschäftigte unter den Schutz von Tarifverträgen fallen. Gleichzeitig bleibt aber die Hoheit für die Festsetzung des Mindestlohns weitgehend bei den nationalen Gesetzgebern.

Bedeutung für Politik und Gesellschaft

Die Entscheidung stärkt die nationale Entscheidungsfreiheit im Bereich der Mindestlohnentwicklung. Die Mitgliedsländer erhalten mehr Freiraum bei der Gestaltung ihrer Gesetze, ohne dabei völlig auf verbindliche europäische Standards verzichten zu müssen. Das Ziel, existenzsichernde Löhne in allen EU-Ländern zu fördern und Einkommensungleichheiten zu verringern, bleibt erhalten – die konkrete Ausgestaltung ist aber flexibel möglich.

Das EuGH-Urteil vom 11.11.2025 zur EU-Mindestlohnrichtlinie hat wichtige Implikationen für die Unternehmenscompliance, insbesondere bei der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben und der Dokumentation von Mindestlohnregelungen.dgb+1

Auswirkungen auf die Unternehmenscompliance

Unternehmen in der EU sind weiterhin verpflichtet, die nationalen Mindestlohnregelungen sorgfältig einzuhalten und nachzuweisen, da die EU-Richtlinie zwar in Teilen entschärft wurde, aber als Rahmen bestehen bleibt. Die Vorgaben zu Mindestlöhnen und zur Förderung von Tarifverträgen gelten fort, so dass Unternehmen auch künftig sicherstellen müssen, dass sie gesetzliche Mindestlöhne korrekt zahlen und dokumentieren. Die Stärkung der Tarifbindung in Branchen mit geringer Vertragsabdeckung ist ein zentraler Punkt, auf den sich Unternehmen einstellen sollten, z. B. durch interne Compliance-Checks und Dokumentation der Lohnstruktur.

Flexibilisierung und Prüfung der Lohnstruktur

Das Urteil gibt den Mitgliedsstaaten und damit den Unternehmen mehr Spielraum, wie der Mindestlohn konkret berechnet und angepasst wird. Unternehmen sollten prüfen, ob nationale Kriterien für die Mindestlohnbemessung verändert werden und ob Anpassungsmechanismen (zum Beispiel Indexierung) zu potenziellen Senkungen oder Erhöhungen führen können.

Falls die Tarifbindung im Betrieb oder der Branche unter 80 Prozent liegt, können zusätzliche nationale Aktionspläne und Maßnahmen erforderlich werden. Für die Compliance-Abteilungen bedeutet das: Es könnten neue Berichtspflichten und Kontrollen zur Einhaltung der Tarifbindung entstehen.

Kurzum: Das Urteil stärkt die nationale Flexibilität, doch Unternehmen tragen weiterhin klare Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards und eine sorgfältige arbeitsrechtliche Compliance.


Wenn Sie Fragen zur Mindestlohn-Thematik und Compliance haben, sprechen Sie uns gerne an.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), ein wichtiges Instrument zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten, steht erneut im Zentrum der Debatte. Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur „Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung“ beschlossen. Damit sollen deutsche Unternehmen, insbesondere der Mittelstand, entlastet und Bürokratie abgebaut werden.

Geplant ist unter anderem, dass Berichtspflichten entfallen und Unternehmen erst bei schweren und systematischen Verstößen mit Sanktionen rechnen müssen. Dazu hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Auslegungshilfe zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz veröffentlicht. Verstöße können demnach auch dann geahndet werden, wenn keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden – selbst ohne bereits eingetretene Verletzung.

Positive Stimmen: Bürokratieabbau und Wettbewerbsfähigkeit

Die Bundesregierung und Wirtschaftsverbände begrüßen die Anpassungen ausdrücklich. Das Bundesarbeitsministerium argumentiert, dass zur Entlastung des Mittelstands die Senkung der Dokumentations-, Nachweis- und Berichtspflichten und der Sanktionen notwendig sei. Zudem sollen doppelte Berichtspflichten mit Blick auf die künftige EU-Richtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) vermieden werden. Sie muss bis Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Zentrale Botschaft: „Die Wirtschaft braucht Rechtssicherheit, keine Doppelbelastung.“

Auch das Bundeswirtschaftsministerium unterstützt die Reform, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu sichern. Der bisherige bürokratische Aufwand benachteilige Deutschland im Vergleich zu Nicht-EU-Staaten.

Selbst Teile der Opposition wie die FDP schließen sich diesen Argumenten an und warnen, ein Lieferkettengesetz dürfe kein Bürokratiemonster sein. Sie befürchten, dass übermäßige Regulierungen die Innovationskraft und den Exportmarkt behindern. Wirtschaftsverbände wie der BDI sehen in den Anpassungen einen „notwendigen Schritt, um den Industriestandort Deutschland nicht zu überfordern“. Sie betonen, dass der Kontrollaufwand gerade bei kleineren ausländischen Zulieferern unverhältnismäßig, wenn nicht sogar unmöglich sei.

Negative Reaktionen: Sorge um Menschenrechte und Transparenz

Ein breites Bündnis aus NGO, Gewerkschaften und Kirchen reagiert hingegen schockiert auf die geplanten Änderungen und spricht von einer dramatischen Entkernung des Gesetzes.

Die Hilfsorganisation Oxfam Deutschland kritisiert, dass „ohne Berichtspflichten und klare Sanktionen das Gesetz ein Papiertiger bleibt“. Die Reform sende das Signal aus, dass Menschenrechte nachrangig gegenüber Wirtschaftsinteressen seien. Die Initiative Lieferkettengesetz, ein Bündnis aus über 140 Organisationen, bezeichnet die Reform als „fatalen Rückschritt“. Die Abschaffung der Berichtspflichten würde die öffentliche Kontrolle der Umsetzung faktisch beenden, da „ohne Transparenz keine Verantwortung“ möglich sei.

NGO befürchten, dass die Abschwächung ein völlig falsches Signal sende, da bereits der bestehende Rechtsrahmen nicht ausreichend gewesen sei. Gewerkschaften und Kirchen bangen um den Arbeitsschutz in globalen Lieferketten und fordern, dass Arbeiterrechte und Umweltstandards nicht für die Wettbewerbsfähigkeit geopfert werden dürfen.

Wie geht es weiter? Der Gesetzgebungsprozess

Die weiteren Schritte im Gesetzgebungsprozess sind klar getaktet:

  • Oktober und November 2025: Es sind Anhörungen von Experten (u.a. von SPD, Grünen und NGO) in den zuständigen Ausschüssen geplant, um die Argumente detailliert abzuwägen.
  • Dezember 2025: Der Bundesrat soll sich mit der Vorlage befassen, bevor im selben Monat die Verabschiedung und Veröffentlichung erfolgen soll, um ein Inkrafttreten im nächsten Jahr zu ermöglichen.

Eine mögliche Blockade könnte noch von Grünen und SPD-Abgeordneten ausgehen. Zudem könnte die EU-Kommission einschreiten, falls die Abschwächung des LkSG als Verstoß gegen den Sinn und Zweck der CSDDD-Richtlinie gewertet wird.

Parallel läuft diese Auseinandersetzung auch auf EU-Ebene und dürfte ihrerseite Einfluss auf den deutschen Gesetzgebungsprozess haben. Am 13. Oktober har sich das EU-Parlament auf einen Kompromiss zu CSRD und CSDDD geeinigt, der nun im Plenum des EU-Parlaments beraten werden soll. Damit sollen die beiden zentralen Nachhaltigkeitsgesetze der EU vereinfacht und praktikabler gestaltet werden.

Die CSDDD soll künftig für Unternehmen mit mindestens 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Mrd. € Umsatz gelten, während die CSRD für Firmen ab 1.000 Mitarbeitenden oder 450 Mio. € Umsatz greifen soll. Der Kompromiss steht für den neuen Kurs in Brüssel: Weniger Komplexität, mehr Proportionalität. Die Abstimmung im Plenum des EU-Parlaments folgt in Kürze.

