Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 einen Vorschlag für eine Omnibus-Verordnung veröffentlicht, die darauf abzielt, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen im Zusammenhang mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu reduzieren.

Bisheriger Stand Corporate Sustainability Reporting Directive

Die europäische CSRD verpflichtet große Unternehmen zur nichtfinanziellen Berichterstattung, sie trat 2022 in Kraft. Jedoch gelang es der Bundesregierung nicht, die Richtlinie innerhalb der geforderten 18 Monate in deutsches Recht umzusetzen. Dies führte zu Verunsicherung bei den betroffenen Unternehmen.

Die neue Omnibus-Verordnung

Jetzt soll die vorgeschlagene Omnibus-Verordnung die Anforderungen der CSRD, der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), der Taxonomie-Verordnung und der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) bündeln. Dadurch soll der bürokratische Aufwand für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), verringert werden.

Der Verordnungsvorschlag plant eine Einschränkung des Geltungsbereichs der CSRD. Demnach sollen nur noch die Unternehmen berichtspflichtig sein, die folgende Schwellenwerte überschreiten:

  • 1.000 Mitarbeitende
  • 50 Mio. Euro Jahresumsatz
  • Bilanzsumme von 25 Mio. Euro

Außerdem sollen die Fristen für die zweite und dritte Welle der Berichtspflichten von 2026 und 2027 auf 2028 verschoben werden. Ein freiwilliger VSME-Standard soll zusätzlich als Grundlage für einen neuen freiwilligen Berichtsstandard dienen. Dadurch können nicht berichtspflichtige KMU in Lieferketten einfacher die von berichtspflichtigen Unternehmen geforderten Informationen erfassen.

Auswirkungen der CSRD auf EMAS-Unternehmen

Viele Eco-Management and Audit Scheme (EMAS)-zertifizierte Unternehmen sind KMU. Obwohl sie nicht direkt unter die CSRD fallen, profitieren sie dennoch von ihrem Umweltmanagementsystem. Die EMAS-Umwelterklärung unterstützt sie dabei, die Nachhaltigkeitsanforderungen ihrer berichtspflichtigen Geschäftspartner in der Lieferkette zu erfüllen.

Außerdem profitieren auch größere, berichtspflichtige Unternehmen von einer EMAS-Zertifizierung. Sie hilft ihnen dabei, relevante Umweltdaten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung systematisch zu erfassen. Zusätzlich wird ihnen durch die CSRD ermöglicht, eine direkte Verknüpfung zwischen der EMAS-Umwelterklärung und dem Lagebericht herzustellen.

Zusammenfassung

Durch diese Neuerungen wird eine einheitliche, transparente Berichterstattung gefördert, die sowohl großen als auch kleinen Unternehmen zugutekommt. Der Vorschlag der Omnibus-Verordnung muss nun vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat geprüft und genehmigt werden. Während dieses Prozesses können noch Änderungen vorgenommen werden, bevor die Verordnung in Kraft tritt.

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Der Bundestag hat am 26. September 2024 den lang erwarteten Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG) angenommen. Die Koalitionsfraktionen wollen damit die wirtschaftliche Belastung der Unternehmen um fast eine Milliarde Euro senken. Dies ist laut FDP-Politiker Johannes Vogel überfällig gewesen. Mit einem Abbau der Bürokratie hätte man die Gelegenheit Wirtschaftspolitik zu betreiben, die kein Geld koste. Auch laut Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck handelte es sich dabei um einen wichtigen Schritt, da Bürokratielasten ein großes Investionshemmnis seien. Ein Abbau habe demnach eine große Bedeutung für den wirtschaftlichen Aufschwung.

Erreicht werden soll eine Entlastung durch eine Absenkung der Formerfordernisse im Zivilrecht und durch verkürzte Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht. Im Zusammenhang mit den laufenden Cum-Ex-Ermittlungsverfahren wurden die Aufbewahrungsregelungen angepasst. Für Unternehmen und Personen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht werden, tritt die verkürzte Frist erst ein Jahr später in Kraft. Dies soll sicherstellen, dass die Verkürzung der Aufbewahrungszeiten keine laufenden Ermittlungen behindert.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Digitalisierung von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten. Künftig sollen die Steuerbehörden die Bescheide digital zur Verfügung stellen, anstatt sie per Post zu verschicken. An Stelle der bisher erforderlichen Zustimmung des Empfängers ist eine Widerspruchslösung geplant. Durch diese Änderungen wird erwartet, dass die Steuerverwaltungen der Länder um etwa 116 Millionen Euro entlastet werden, da der Versand von Millionen Briefen und der Druck von 6,2 Milliarden Blättern Papier eingespart wird.