Die politische Auseinandersetzung um die Balance zwischen unternehmerischer Entlastung und globaler Sorgfaltspflicht bleibt somit hochspannend.

Auswirkungen auf die Unternehmens-Compliance

Obwohl die Novelle die Unternehmen insbesondere durch den Wegfall formaler Berichtspflichten entlasten soll, bleiben die Sorgfaltspflichten des LkSG in vollem Umfang bestehen. Hier eine Übersicht, was das für Unternehmen bedeutet:

Geplante Änderung Compliance-Auswirkung
Wegfall der externen Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2 LkSG) Entlastung von Bürokratie: Unternehmen müssen keine jährlichen Berichte mehr erstellen und beim BAFA einreichen, was administrative Kosten senkt.
Beibehaltung der Dokumentationspflicht Kontinuität: Die Durchführung der Sorgfaltspflichten (Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren) muss weiterhin intern umfassend dokumentiert werden, da diese Dokumentation die Grundlage für Kontrollen durch das BAFA bildet.
Reduzierung der Sanktionen auf schwere und systematische Verstöße (insbesondere bei menschenrechtlichen Risiken) Fokusverschiebung: Die Compliance-Anstrengungen müssen sich noch stärker auf die wirksame Prävention und unverzügliche Abhilfe bei tatsächlichen oder drohenden schweren Menschenrechtsverletzungen konzentrieren.

Die Entlastung betrifft primär die formale Berichterstattung, nicht die inhaltliche Umsetzung des Risikomanagements. Die Kernpflichten wie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, die Durchführung der Risikoanalyse und die Verankerung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen bleiben bestehen und sind weiterhin bußgeldbewehrt (wenn auch enger gefasst).


Wenn Sie sich schon jetzt über die Auswirkungen auf ihr Compliance-Management-System informieren möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Unternehmen müssen durch die EU-Anti-Korruptionsrichtlinie mit höheren Anforderungen an ihr Compliance Management System rechnen.

Auch im September 2025 ist die EU-Anti-Korruptionsrichtlinie immer noch nicht endgültig beschlossen, im Sommer konnten sich die EU-Staaten nicht auf einen gemeinsamen Text einigen. Stattdessen laufen weiterhin Trilogverhandlungen zwischen EU-Kommission, Rat und Parlament. Insbesondere Deutschland, Österreich, Ungarn und Italien sehen noch Nachbesserungsbedarf.

Inhalt und Ziele der EU-Anti-Korruptionsrichtlinie

Der Richtlinienentwurf sieht erstmals Mindeststandards für die Definition und Sanktionierung von Korruptionsdelikten sowohl für den öffentlichen als auch den privaten Sektor vor. Es geht um eine Harmonisierung bisher fragmentierter EU-Gesetze und die Einführung umfassender, einheitlicher Strafbestimmungen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Bestechung und Bestechlichkeit im öffentlichen und privaten Sektor,
  • unerlaubte Einflussnahme,
  • Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme.

Streitpunkte und Hürden

Die größten Streitpunkte liegen bei den Strafrahmen, Verjährungsfristen und in der Umsetzung der Immunitätsregelung einzelner Mitgliedsländer, z.B. wenn parlamentarische Verfahren zur Immunitätsaufhebung verlangt werden. Deutschland, Österreich und andere Länder streben Nachbesserungen an und sehen Bedenken vor allem bei der Vereinbarkeit der EU-Standards mit nationalen Strafvorschriften.

Die beiden Länder haben im EU-Ministerrat einen sogenannten Prüfvorbehalt gegen die gesamte Richtlinie eingelegt, wodurch das Verfahren blockiert oder verzögert wird. Insbesondere Deutschland spricht sich dagegen aus, „Amtsmissbrauch“ als übergreifenden Straftatbestand auf EU-Ebene einzuführen, betrachtet dies als zu weitreichend. Zudem lehnt die Bundesregierung die Verpflichtung ab, dass jeder EU-Mitgliedstaat eine umfassende nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung erarbeiten muss. Auch eine verpflichtende statistische Dokumentation und Meldung von Korruptionsfällen an Brüssel trifft in Berlin auf Widerstand.

Was sich bei der EU-Anti-Korruptionsrichtlinie getan hat

Die polnische Ratspräsidentschaft bemühte sich bis Ende Juni 2025 um einen Verhandlungserfolg, inzwischen hat Dänemark den Vorsitz übernommen und die Gespräche gehen weiter. Dennoch wurde die EU-Anti-Korruptionsrichtlinie seit Sommer insbesondere mit Blick auf Strafmaß, Definition und Sanktionierung von Korruption sowie Präventions- und Ermittlungsmaßnahmen weiterentwickelt.

Der Richtlinienvorschlag sieht nun erstmals EU-weit einheitliche Vorgaben für Korruptionsstraftaten, Mindeststrafen sowie neue und strengere Strafverfolgungsmaßnahmen vor.

  • Die Definitionen von Korruptionstatbeständen wie Bestechung, Vorteilsannahme und unerlaubte Einflussnahme wurden geschärft, und es sollen künftig alle EU-Mitgliedstaaten dieselben Verhaltensweisen gleichermaßen unter Strafe stellen.
  • Vorgesehen sind erhöhte Mindesthöchststrafen für natürliche Personen auf zwei bis vier Jahre Freiheitsstrafe und die Möglichkeit, Unternehmen Sanktionen wie Tätigkeitsverbote, Auflösung juristischer Personen oder Einsetzung eines Compliance-Monitors aufzuerlegen.
  • Die Regelungen zur Justizbehinderung wurden erweitert; darunter fällt nun explizit auch die Einflussnahme über Mittelspersonen, was neue Strafbarkeitstatbestände schafft.
  • Präventionsmaßnahmen wurden gestärkt: Mitgliedstaaten müssen unabhängige Korruptionspräventionsstellen einrichten und mehr in Aufklärungsmaßnahmen investieren.

Ein endgültiger Beschluss steht noch aus, wird aber für 2026 erwartet, da die Richtlinie Teil der EU-Strategie zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption ist. Die finale Fassung ist weiterhin Gegenstand intensiver politischer Diskussion.

Bedeutung und Konsequenzen für Compliance Management Systeme

Mit der EU-Anti-Korruptionsrichtlinie müssten Mitgliedsstaaten neue, umfassende Präventionsmechanismen schaffen, unter anderem Einrichtungen zur Korruptionsprävention mit ausreichenden Ressourcen sowie umfassende Compliance-Standards für Unternehmen.

Die Richtlinie wird also voraussichtlich tiefgreifende Veränderungen für Compliance-Management Systeme in Unternehmen mit sich bringen. Künftig werden angemessene interne Kontrollmechanismen und Compliance-Strukturen nicht nur als präventive Maßnahme gegen Korruption betrachtet, sondern auch als entscheidende Faktoren, die bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Dadurch entsteht für Unternehmen ein starker Anreiz, ihre Compliance-Systeme zu stärken und weiterzuentwickeln, um hohe Geldstrafen und andere konsequente Sanktionen wie Berufsverbote oder den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen zu vermeiden.

Die Richtlinie legt zudem den Fokus auf einheitliche Regeln zur Berücksichtigung von Milderungsgründen, die Compliance-Maßnahmen nach dem Aufdecken von Fehlverhalten und freiwillige Selbstanzeigen einschließen. Das bedeutet für Unternehmen erhöhte Rechtssicherheit, da der Umgang mit Compliance in der gesamten EU klar geregelt wird und damit Unsicherheiten verringert werden.

In der Praxis müssten Unternehmen ihre bestehenden Compliance-Programme kritisch prüfen und gegebenenfalls verbessern, etwa durch detaillierte Risikoanalysen, optimierte Whistleblower-Systeme, schnellere und gründlichere interne Untersuchungen sowie konsequente Umsetzung von Korrekturen. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden stärker in den Vordergrund rücken. Insgesamt stärkt nachhaltig die Compliance-Kultur innerhalb der europäischen Wirtschaft.

Was passiert bei Verstoß gegen die EU-Anti-Korruptionsrichtlinie?

Für Unternehmen sind besonders hohe Geldbußen vorgesehen, die sich an einem Prozentsatz des weltweiten Umsatzes orientieren: mindestens 3 bis 5 Prozent des Gesamtumsatzes oder mindestens 24 bis 40 Millionen Euro. Weitere mögliche Unternehmenssanktionen: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Genehmigungen, gerichtliche Überwachung. Diese Maßnahmen zielen auf eine erheblich schärfere und EU-weit harmonisierte Korruptionsbekämpfung ab, die auch über bisherige nationale Regelungen wie in Deutschland hinausgeht. Die Richtlinie sieht die Ausweitung der Haftung von Unternehmen nicht nur für unmittelbare Korruptionshandlungen, sondern auch bei Aufsichtspflichtverletzungen vor, was eine umfassendere Verantwortung der Führungspersonen sicherstellen soll.


Wenn Sie sich schon jetzt über die Auswirkungen auf ihr Compliance-Management-System insbesondere auf Risikoanalysen und weitere Präventionsmaßnahmen informieren möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entwickelt sich rasant weiter. Er gewährt betroffenen Personen einen Anspruch auf Entschädigung bei Verstößen gegen die DSGVO. Dabei sind explizit sowohl materielle als auch immaterielle Schäden erfasst. Ziel des Anspruchs ist ein effektiver Rechtsschutz und die Abschreckung von Unternehmen vor laxen Datenschutzpraktiken.

Bisherige Unklarheiten bei immateriellen Schäden

Lange Zeit herrschte Unsicherheit darüber, inwiefern rein immaterielle Schäden – also seelische oder gefühlsmäßige Beeinträchtigungen – geltend gemacht werden können. Die Kernfragen waren:

  • Gibt es einen Erheblichkeitsschwellenwert für immaterielle Schäden?
  • Reicht ein bloßer DSGVO-Verstoß aus, oder müssen konkrete nachteilige Folgen nachgewiesen werden?
  • Welche Gefühle (z. B. Ärger, Sorge, Kontrollverlust) sind überhaupt schadensersatzfähig?

Europäischer Gerichtshof schafft Klarheit: kein Erheblichkeitserfordernis

Jüngste Entscheidungen, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Jahren 2023 und 2024, haben die Anspruchsgrundlage des Art. 82 DSGVO konkretisiert und die Rechte der Betroffenen gestärkt.

Die wichtigste Erkenntnis: Es gibt kein generelles Erheblichkeitserfordernis für immaterielle Schäden.

Als immaterieller Schaden können bereits anerkannt werden:

  • Angst vor Missbrauch personenbezogener Daten,
  • das Gefühl des Kontrollverlusts über persönliche Daten.

Allerdings bleibt der Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht in der Regel nicht aus, um Schadensersatz zu erhalten.

Urteil gegen Privatbank: Ärger und Kontrollverlust als immaterieller Schaden anerkannt

Die jüngste Rechtsprechung gegen eine Privatbank illustriert diese Entwicklung deutlich. Im Zentrum stand ein Bewerber, dessen vertrauliche Gehaltsdaten durch eine Bankmitarbeiterin an eine unbeteiligte dritte Person außerhalb des Bewerbungsprozesses weitergeleitet wurden. Nachdem der Bewerber von diesem Datenschutzverstoß erfuhr, forderte er Unterlassung und Schadensersatz wegen immateriellen Schadens.

Das Gericht gab dem Kläger recht und erkannte einen immateriellen Schaden an. Dieser äußerte sich konkret in:

  1. negativen Gefühlen: Ärger, Unmut und Unzufriedenheit.
  2. dem Gefühl des Kontrollverlustes über die persönlichen Daten.

Wichtig: Für den Anspruch genügt bereits leichtfertige Fahrlässigkeit des Unternehmens; eine besondere schwere Schuldform ist nicht erforderlich.

Erweitertes Haftungsrisiko für Unternehmen

Die aktuelle Rechtsprechung bedeutet eine Erweiterung des Anspruchs auf Schadensersatz bei Datenschutzverstößen. Der EuGH stärkt die Betroffenenrechte, hält aber am Erfordernis eines konkreten Kausalzusammenhangs zwischen Verstoß und Schaden fest.

Für Unternehmen steigt das Haftungsrisiko erheblich. Sie müssen nun verstärkt darauf achten, dass interne Prozesse und Schulungen einen DSGVO-konformen Umgang mit persönlichen Daten garantieren. Weitere Konkretisierungen der nationalen und europäischen Gerichte sind in den kommenden Jahren zu erwarten.


Haben Sie Fragen zum Thema DSGVO-Schadensersatz, immateriellem Schaden oder benötigen Sie eine rechtliche Einschätzung für Ihr Unternehmen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Vor gut zwei Jahren, im Juli 2023, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) die EU-Whistleblower-Richtlinie umgesetzt. Damit sollen Menschen, die Missstände in Unternehmen und Behörden melden, besser vor Repressalien geschützt werden. Was hat sich seither getan?

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat in deutschen Unternehmen vor allem dazu geführt, dass deutlich mehr Hinweisgebersysteme eingeführt wurden und die Zahl der Meldungen von Missständen langsam steigt. Allerdings liegen die Meldezahlen weiterhin niedriger als in anderen europäischen Ländern. Zum Start 2023 lag die Zahl der Meldungen noch bei durchschnittlich 0,53 pro 100 Beschäftigte. Im Laufe des Jahres 2023 stieg dieser Wert auf 0,63 an. Für das Jahr 2025 pendeln sich die Werte für deutsche Unternehmen laut Prognosen bei 0,4 bis 1,0 Hinweisen pro 100 Beschäftigte ein – je nach Unternehmen und effektiver Umsetzung des Hinweisgebersystems. (Quelle) Die Zahlen basieren auf Auswertungen von Meldestatistiken aus internen und externen Meldestellen sowie Studien von Dienstleistern und Branchenexperten, die Daten aus verschiedenen EU-Ländern aggregieren.

Der europaweite Durchschnitt bewegt sich weiterhin etwas höher als in Deutschland mit 0,7 Meldungen pro 100 Beschäftigte. Trotz gesetzlicher Pflicht und besserem Schutz sind die Meldezahlen hierzulande also weiterhin verhalten und nehmen nur langsam zu. Meldungen betreffen vor allem das Personalwesen, danach Korruption, IT und Datenschutz sowie sozialen Standards und Menschenrechten. (Statistiken)

Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen seit 2023 Hinweisgebersysteme einführen und die Beschäftigten darüber informieren. Wer es nicht tut, muss ggf. bis zu 50.000 Euro Bußgeld zahlen. Mittlerweile sind Meldewege und Vertraulichkeitsschutz daher weitgehend standardisiert; interne Schulungen zur Gesetzeskonformität werden inzwischen häufiger durchgeführt.

Hinweisgeberschutzgesetz nach Branchen

Die stärkste Zunahme an Hinweisen seit Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes verzeichnen offenbar vor allem Branchen mit erhöhter Compliance-Anforderung wie der Finanzsektor, die Industrie und die öffentliche Verwaltung.

Der Finanzdienstleistungsbereich musste als einziger Sektor sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Meldestelle einrichten und verzeichnet seither die deutlichsten Zuwächse bei den Hinweisen. Meldungen betreffen hier vor allem Verstöße gegen Geldwäschegesetze, Korruption und arbeitsrechtliche Regelungen.