Außerdem sieht das Gesetz mehr digitale Rechtsgeschäfte vor. Schriftformerfordernisse sollen demnach zu Textformerfordernissen abgesenkt werden. Statt einer Unterschrift soll künftig bereits eine E-Mail oder eine SMS genügen.

Zusätzlich verabschiedete die Koalition einen Antrag, der weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Bürokratie ankündigt. Ein entsprechender Antrag der CDU/CSU, der zusätzliche Vorschläge enthielt, wurde jedoch abgelehnt. Vertreter der Opposition unterstützten das Vorhaben grundsätzlich, kritisierten es aber als nicht ausreichend.

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Das neue Barrierfreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gelten, die ab dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden. Welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden, ist dem BFSG aber nicht direkt zu entnehmen. Das deutsche Gesetz definiert lediglich welche Produkte, Dienstleistungen und Unternehmen betroffen sind, aber verweist in § 3 Abs. II BFSG auf den Anhang I der „EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“, um konkrete Anforderungen an diese zu definieren.

Betroffene Produkte sollen sowohl in ihrer Wahrnehmbarkeit als auch in ihrer Bedienbarkeit so konzipiert sein, dass Menschen mit unterschiedlichen körperlichen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten mit diesen umgehen können. Dies verlangt eine Informationsein- und ausgabe über mehr als nur einen sensorischen Kanal. Eine lediglich visuelle Darstellung genügt demnach nicht. Beispielsweise müssen Kommunikationsgeräte, wie Smartphones und Telefone, visuelle und auditive Benachrichtigungen unterstützen.  Verpackungen und Produktinformationen müssen zusätzlich in Braille-Schrift oder in anderen elektronischen Formen angeboten werden, um sie barrierefrei wahrnehmbar zu gestalten. Ist es technisch nicht möglich, ein Produkt vollständig barrierefrei auf den Markt zu bringen, müssen alternative Wege zur Zugänglichkeit, wie zum Beispiel assistive Technologien, bereitgestellt werden.

Bei Dienstleistungen ist es ähnlich wie bei den Produkten verpflichtend, dass sämtliche für die Nutzung notwendige Informationen in verschiedenen wahrnehmbaren Formaten zur Verfügung gestellt werden. Eine auditive, visuelle, und vereinfachte Darstellung wird insbesondere bei Bankdienstleistungen, Transportdiensten, Notfalldiensten und im Online-Handel verlangt. Ganz besonders wichtig ist es, barrierefrei Transparenz über Vertragsbedingungen und Gebühren zu ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, müssen Dienstleistungsanbieter künftig sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden entsprechend geschult werden, um Menschen mit Behinderungen unterstützen zu können.

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Das seit dem 1. Januar 2023 geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), soll wieder aufgehoben werden. Mittlerweile betrifft das Gesetz alle Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und verpflichtet sie, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken, die entlang ihrer jeweiligen Lieferkette entstehen könnten, vorzubeugen, minimieren, oder zu beenden.

Problematisch gestaltet sich aber dessen Umsetzung, da es gravierende Unterschiede zu der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) aufweist, welche am 24.4.24 vom EU-Parlament verabschiedet wurde. Diese fordert im Vergleich mit dem LkSG eine stärkere Beachtung der vorverlagerten Lieferkette, wodurch sämtliche Produktionszwischenschritte bis zum Rohstoffabbau von dem Gesetz erfasst sind. Gerade mittelbare Lieferanten werden dadurch mehr betroffen.

An den deutschen Regelungen festzuhalten, sei laut der CDU/CSU-Fraktion deshalb wenig sinnvoll. Von den Unternehmen zu erwarten, das LkSG einzuhalten, während sie sich gleichzeitig auf die teilweise widersprüchliche CSDDD vorbereiten müssen, stelle eine „vermeidbare Mehrbelastung“ dar, die den deutschen Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil innerhalb der EU bescheren würde. Da die Berichtspflichten für deutsche Unternehmen ohnehin schon mit einem hohen Bürokratieaufwand verbunden sind, solle diesen geholfen werden, sich auf die CSDDD vorzubereiten, anstatt zusätzlich die Umsetzung eines an Relevanz verlierenden Gesetzes zu verlangen.

Anders reagiert nun die Ampel-Koalition. Im Rahmen ihres Wachstumspakets sollen Änderungen am Lieferkettengesetz vorgenommen werden. Kern ihres Vorhabens ist es ebenfalls, unverhältnismäßige Mehrbelastungen der Unternehmen zu vermeiden. So soll während der laufenden Legislaturperiode nur das wirtschaftsstärkste Drittel der vom LkSG erfassten Unternehmen betroffen sein. Sämtliche Pflichten, die aus dem CSDDD entstehen, inklusive der zivilrechtlichen Haftungsklauseln, sollen erst zum spätmöglichsten Zeitpunkt verbindlich werden. Außerdem sollen die Unternehmen die geforderten Berichte nach dem LkSG durch die Abgabe der von EU-Recht neu vorhergesehenen Berichte nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ersetzen können. Verstöße gegen die Berichtspflichten nach dem LkSG würden vorerst nicht sanktioniert werden. Eine Reduktion der sehr umfangreichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung gemäß der CSRD ist ebenfalls vorgesehen. Kleinere Unternehmen, die als Teil einer nachgelagerten Lieferkette ausführlichen Berichterstattungspflichten nachkommen müssen, sollen dabei ebenfalls vom Gesetzgeber zunehmend entlastet werden.

Sobald ein angepasster Gesetzesentwurf des LkSG vorliegt, erfahren Sie es bei uns.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) überführte den European Accessibility Act (EAA) im Juli 2021 in nationales Recht. Erstmals werden dadurch Barrierefreiheitsansprüche, die bisher nur für den öffentlichen Sektor galten, auch auf den privaten Sektor übertragen. Bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden, werden sich an neue Anforderungen halten müssen.

Vom Gesetz betroffen sind Händler und Hersteller bestimmter Produkte, sowie bestimmte Vertreter des Dienstleistungssektors. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ODER weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz sind von den Vorgaben jedoch teilweise befreit. Marktüberwachungsbehörden werden die Einhaltung des Gesetzes überprüfen und können bei Verstößen sogar den Rückruf betroffener Produkte, sowie die Einschränkung betroffener Dienstleistungen verlangen.

Besonders digitale Geräte werden sich durch das Gesetz um Barrierefreiheit bemühen müssen. Betroffen sind Selbstbedienungsterminals, wie zum Beispiel Geldautomaten, oder Selbstbezahlkassen. Auch interaktive mobile Endgeräte, die der Telekommunikation dienen oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten genutzt werden, sind von der Norm erfasst. Sämtliche Handyhersteller werden somit ihr Produktangebot anpassen müssen. E-Book-Lesegeräte und Betriebssysteme sind ebenfalls betroffen.

Auch der Dienstleistungssektor wird sich anpassen müssen. So sollen Personenbeförderungsdienste über die Beförderung hinaus einen barrierefreien Zugang ermöglichen. Dies schließt Anpassungen an den jeweiligen Webseiten, Apps und Ticketdiensten ein. Telekommunikationsdienste und Bankdienstleistungen sind ebenfalls betroffen. Dadurch möchte der Gesetzgeber Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr generell barrierefrei gestalten.

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Der europäische Rat erteilte im Mai 2024 seine Zustimmung für das weltweit erste KI–Gesetz. In 24 Monaten nach Inkrafttreten soll es vollständig anwendbar sein. Was es genau besagt und worauf Arbeitgebende achten müssen lesen Sie hier nach.

Was besagt das Gesetz?
Mit dem neuen Gesetz soll eine sichere Nutzung Künstlicher Intelligenzen gewährleistet werden. Diese sollen möglichst nachvollziehbar, transparent, umweltfreundlich und nichtdiskriminierend eingesetzt werden. Für die Bewertung unterschiedlicher KI – Systeme wurde vom Gesetzgeber ein risikobasierter Ansatz gewählt. Unterschieden wird demnach nach Systemen mit einem unannehmbaren Risiko, Hochrisiko-KIs und Systemen, die lediglich Transparenzanforderungen gerecht werden müssen.