Unternehmen mit starker Compliance-Struktur – vor allem große Konzerne – erhalten einige hundert Hinweise pro Jahr, ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu Vorjahren. Hauptthemen: Personalverhalten, Arbeitsrecht und Korruption.

Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern mussten ebenfalls frühzeitig interne Meldestellen schaffen, was zu einem sprunghaften Anstieg der eingehenden Hinweise führte. Hier wurden seither besonders im Bereich Arbeitsrecht und organisatorische Missstände mehr Hinweise gegeben.

Warum wird in Deutschland weniger gemeldet?

Letztlich können wir darüber nur spekulieren. Die späte und zögerliche Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes und Einführung wirksamer Systeme hat in Deutschland länger gedauert als in anderen Ländern. Entsprechend langsam steigen Akzeptanz und Bekanntheit. Hinzu kommen eine generell zurückhaltende Meldekultur, Angst vor Nachteilen, geringes Vertrauen in den Schutz sowie fehlende Information und Transparenz.

Erfolgsfaktoren für ein Hinweisgebersystem

Damit mehr Beschäftigte das Hinweisgebersystem nutzen, muss es vor allem Vertraulichkeit, Benutzerfreundlichkeit und klare Kommunikation sicherstellen. Unsere Tipps.

Klare und transparente Richtlinien schaffen

Erstellen Sie eine leicht verständliche Hinweisgeber-Regelung, die sowohl die Rechte und Pflichten als auch den Schutz vor Repressalien klar festlegt. Stellen Sie sicher, dass diese Regelung für alle Beschäftigten einfach zugänglich ist und ihren Nutzen deutlich macht.

Informieren Sie die Belegschaft über das Hinweisgebersystem. Heben Sie dabei die Vorteile und Erfolge hervor und gehen Sie offen auf Fragen und Bedenken ein. Die Führungsebene sollte signalisieren, dass Hinweise willkommen und notwendig sind, um Risiken frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

Anonyme und komfortable Meldewege bereitstellen

Bieten Sie den Beschäftigten verschiedene Meldekanäle an. Dazu gehören Online-Plattformen oder Hinweisgebersoftware, die verschlüsselte Kommunikation ermöglichen. Ergänzen Sie das durch eine Telefonhotline oder persönliche Gespräche.

Schnelle und nachvollziehbare Bearbeitung gewährleisten

Stellen Sie sicher, dass alle Meldungen zügig bearbeitet werden mit fristgerechten Bestätigungen und Rückmeldungen an die Hinweisgeber. Eine lückenlose und strukturierte Dokumentation ist dabei entscheidend, um Vertrauen in den Prozess zu schaffen.

Warum interne Meldestellen auch für die Compliance unverzichtbar sind

Interne Meldestellen sind längst nicht mehr nur eine gesetzliche Pflicht, sondern ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Sie sind das Frühwarnsystem, das Unternehmen vor Schäden schützt und gleichzeitig eine Kultur der Integrität schafft. Bereits vor Einführung des HinSchG waren sie integraler Bestandteil eines Compliance-Management-Systems (CMS).

Frühwarnsystem für Compliance-Verstöße

Interne Meldestellen sind Sensoren, die Fehlverhalten frühzeitig erkennen. Sie sind die erste Anlaufstelle für Hinweise auf Korruption, Datenschutzverstöße oder unethisches Verhalten. Indem solche Probleme intern gelöst werden, können Bußgelder, Gerichtsverfahren und massive Reputationsschäden vermieden werden.

Außerdem ist ein professionelles Meldesystem ein zentraler Pfeiler des Risikomanagements. Es hilft, potenzielle Krisen zu entschärfen, bevor sie eskalieren. Dies schützt nicht nur die Finanzen des Unternehmens, sondern auch seine Reputation bei Kunden, Partnern und Investoren.

Stärkung der Unternehmenskultur

Beschäftigte, die sich trauen, Missstände anzusprechen, stärken das gesamte Unternehmen. Ein offenes Meldesystem sendet die klare Botschaft: Integrität wird hier großgeschrieben. Es fördert eine Kultur, in der Ehrlichkeit und Verantwortung belohnt werden, was das Vertrauen und die Loyalität der Belegschaft nachhaltig steigert.

Rechtssicherheit und Vertrauensgewinn

Mit der gesetzlichen Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen hat der Gesetzgeber die Bedeutung des Themas unterstrichen. Wer dieser Pflicht nachkommt, beweist nicht nur Rechtskonformität, sondern auch ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein. Dies macht Unternehmen nicht nur sicherer, sondern auch glaubwürdiger.


Wie beraten Sie gerne bei der Einführung und Betrieb einer internen Meldestelle, die Sie gemäß § 14 Abs. 1 HinSchG auch gerne an uns auslagern können.

Bereits vor zwei Jahren hat die EU die Entgelttransparenz-Richtlinie veröffentlicht, um die Gerechtigkeit bei der Entlohnung zu stärken und Gehaltsunterschiede, insbesondere zwischen Männern und Frauen, zu bekämpfen. Unternehmen sollten sich jetzt vorbereiten, denn die Richtlinie muss bis zum 6. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Was genau bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Mehr Transparenz, mehr Fairness: Die zentralen Ziele der Entgelttransparenz-Richtlinie

Die Richtlinie stärkt den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“, insbesondere um die bestehende Lohnlücke zwischen den Geschlechtern (Gender Pay Gap) zu verringern. Sie geht dabei deutlich über das in Deutschland bereits bestehende Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hinaus.

Die Entgelttransparenz-Richtlinie verfolgt drei Hauptziele, die zugleich weitreichende Konsequenzen für Unternehmen haben:

  1. Transparenz schon bei der Bewerbung: Zukünftig müssen Unternehmen bereits in Stellenanzeigen oder spätestens vor dem Vorstellungsgespräch eine Gehaltsspanne oder das Einstiegsgehalt angeben. Die häufig gestellte Frage nach dem bisherigen Gehalt von Bewerbenden wird verboten. Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen müssen geschlechtsneutral formuliert sein.
  2. Auskunftsrechte für Mitarbeitende: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Recht, Informationen über das durchschnittliche Gehalt in vergleichbaren Positionen zu erfragen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kriterien für Gehalts- und Karriereentscheidungen offenzulegen, die objektiv und geschlechtsneutral sein müssen. Klauseln in Arbeitsverträgen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  3. Effektive Sanktionen bei Verstößen: Bei Fällen von Entgeltdiskriminierung kehrt sich die Beweislast um: Unternehmen müssen nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder und möglicherweise gerichtliche Anordnungen, die Diskriminierung zu beseitigen. Betroffene haben Anspruch auf Schadenersatz für erlittene finanzielle und immaterielle Schäden. Das Vorgehen soll abschrecken: Unternehmen, die gegen die Entgelttransparenz-Richtlinie verstoßen, dürfen die Behörden sogar öffentlich nennen.

Konkrete Pflichten für Ihr Unternehmen

Ab 2026 kommen auf Unternehmen neue Berichtspflichten zu:

  • Große Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte) müssen ab Juni 2026 jährlich einen Bericht über ihr geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle erstellen und veröffentlichen.
  • Mittelgroße Unternehmen (ab 150 Beschäftigte) müssen deinen entsprechenden Bericht ab 2027 alle drei Jahre schreiben.
  • Kleinere mittelgroße Unternehmen (ab 100 Beschäftigte) werden ab 2031 (fünf Jahre nach nationaler Umsetzung) alle drei Jahre zur Berichterstattung verpflichtet.

Liegt das Gehaltsgefälle zwischen Männern und Frauen über fünf Prozent, müssen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung Gegenmaßnahmen ergreifen. Wichtig: Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) werden voraussichtlich berechtigt sein, Betroffene in Gerichtsverfahren zu unterstützen.

Welche Konsequenzen hat die Richtlinie für Unternehmen?