Systeme mit unannehmbarem Risiko
Eine KI stellt ein unannehmbares Risiko dar, sobald sie als Bedrohung für den Menschen gilt. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das kognitive Verhalten von Personen oder gefährdeten Gruppen zu manipulieren. Verboten ist außerdem das Bewerten von sozialem Verhalten (social scoring), wie es zum Beispiel in China betrieben wird. Emotionserkennungen am Arbeitsplatz, oder in Bildungseinrichtungen werden ebenfalls untersagt. Biometrische Gesichtserkennungen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich auch nicht erlaubt. Ausnahmen sind aber für Sicherheitsbehörden möglich, wenn es sich um bestimmte, sehr schwere Straftaten handelt.

Hochrisiko KI-Systeme
Darunter fallen Systeme, die ein hohes Risiko für die Sicherheit, Gesundheit, oder die Grundrechte natürlicher Personen darstellen. Dazu gehören KIs, die in Produkten verwendet werden, die unter die EU-Produktionsvorschriften fallen, wie zum Beispiel Spielzeuge, Fahrzeuge und medizinische Geräte. KI-Systeme, die in bestimmte Bereiche fallen, die in einer EU-Datenbank registriert werden müssen sind auch erfasst. Dazu gehören vor Allem die Verwaltung von Infrastrukturen und der Migration, die Bildung, Strafverfolgung und die Beschäftigung von Arbeitnehmern. KI-Systeme innerhalb dieser Bereiche sollen permanent überwacht und bewertet werden. So sollen Bürgerinnen und Bürger eine Möglichkeit bekommen bei den jeweiligen nationalen Behörden Beschwerden einzureichen.

Risikoarme Systeme
Generative Modelle, wie zum Beispiel ChatGPT werden als nicht besonders risikoreich eingestuft, weshalb sie nur Transparenzanforderungen erfüllen müssen. So müssen produzierte Inhalte als durch KI generiert offengelegt werden. Außerdem müssen die Systeme so gestaltet werden, dass sie keine illegalen Inhalte erstellen können und das Urheberrecht wahren.

Worauf Arbeitgebende achten müssen:
Arbeitgebende müssen darauf achten, dass sie die strengen Vorschriften des neuen EU-KI-Gesetzes einhalten. Dazu gehören die Klassifizierung von KI-Systemen nach Risikostufen, insbesondere bei Hochrisiko-KI wie HR-Software, die Schulung von Mitarbeitenden im Umgang mit KI und die Meldung von Vorfällen. Zudem müssen sie Diskriminierungsfreiheit gewährleisten und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, um hohe Geldstrafen zu vermeiden. Diese könnten bei Verstößen bis zu 35 Millionen Euro oder 7% des weltweiten Umsatzes betragen.

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Zahlreiche Unternehmen wie zum Beispiel Siemens, Mercedes und EON positionieren sich gegen rechte Parteien. Diese stellten unter anderem eine Gefahr für unsere Wirtschaft dar. Woraus genau ihre Sorgen bestehen und inwiefern sie ihren Mitarbeitenden Wahlempfehlungen aussprechen dürfen, erläutern wir im folgenden Beitrag.

Positionierung großer Unternehmen
Mercedes-Chef Ola Källenius stellt klar: Ohne Menschen mit Migrationshintergrund würde 2024 kein einziges Auto produziert werden. Außerdem sei ein Austritt aus der EU, wie es die AfD teilweise fordert, eine wirtschaftliche Vollkatastrophe.

Auch das Energieunternehmen EON positioniert sich. Ohne Klimaschutz, der EU und Arbeitsmigration sei der Wohlstand Deutschlands gefährdet.

Den Arbeitnehmenden wird somit deutlich aufgezeigt, welche Parteien sie im Interesse des Unternehmens und somit auch im eigenen Interesse zu wählen haben. Doch inwiefern ist es Arbeitgebenden gestattet sich politisch zu positionieren, ab wann werden Arbeitnehmende unzulässig beeinflusst und bis zu welchen Grad müssen Unternehmen die Meinungen ihrer Angestellten hinnehmen?