Die Richtlinie bringt erhebliche Veränderungen und neue Pflichten für Unternehmen mit sich, die eine sorgfältige Vorbereitung erfordern:

  • Überprüfung der Gehaltsstrukturen: Unternehmen müssen ihre internen Vergütungssysteme analysieren, um sicherzustellen, dass sie objektiv und geschlechtsneutral sind.
  • Erhöhter Verwaltungsaufwand: Die neuen Berichtspflichten und die Notwendigkeit, Gehaltsdaten systematisch zu erfassen und aufzubereiten, werden den administrativen Aufwand erhöhen.
  • Kommunikation und Transparenz: Unternehmen müssen sich auf eine offene Kommunikation über Gehälter und Gehaltskriterien einstellen, sowohl gegenüber Bewerbern als auch gegenüber ihren bestehenden Beschäftigten.
  • Risiko von Klagen und Bußgeldern: Bei einem geschlechtsspezifischen Gehaltsgefälle von über fünf Prozent, das nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, müssen Unternehmen aktiv werden. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen und finanzielle Strafen.
  • Reputationsmanagement: Unternehmen, die die Richtlinie vorbildlich umsetzen, können ihr Image als fairer und attraktiver Arbeitgeber stärken, während Verstöße öffentlich bekannt gemacht werden könnten und die Reputation schädigen.

Die Zeit bis Juni 2026 bietet eine Chance, die eigenen Strukturen zu überprüfen und anzupassen, um rechtliche Risiken zu minimieren und eine Kultur der Entgeltgleichheit im Unternehmen zu etablieren.


Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Anforderungen? Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Gehaltsstrukturen transparent und zukunftssicher zu gestalten.

Die Europäische Union hat mit dem „European Green Deal“ ehrgeizige Nachhaltigkeitsziele definiert, die eine tiefgreifende Transformation der Wirtschaft erfordern. Diese Ziele treiben einen Großteil der EU-Gesetzgebung voran und prägen die politische Agenda maßgeblich. Unternehmen stehen zunehmend unter dem Druck, ihre Geschäftstätigkeiten nachhaltiger zu gestalten.

Ein prägnantes Beispiel für diese Entwicklung ist die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CS3D). Sie verpflichtet Unternehmen, Nachhaltigkeit in ihren Lieferketten sicherzustellen. Dies kann in bestimmten Fällen sogar eine Pflicht zur Kooperation mit anderen Unternehmen zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen beinhalten, um branchenweite Standards zu etablieren oder Skaleneffekte zu erzielen, die für die Umsetzung umfassender Nachhaltigkeitsmaßnahmen unerlässlich sind.

Das Dilemma: Kartellrecht als potenzielles Hindernis („Chilling Effect“)

Das Kartellrecht zielt traditionell darauf ab, den Wettbewerb zu schützen und damit das Verbraucherwohl durch niedrigere Preise, verbesserte Qualität und Innovation zu fördern. Diese primäre Ausrichtung auf den Wettbewerb kann allerdings in Konflikt mit Nachhaltigkeitskooperationen geraten. Das wirft kartellrechtliche Fragen auf: Wie eng dürfen Wettbewerber zusammenarbeiten, ohne „rote Linien“ zu überschreiten? Darf man zum Wohle der Umwelt vielleicht sogar ein Kartell schmieden?

Die strikte Auslegung des Kartellrechts führte bislang häufig zu einem sogenannten „Chilling Effect“: Unternehmen scheuten aus Angst vor Kartellrechtsverstößen und hohen Bußgeldern vor sinnvollen Nachhaltigkeitsinitiativen zurück. Dies lag an einer restriktiven Interpretation bestehender Ausnahmen, einem starken Fokus auf monetär messbare Effizienzvorteile und mangelnden Verhaltensrichtlinien der Behörden. Die Befürchtung, dass selbst gut gemeinte Kooperationen als illegale Absprachen gewertet werden könnten, bremste die Bereitschaft zur branchenweiten Zusammenarbeit erheblich.

Die neue Haltung der Kartellbehörden: Eine Lockerung der Auslegung

Sowohl die Europäische Kommission als auch nationale Kartellbehörden wie das deutsche Bundeskartellamt (BKartA) haben erkannt, dass eine zu rigide Anwendung des Kartellrechts wünschenswerte Nachhaltigkeitsbestrebungen behindern könnte. Diese Erkenntnis hat zu einer Anpassung der Wettbewerbspolitik geführt, die sich in neuen Leitlinien und Gesetzesänderungen manifestiert, um mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen.

Der Wandel hin zur Einbeziehung breiterer gesellschaftlicher Vorteile insbesondere im Bereich der Nachhaltigkeit ist ein fundamentaler Paradigmenwechsel im Kartellrecht. Die neuen Entwicklungen zeigen, dass die Behörden nun bereit sind, über rein marktbezogene, monetär messbare Effizienzgewinne hinauszugehen.

Was sind Nachhaltigkeitskooperationen im kartellrechtlichen Kontext?

Im kartellrechtlichen Kontext sind „Nachhaltigkeitskooperationen“ Vereinbarungen und Zusammenarbeiten zwischen Unternehmen, oft auch Wettbewerbern innerhalb derselben Branche, die darauf abzielen, Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Dies umfasst Aspekte wie Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Reduzierung von Umweltverschmutzung, Vermeidung von Umweltschäden sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme.

Die rechtliche Definition von „Nachhaltigkeit“ im Kartellrecht ist im Fluss. Während nationale Gesetze sich anfänglich klar auf ökologische Aspekte konzentrierten und soziale Aspekte für die Nachhaltigkeitsausnahme explizit ausschlossen, wenn sie ausschließlich sozial sind, zeigt sich auf EU-Ebene eine Tendenz zur breiteren Interpretation. Die EU-Kommission definiert Nachhaltigkeit in ihren überarbeiteten Horizontalen Leitlinien umfassender und orientiert sich dabei an den Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen, was auch Aspekte wie Arbeitnehmerschutz oder Menschenrechte umfassen kann. Diese unterschiedliche Breite der Definition schafft eine potenzielle Divergenz zwischen nationaler und EU-Rechtsprechung. Es deutet darauf hin, dass nationale Gesetzgeber möglicherweise unter Druck geraten könnten, ihre Definitionen von „Nachhaltigkeit“ im Kartellrecht in Zukunft zu erweitern, um eine größere Harmonisierung mit dem umfassenderen EU-Ansatz zu erreichen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die „Nachhaltigkeitsausnahme“ je nach Jurisdiktion und Art der Nachhaltigkeitskooperation unterschiedlich angewendet werden kann, was eine sorgfältige Prüfung erfordert.

Neue Leitlinien und Ausnahmen: Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen

Die Europäische Kommission hat in ihren überarbeiteten Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf horizontale Kooperationsvereinbarungen („Horizontalleitlinien“) erstmals ein eigenes Kapitel zu Nachhaltigkeitskooperationen aufgenommen. Diese Leitlinien bieten Klarheit darüber, wie die Kommission Nachhaltigkeitskooperationen kartellrechtlich bewertet. Sie stellen dabei unmissverständlich klar, dass das bloße Verfolgen von Nachhaltigkeitszielen nicht automatisch vor dem Kartellverbot schützt. Die Kommission betont, dass Wettbewerb weiterhin der effektivste Weg ist, um Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, aber Kooperationen notwendig sein können, um Skaleneffekte zu erzielen oder den „First-Mover-Nachteil“ zu vermeiden.