Rechtliche Einordnung
Der Grundsatz der Meinungsfreiheit gilt auch für Unternehmen. Diese dürfen somit ebenfalls ihre Werte ausformulieren und dadurch auch, welche politischen Parteien diesen widersprechen. Unzulässig ist es hingegen den Arbeitnehmenden mit einer Kündigung zu drohen, falls diese entgegen der Vorstellung des Unternehmens wählen. Wird Druck ausgeübt, um eine konkrete Stimmabgabe zu erzwingen, könnte unter Umständen sogar eine Wählernötigung gemäß § 108 StGB vorliegen.

Wenn Mitarbeitende in Parteien tätig sind, die den Ansichten der Unternehmen widersprechen, kann der Arbeitgeber dagegen nichts unternehmen. Solang sich private Tätigkeiten, wie politisch aktiv zu sein, nicht negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken, ist dies hinzunehmen.

Völlig schutzlos steht der Arbeitgeber jedoch nicht da. Wird der Betriebsfrieden nachhaltig gestört, kann er tätig werden. Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise privat Wahlkampf für die AfD betreibt. Fremdenfeindliche Äußerungen gegenüber Kollegen und Kolleginnen sind hingegen kritischer zu betrachten. Zu unterscheiden ist dabei aber zwischen einer einfachen Meinungsäußerung und einem emotionsgeladenen Streit. Letzterer ist schließlich fähig das weitere Zusammenarbeiten zwischen Mitarbeitenden zu stören und somit den Betriebsfrieden nachhaltig zu behindern.

Solang Arbeitnehmende ihre vereinbarte Leistung erbringen, ist es aber generell unerheblich, wie sie ihre Freizeit gestalten, solang dabei kein Bezug zu ihrem Arbeitgeber besteht. Vorsicht ist deshalb geboten, wenn man beispielsweise in Arbeitskleidung politische Aussagen mit großer Öffentlichkeitswirkung abgibt. So kann zum Beispiel auch Wahlwerbung im Unternehmen bei Fortführung trotz Abmahnung unter Umständen einen Kündigungsgrund darstellen.

Ein Mitglied des Konzernbetriebsrats verlangt von seinem Arbeitgeber, den Einsatz künstlicher Intelligenz zu verbieten. Jedoch weigert sich dieser, die Nutzung zu untersagen. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht soll Klarheit verschaffen.

Bedenken des Betriebsrats

Das Unternehmen gestattete seinen Mitarbeitenden die Nutzung generativer KI gemäß ihren konzerninternen Richtlinien. So sollte auch ChatGPT als neues Werkzeug genutzt werden, um die Belegschaft bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

Der Kläger behauptet jedoch, das Unternehmen habe durch die Veröffentlichung der Richtlinien das Mitspracherecht des Betriebsrates grob verletzt. Dies stünde ihm gem. § 87 I Nr.1 BetrVG zu, da somit das Ordnungsverhalten innerhalb des Unternehmens betroffen sei.

Gemäß § 87 I Nr. 6 BetrVG stünde ihm ebenfalls ein Mitspracherecht zu, insofern personenbezogene Informationen über die Arbeitnehmenden durch die Nutzung der KI erfasst werden könnten. Über § 87 I Nr. 7 BetrVG sei der Betriebsrat weiterhin zur Mitsprache berechtigt, da die Einführung neuer Technik psychische Belastung nicht ausschließen könne.

Entscheidung des Arbeitsgerichts

Die Klage wurde aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

§ 87 I Nr. 1 BetrVG sei nicht verletzt, denn durch das Veröffentlichen der Richtlinien zur Nutzung von KI werde nur die Arbeitsweise innerhalb des Unternehmens geregelt. Die Norm greife nur dann, wenn hingegen die Ordnung des Betriebs und des Arbeitnehmerverhaltens betroffen sei. Dies sei nur der Fall, insofern die angesprochene Maßnahme des Betriebes darauf abzielt, das kollektive Miteinander der Beschäftigten zu gestalten.

Da die Veröffentlichung der Richtlinien aber gerade darauf abzielt, die Arbeitspflicht der Mitarbeitenden in ihrer Ausführung zu konkretisieren, wird nur die Arbeitsweise geregelt. Einwände des Klägers, die Erlaubnis zur Nutzung von KIs würde die Arbeitnehmerschaft in Nutzer und Skeptiker teilen, wodurch das geschützte Ordnungsverhalten betroffen sei, widersprächen dem gesetzgeberischen Willen. Die Maßnahme des Unternehmens ist somit mitbestimmungsfrei.

Auch § 87 I Nr. 6 BetrVG begründe keine Befürchtungen seitens des Klägers. Eine Überwachung im Sinne der Norm begründe nur dann ein Mitbestimmungsrecht, insofern das Verhalten des Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber nachvollzogen und aufgezeichnet werden könne. Da der Arbeitnehmer im vorliegenden Falle aber selbst einen privaten Account für ChatGPT anlegen muss, erhält das Unternehmen keine Meldungen, wann und wie genau eine Nutzung erfolgte. Es könnte lediglich über den Browser nachvollzogen werden, ob auf das Programm zugegriffen wurde. Eine Informationserhebung von dem KI-Anbieter sei zu unterstellen, sei vorliegend aber unerheblich, da die Datenerhebung durch den Arbeitgeber erfolgen müsse. Folglich begründet sich auch hier kein Mitspracherecht für den Betriebsrat.

Die durch den Kläger befürchteten psychischen Belastungen, die durch die Nutzung neuer Technologien entstehen könnten, seien nicht erkennbar. Somit ergibt sich auch kein Mitspracherecht gemäß § 87 I Nr.7 BetrVG.

Zusammenfassung

Sämtliche Anträge wurden zutreffend vom Arbeitsgericht zurückgewiesen. Zu beachten ist jedoch, dass dies aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles geschah. Würden den Mitarbeitenden beispielsweise betriebliche Accounts zur Nutzung generativer KI zugeordnet, so könnte teilweise dessen Arbeitsweise vom Arbeitgeber erfasst werden, was ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begründen würde, § 87 I Nr. 6 BetrVG. Demnach verbietet sich die Annahme, dass die Nutzung einer künstlichen Intelligenz generell als mitbestimmungsfrei zu betrachten ist.

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Das EU-Parlament hat der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) am 24. April 2024 zugestimmt. Ende Mai soll die Veröffentlichung und danach auch dessen Umsetzung in nationales Recht erfolgen. Was das Gesetz vorsieht und wie es sich von unserem Deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) unterscheidet, erfahren sie hier.

EU Lieferkettengesetz

Gelten soll es für EU-Unternehmen ab 1000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Umsatz von mindestens 450 Mio. €. Ziel des Gesetzes soll es vor allem sein, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu vermeiden. So soll es ermöglichen, dass bessere Mittel zur Prävention und Abhilfe ergriffen werden können.

Das Lieferkettengesetz sieht eine verstärkte Beachtung von Menschenrechten vor. Dazu gehören beispielsweise das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und Sicherheit der Person, das Recht auf Privatsphäre, Grundversorgung, Freizeit, Erholung, Rechtsfähigkeit, sowie Gleichheit vor dem Gesetz.

Außerdem sollen verstärkt die fundamentalen Rechte der Arbeitnehmenden beachtet werden. So fordert das Gesetz eine Entgeltgleichheit, Vereinigungsfreiheit, Verbot von Kinder – und Zwangsarbeit, sowie die Eindämmung von Diskriminierung im Beruf.

Naturschutzrechtliche Aspekte spielen zusätzlich eine sehr zentrale Rolle im Lieferkettengesetz. Besonderer Schutz wird darin der biologischen Vielfalt in Ökosystemen, den Gewässern und der Luftqualität zugesprochen. Außerdem soll der Klimawandel bekämpft werden.