Der „Soft Safe Harbour“ für Nachhaltigkeitsstandards

Kooperationen über gemeinsame Nachhaltigkeitsstandards, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, sondern lediglich bewirken, können unter bestimmten Bedingungen von einem „Soft Safe Harbour“ profitieren. Dies bedeutet, dass sie als unwahrscheinlich angesehen werden, spürbare negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu verursachen. Für die Anwendung dieses „Soft Safe Harbour“ müssen sechs kumulative Bedingungen erfüllt sein:

  1. Transparenz und Offenheit: Die Entwicklung des Standards muss transparent sein, und alle interessierten Wettbewerber müssen die Möglichkeit haben, sich am Entwicklungsprozess zu beteiligen.
  2. Freiwilligkeit und Nicht-Bindung: Die Kooperation darf Unternehmen, die nicht teilnehmen wollen, keine direkte oder indirekte Verpflichtung zur Einhaltung eines Standards auferlegen.
  3. Flexibilität für höhere Standards: Kooperationspartner müssen frei sein, höhere Standards als die vereinbarten zu entwickeln und anzuwenden.
  4. Begrenzter Informationsaustausch: Es dürfen keine wettbewerblich sensiblen Informationen ausgetauscht werden, die nicht objektiv für die Entwicklung und Umsetzung des Standards notwendig sind.
  5. Diskriminierungsfreier Zugang: Der Zugang zum Standard – beispielsweise zur Verwendung eines Logos, wenn die Anforderungen erfüllt werden – muss diskriminierungsfrei gewährleistet sein.
  6. Keine erhebliche Preiserhöhung/Qualitätsminderung ODER geringer Marktanteil: Der Standard darf entweder nicht zu einem erheblichen Preisanstieg oder einer Qualitätsverringerung führen, ODER der gemeinsame Marktanteil der an der Kooperation beteiligten Unternehmen darf 20 % auf einem von dem Standard betroffenen Markt nicht überschreiten.

Kooperationen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken (z.B. Preisabsprachen), können von diesem „Soft Safe Harbour“ nicht profitieren und verstoßen in der Regel gegen das Kartellrecht.

Möglichkeiten der Einzelfreistellung (Art. 101 Abs. 3 AEUV)

Selbst wenn eine Nachhaltigkeitskooperation den Wettbewerb beschränkt, kann sie unter Artikel 101 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind :

  1. Effizienzgewinne: Die Kooperation muss zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Dies kann auch nicht-monetäre Vorteile umfassen, wie die Reduzierung von Umweltschäden.
  2. Angemessene Verbraucherbeteiligung: Die Verbraucher müssen einen angemessenen Anteil an den geltend gemachten Vorteilen erhalten. Dies ist oft der schwierigste Punkt, insbesondere bei kollektiven Vorteilen, die der gesamten Gesellschaft zugutekommen, wie sauberere Luft. Die Kommission verlangt hier einen „substantial overlap“ zwischen den Verbrauchern im relevanten Markt und den Begünstigten außerhalb dieses Marktes.
  3. Unerlässlichkeit der Beschränkungen: Die Kooperation darf keine Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die nicht unerlässlich sind, um die Effizienzgewinne zu erzielen. Es muss nachgewiesen werden, dass es keine weniger restriktive Möglichkeit gibt, die gleichen Vorteile zu erzielen.
  4. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs: Die Kooperation darf den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen nicht ausschalten. Ein gewisses Maß an Restwettbewerb muss im betroffenen Markt erhalten bleiben.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen bei Nachhaltigkeitskooperationen

Wann Kooperationen unbedenklich sind (keine Wettbewerbsbeschränkung)

Unternehmen können Nachhaltigkeitskooperationen eingehen, die in der Regel unbedenklich sind und nicht unter das Kartellverbot fallen, wenn sie keine wichtigen Wettbewerbsparameter wie Preis, Menge, Qualität, Innovation oder Produktauswahl beeinflussen. Beispiele für solche unbedenklichen Kooperationen sind:

  • Interne Verhaltenskodizes: Unternehmen einigen sich auf Maßnahmen zur Reduzierung des Plastikverbrauchs in ihren eigenen Räumlichkeiten, zur Senkung des Energieverbrauchs im Bürogebäude oder zur Reduzierung von Papierausdrucken, um das Nachhaltigkeitsprofil der Branche zu verbessern.
  • Gemeinsame Datenbanken/Listen: Die Erstellung einer gemeinsamen Liste von Lieferanten, die nachhaltige Produktionsprozesse verwenden oder nachhaltige Inputs anbieten, oder von Einzelhändlern, die Produkte nachhaltig vertreiben. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme in diese Liste offen ist, die Teilnahme freiwillig ist und die beteiligten Unternehmen nicht zum Kauf von diesen Lieferanten oder zum Verkauf über diese Einzelhändler verpflichtet sind.
  • Aufklärungskampagnen: Branchenweite Kampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher für den ökologischen Fußabdruck ihrer Konsumgewohnheiten, solange sie nicht zu einer gemeinsamen Werbung für bestimmte Produkte führen.
  • Standardisierung: Vereinbarungen zur Standardisierung, sofern die daraus resultierenden Standardisierungsvereinbarungen offen und nicht-exklusiv sind und die Teilnahme freiwillig bleibt.

Zusätzliche Kriterien, die die Wahrscheinlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung erheblich reduzieren (im Sinne eines „Soft Safe Harbour“), sind Transparenz und Offenheit der Kooperation, ihre Unverbindlichkeit, keine Einschränkung der Leistung oder Qualität der betroffenen Produkte, das Betreffen eines für Konsumenten unwesentlichen Produktmerkmals und das Fehlen spürbarer Auswirkungen auf vor- oder nachgelagerte Märkte.

Umgang mit wettbewerbsrelevanten Informationen

Der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern muss auf das objektiv Notwendige beschränkt werden, um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Sensible Daten wie Preise, Produktionsmengen, Kundenlisten oder zukünftige Geschäftsstrategien sind absolut tabu und können zu schwerwiegenden Kartellrechtsverstößen führen. Unternehmen sollten strenge interne Richtlinien für den Informationsaustausch etablieren und die Einhaltung dieser Richtlinien regelmäßig überprüfen.

Bei Zweifeln an der kartellrechtlichen Zulässigkeit einer Nachhaltigkeitskooperation sollten Unternehmen Kontakt mit der zuständigen Kartellbehörde aufnehmen. Auch die EU-Kommission bietet Stellungnahmen an.

Risikominimierung und Compliance-Strategien

Unternehmen sollten Nachhaltigkeitsvorhaben im Einzelfall genau prüfen und möglichst wettbewerbsneutral ausgestalten. „Hardcore-Kartelle“ wie Preisabsprachen können nicht durch Nachhaltigkeitsziele gerechtfertigt werden. Das Spannungsfeld zwischen der Pflicht zur Kooperation nach der EU-Lieferkettenrichtlinie und dem Kartellverbot erfordert eine sorgfältige Abwägung, um Sanktionen von beiden Seiten zu vermeiden. Eine robuste Compliance-Strategie, die regelmäßige Schulungen und interne Kontrollen umfasst, ist unerlässlich.

Checkliste für die kartellrechtliche Bewertung von Nachhaltigkeitskooperationen

Fazit

Die Kartellbehörden haben einen Paradigmenwechsel vollzogen: von einer rein restriktiven Auslegung hin zu einem nuancierteren Ansatz, der die gesellschaftlichen Vorteile von Nachhaltigkeitsbestrebungen anerkennt. Dies eröffnet Unternehmen neue Spielräume für Kooperationen, die zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen beitragen, ohne gegen das Kartellrecht zu verstoßen.

Die neuen Leitlinien und gesetzlichen Ausnahmen auf EU- und nationaler Ebene schaffen mehr Rechtssicherheit, auch wenn die Komplexität der Materie eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall weiterhin unerlässlich macht. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie die neuen Möglichkeiten nutzen, aber gleichzeitig die Grenzen des Kartellrechts genau kennen und einhalten müssen. Die frühzeitige Konsultation mit den Kartellbehörden kann dabei ein entscheidender Faktor für den Erfolg und die Rechtssicherheit von Nachhaltigkeitskooperationen sein.


Wir beraten Sie sehr gerne rund um Nachhaltigkeit & Compliance. Sprechen wir miteinander!

In einer Rede vor dem Parlamentskreis Mittelstand der Unionsfraktion hat Bundeskanzler Friedrich Merz die Schwerpunkte der zukünftigen Wirtschaftspolitik seiner Partei dargelegt. Ziel sei es, Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und die mittelständische Wirtschaft zu fördern. Dieses Vorhaben solle durch eine gezielte Besetzung von Ministerposten und umfassende Reformen umgesetzt werden.

Geplante Entlastungen und Investitionsanreize für die Wirtschaft

Merz nannte konkrete Maßnahmen zur Stärkung der deutschen Wirtschaft:

  • Investitionsanreize: Unternehmen sollen durch dreimal 30 Prozent Abschreibungen für Neuinvestitionen entlastet werden.
  • Körperschaftsteuersenkung: Ab 2028 ist eine Senkung der Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils ein Prozent geplant, um eine der niedrigeren Körperschaftsteuern zu erreichen. Personengesellschaften sollen zudem leichter der Körperschaftsteuer beitreten können.
  • Stromsteuerentlastung: „Wir hätten eine Entlastung der Bevölkerung von bis zu 200 Euro pro Kopf oder pro Haushalt in Deutschland machen können. Wir machen tatsächlich eine von 150 Euro im Jahr. Wir wollten vor allen Dingen die produzierende Industrie in Deutschland entlasten; denn darum geht es. Wir müssen jetzt wettbewerbsfähige Industrieunternehmen in Deutschland haben, die in der Lage sind, auch gegenüber den globalen Herausforderungen zu bestehen, sodass sie in der Lage sind, weiter zu produzieren“, betonte Merz und fuhr fort: „Wir wollen Industrieland bleiben und nicht ein Industriemuseum werden.“
  • Anpassung des Arbeitszeitgesetzes: Das Arbeitszeitgesetz soll flexibler gestaltet werden. Statt der reinen Tagesarbeitszeit von acht Stunden sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Wochenarbeitszeiten mit ihren Mitarbeitern vereinbaren können.

Besetzung wichtiger Ministerien

Der Bundeskanzler betonte die Bedeutung der Ernennung von drei Ministern, die maßgeblich zur Umsetzung der Pläne beitragen sollen:

  • Karsten Wildberger, Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung: Wildberger, mit seiner Kenntnis aus der Privatwirtschaft und Erfahrung in Transformationsprozessen, soll die Digitalisierung und Modernisierung des Staates vorantreiben.2 Hierfür werden Aufgaben aus sechs Ministerien in seinem Ressort zusammengeführt.
  • Doro Bär, Ministerin für Forschung, Entwicklung, Technologie und Raumfahrt: Ihre Aufgabe ist es, die Forschungs- und Entwicklungspolitik so zu leiten, dass Deutschland eine führende Industrienation bleibt. Schwerpunkte liegen auf Technologien wie Quantencomputing und Künstliche Intelligenz (KI).
  • Karin Prien, Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:3 Prien soll eine neue Bildungspolitik einführen, die die Jugend auf die wirtschaftlichen Anforderungen vorbereitet. Zudem sollen Werte vermittelt werden, um die Bindung der jungen Generation an Deutschland zu stärken.

Die vorgestellten Pläne zielen darauf ab, die deutsche Wirtschaft zu stärken, den Mittelstand zu fördern und Deutschlands Rolle in Technologie und Digitalisierung auszubauen.

Die Europäische Kommission hat ihren jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht vorgelegt. Er beleuchtet die Entwicklungen in allen 27 Mitgliedstaaten und erstmals auch in vier Erweiterungsländern (Nordmazedonien, Montenegro, Albanien und Serbien). Dieser Bericht, nun in seiner sechsten Auflage, ist ein zentrales Instrument der EU, um die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu überwachen, Dialoge zu fördern und präventiv auf potenzielle Probleme zu reagieren. Grundlage ist der umfassende Austausch mit nationalen Behörden, unabhängigen Stellen und zivilgesellschaftlichen Organisationen.

Schwerpunkte des Rechtsstaatlichkeitsbericht

Der Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission konzentriert sich auf vier Schlüsselbereiche, die sie als grundlegend für die Rechtsstaatlichkeit in der Union ansieht:

  1. Justizsysteme: Hier werden Aspekte wie die Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz der Gerichte bewertet. Dazu gehören die Besetzung von Richterstellen, die Dauer von Gerichtsverfahren, der Zugang zur Justiz und die Wahrnehmung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Öffentlichkeit und Unternehmen.
  2. Antikorruptionsrahmen: Dieser Bereich untersucht die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung einschließlich Prävention, Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsfällen. Auch der Schutz von Whistleblowern und die Transparenz von Lobbytätigkeiten spielen hier eine Rolle.
  3. Medienpluralismus und Medienfreiheit: Der Bericht bewertet die Unabhängigkeit und Vielfalt der Medienlandschaft, die Sicherheit von Journalisten sowie die Transparenz von Medieneigentum und der Verteilung staatlicher Werbung.
  4. Sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung: Dieser Abschnitt befasst sich mit der Wirksamkeit von Checks and Balances zwischen den Staatsgewalten, der Rolle unabhängiger Institutionen und der Zivilgesellschaft.

Ein wichtiger Aspekt ist die Bewertung der Umsetzung der Empfehlungen aus dem Vorjahr, weil die Kommission vor allem auf Fortschritt und konkrete Reformen setzt.

Zentrale Erkenntnisse des Berichts 2025

Der Rechtsstaatlichkeitsbericht 2025 zeichnet ein gemischtes Bild der Rechtsstaatlichkeit in der EU. Während in vielen Mitgliedstaaten positive Entwicklungen und wichtige Reformen in den vier Schlüsselbereichen zu verzeichnen sind, gibt es in einigen Ländern weiterhin erhebliche Herausforderungen. In einzelnen Fällen wird die Lage weiterhin als ernst eingestuft.

Anhaltende Herausforderungen und Bedenken

  • Trotz Fortschritten bleiben in einigen Mitgliedstaaten Bedenken bei der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere in Bezug auf die Ernennung und Beförderung von Richtern sowie mögliche politische Einflussnahmen auf die Staatsanwaltschaft.
  • Die Korruptionsbekämpfung zeigt in einigen Ländern weiterhin Mängel, insbesondere bei der effektiven Untersuchung und Verfolgung von hochrangigen Korruptionsfällen. Auch Lücken beim Schutz von Whistleblowern und die unzureichende Durchsetzung von Lobbying-Regeln werden kritisiert.
  • Bei der Medienfreiheit gibt es in einigen Mitgliedstaaten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Transparenz von Medieneigentum, der fairen Verteilung staatlicher Werbung und der Sicherheit von Journalisten.
  • Der Bericht weist auch auf Aushöhlungen des zivilen Raums und Angriffe auf EU-Werte in bestimmten Mitgliedstaaten hin. Hierzu gehören Einschränkungen des Versammlungsrechts und Angriffe auf die Rechte von Minderheiten.

Wie sieht es in Deutschland aus?

Der Rechtsstaatlichkeitsbericht beleuchtet auch Mängel und Herausforderungen in Deutschland, wenngleich das Land insgesamt im Vergleich zu einigen anderen Mitgliedstaaten gut abschneidet.

  1. Justizsystem

  • Ressourcen und Personalmangel: Deutschland wird aufgefordert, die Ressourcen der Justiz aufzustocken. Trotz einer positiven Entwicklung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten gibt es weiterhin Personalmangel, was sich auf die Effizienz und Qualität der Justiz auswirkt.
  • Wahrnehmung der Justizunabhängigkeit durch Unternehmen: Während die Wahrnehmung der Justizunabhängigkeit durch die breite Öffentlichkeit in Deutschland gestiegen ist, ist sie bei Unternehmen gesunken. Dies deutet auf potenzielle Bedenken oder Engpässe aus Unternehmersicht hin, die weiter untersucht und angegangen werden sollten.
  • Digitalisierung der Justiz: Die Digitalisierung der Justiz wird als zu langsam bemängelt, was zu längeren Verfahrensdauern führen kann.
  • Politisches Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten: Ein wiederkehrender Kritikpunkt ist das politische Weisungsrecht der Justizminister gegenüber Staatsanwälten in Strafverfahren. Dies erzeugt den „bösen Anschein“ der politischen Einflussnahme und beschädigt das Vertrauen in die Unabhängigkeit der deutschen Strafjustiz. Der Bericht fordert Deutschland auf, dieses Weisungsrecht abzuschaffen.
  1. Antikorruptionsrahmen

  • Lobbykontrolle und Transparenz von Parteispenden: Der Bericht kritisiert weiterhin Schwachstellen bei der Transparenz von Parteispenden und der Lobbykontrolle. Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, den sogenannten „legislativen Fußabdruck“ zu stärken, was bedeutet, dass der Bundestag umfassend offenlegen soll, welche Lobbyisten Einfluss auf die Entstehung eines Gesetzes genommen haben.
  • Aufklärung von Korruptionsfällen auf höchster Ebene: Auch in Deutschland werden Mängel bei der Aufklärung von Korruptionsfällen auf höchster Ebene kritisiert.
  • Überarbeitung von Vorschriften: Die Überarbeitung der Vorschriften von 2004 über das Verbot der Annahme von Zuwendungen und Geschenken läuft noch, obwohl der ursprüngliche Termin für die Finalisierung bereits verstrichen ist.
  1. Medienpluralismus und Medienfreiheit

  • Schutz von Journalisten: Bei der Medienfreiheit gibt es weiterhin Bedenken beim Schutz von Journalisten. Es wurden Fälle verbaler Angriffe, Drohungen, gezielter Verleumdungskampagnen und missbräuchlicher Klagen gegen Journalisten dokumentiert.
  • Beeinträchtigung der Berichterstattung: Der Bericht verweist auf Phänomene wie die Blockade von Zeitungshäusern und Druckereien, die die Auslieferung von Zeitungen behindert haben. Auch die Überwachung von Kontaktpersonen von Journalisten durch Staatsanwaltschaften wird als Gefahr für die freie journalistische Arbeit genannt.
  1. Sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung

  • Belastung zivilgesellschaftlicher Organisationen: In einigen Fällen kritisiert die Kommission eine zunehmende Belastung zivilgesellschaftlicher Organisationen durch neue Auflagen und einen eingeschränkten Zugang zu Entscheidungsprozessen.

Insgesamt steht Deutschland zwar gut da. Spezifische Bereiche wie die personelle und digitale Ausstattung der Justiz, die Stärkung der Lobbytransparenz und der Schutz von Journalisten gelten aber weiterhin als verbesserungswürdig.

Empfehlungen und Ausblick

Ein wesentlicher Aspekt, der im Bericht und in den begleitenden Diskussionen hervorgehoben wird, ist die Verknüpfung von EU-Finanzmitteln mit der Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien. Die neue Generation von EU-Ausgabeninstrumenten wird sicherstellen, dass die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für den Erhalt von EU-Mitteln bleibt. Dies soll als Anreiz für Reformen dienen und gleichzeitig sicherstellen, dass EU-Gelder nicht missbräuchlich verwendet werden.

Insgesamt bleibt der Rechtsstaatlichkeitsbericht ein entscheidendes Instrument der EU, um ihre Grundwerte zu schützen und die Kohäsion innerhalb der Union zu stärken. Während positive Entwicklungen ermutigend sind, zeigt der Bericht auch deutlich, dass weiterhin Wachsamkeit und entschlossenes Handeln erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten und den beitrittswilligen Ländern zu gewährleisten.

Die Zeichen stehen auf Neuanfang – seit der Bundestagswahl im Februar 2025 mindestens auf Veränderung. Gerade erst bekräftigten Kanzler und Regierungschefs der Bundesländer ihren gemeinsamen Kurs unter dem Motto „Gemeinsam für ein sicheres, modernes und wettbewerbsfähiges Land“. Zentrale Themen der Ministerpräsidentenkonferenz am 18. Juni waren die Migrationspolitik, Investitionsförderungen und die Stärkung des Bund-Länder-Zusammenhalts. Ein besonderer Schwerpunkt aber lag auf der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie der Modernisierung der staatlichen Organisation und auf Bürokratieabbau. Das soll sich schon kurz- bis mittelfristig für Unternehmen bemerkbar machen.

Sofortprogramm für Bürokratieabbau: Entlastung für die Wirtschaft

Bis Ende 2025 plant die Bundesregierung ein Sofortprogramm zum Bürokratieabbau, das insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) entlasten soll. Eingespart werden sollen Zeit und Aufwand bei

  • Verpflichtungen zur Bestellung Regierungsbeauftragter,
  • Schulungs- und Weiterbildungsaufwand,
  • Dokumentationsaufwand und
  • Statistikpflichten.

Ein bemerkenswerter Schritt ist die geplante Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), das durch die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ersetzt werden soll. Auch die unbeliebte Bonpflicht steht vor dem Aus. Ab 2027 wird für Geschäfte mit einem Jahresumsatz von über 100.000 Euro eine Registrierkassenpflicht eingeführt, die die elektronische Erfassung aller Zahlungsvorgänge vorsieht.

EU-Bürokratieabbau: Bundesregierung kämpft für Entlastung auf europäischer Ebene

Auch auf europäischer Ebene will die neue Bundesregierung bürokratische Hürden abbauen. Anpassungs- und Verwaltungskosten sollen für KMU um mindestens 35% und für große Unternehmen um mindestens 25% sinken. In den entsprechenden europäischen Ausschüssen will sich Deutschland dafür starkmachen, unnötige Belastungen und überbordende Regulierung zu verhindern, insbesondere in den Bereichen:

  • Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
  • Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
  • CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Für KMU soll das vor allem Rechts- und Planungssicherheit bringen und den bürokratischen Aufwand reduzieren. Sparpotenzial: rund 16 Milliarden Euro. Schwellenwerte sollen erhöht und Ermessensspielräume erweitert werden, ohne dabei die Standards für Menschen-, Bürger-, Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte sowie die Verhinderung von Steuerbetrug zu senken. Um diese Ziele zu erreichen, stellt sich die Bundesregierung mindestens ein Bürokratieabbaugesetz pro Jahr vor.

„Vertrauen statt Regulierung und Kontrolle“: Weniger Auflagen für bestimmte Branchen

Unter dem Motto „Vertrauen statt Regulierung und Kontrolle“ stellen sich Kanzler Friedrich Merz und die Länderchefs vor, insbesondere Handwerk, Einzelhandel, Landwirtschaft, Hotellerie und Gastronomie von überflüssigen Dokumentations-, Meldungs-, Statistikpflichten und Datenerhebungen entlastet werden. Statt regelmäßiger Nachweispflichten setzen sie verstärkt auf die Sanktionierung von Verstößen. Das – so viel ist klar – macht ein sorgfältiges Compliance Management umso wichtiger.

Die Bundesregierung unterstreicht damit ihren Willen, die deutsche Wirtschaft durch gezielten Bürokratieabbau sowohl national als auch auf EU-Ebene zu stärken und ein unternehmerfreundliches Klima zu schaffen.


Haben Sie Fragen zu den spezifischen Auswirkungen dieser Änderungen auf Ihr Unternehmen? Wir beraten Sie umfassend, zum Beispiel auch darüber, wie Sie die Sanktionierung von Verstößen mit einem funktionierenden Rechtskataster vermeiden.