Unterschiede zum Deutschen LkSG

Teilweise stellt das EU-Gesetz höhere Anforderungen an Unternehmen, weshalb das LkSG angepasst werden muss. Ersteres fokussiert sich nicht nur auf die nachgelagerte Lieferkette, die sich auf Aktivitäten hinsichtlich Transport, Lagerung und Entsorgung bezieht, sondern verstärkt auch auf die vorgelagerte Wertschöpfungskette. Somit werden sämtliche Aktivitäten der Unternehmen, die zur Herstellung ihrer jeweiligen Produkte nötig sind, erfasst. Dadurch ist beispielsweise die Lieferkette bis hin zum Rohstoffabbau zu beachten. Im Gegensatz zum LkSG werden demnach vor allem auch mittelbare Lieferanten in den Geltungsbereich des Gesetzes mit einbezogen. Diese wurden bisher nur reaktiv aufgrund von begründeten Meldungen überprüft. Die CSDDD verlangt hingegen eine proaktive und präventive Überprüfung der gesamten Wertschöpfungskette. Kleinere und mittlere Unternehmen, die innerhalb der Lieferkette größerer Firmen tätig sind, sollen dabei von ihnen unterstützt werden, die neuen Verpflichtungen erfüllen zu können.

Außerdem sollen Unternehmen zukünftig bei Verstößen verstärkt zivilrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Gewerkschaften und NGOs können somit ungeachtet der jeweiligen nationalen Zivilprozessordnungen Ansprüche innerhalb einer Frist von mindestens 5 Jahren geltend machen.

Zusammenfassung

Insgesamt fordert das neue EU – Lieferkettengesetz mehr Schutz der Menschenrechte, Arbeitnehmer und der Umwelt. Von dem Gesetz erfasste Unternehmen treffen dabei mehr Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung sie verstärkt in KMUs innerhalb ihrer eigenen Lieferkette und gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten müssen.

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Im Rahmen der DSGVO-Evaluierung, die gemäß Art. 97 DSGVO für das zweite Quartal diesen Jahres vorgesehen ist, hat die Deutsche Industrie und Handelskammer (DIHK) 4900 deutsche Unternehmen aller Branchen befragt. Die Grundaussage ist klar: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird als Bürokratietreiber angesehen. Doch zu welchen weiteren Ergebnissen ist die Umfrage gekommen?

Zu hoher bürokratischer Aufwand

Über drei Viertel der Unternehmen geben an mit „hohem bis extremem“ Aufwand konfrontiert zu werden. Gerade bei Datenverarbeitungen mit geringem Risiko seien die Informations-, Dokumentations- und Nachweispflichten unverhältnismäßig. Unternehmen haben den höchsten Aufwand bei der Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, den Datenschutzinformationen und bei der Sicherstellung der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Hier sollte laut der DIHK ein risikobasierter Ansatz befolgt werden, der auch die Situationen kleinerer Unternehmen berücksichtigt. Da der nötige Aufwand, sämtliche Regelungen zu befolgen, nicht von der Unternehmensgröße abhängig ist, werden KMUs sonst überproportional belastet. Aufsichtsbehörden verfolgen dabei zu sehr eine einheitliche Begutachtung der Unternehmen unabhängig von deren Größe.

Erschwerung des internationalen Datentransfers

Eine global vernetzte Wirtschaft ist essenziell für Deutschland. Jedoch können laut der Umfrage 88% der Unternehmen keine selbstständige Beurteilung der Datenschutzniveaus von Drittstaaten vornehmen. Hinzu kommt, dass Angemessenheitsbeschlüsse der EU häufig fehlen, oder nicht dauerhaft verbindlich sind, wodurch ein hohes Haftungsrisiko zulasten der Unternehmen entsteht. Aufgrund der widersprüchlichen Auslegungen und Rechtsprechungen der EU-Staaten könne so das durch die DSGVO erstrebte Ziel der Harmonisierung nicht erreicht werden.

Mangelnde Rechtssicherheit

Rechtsunsicherheiten zwischen neuen Regulierungen in der Datenökonomie und der DSGVO werden von 59% der Unternehmen bemängelt, während nur 5% angeben keine Unsicherheiten in der Verordnung zu sehen.  Gerade bei zunehmend relevanten Themen, wie die Verwendung einer Künstlichen Intelligenz und einer zukunftsorientierten Datenökonomie, verlangt es aber nach mehr Rechtssicherheit.

Divergierende Rechtsaufsichten werden außerdem von 49% der Unternehmen beklagt. Zusätzlich behaupten 44%, dass die Grenzen, ab wann personenbezogene Daten vorliegen, unklar seien. Unsicherheit, ab wann Daten als anonymisiert gelten, besteht bei 39% der Befragten. Unklarheiten und Risiken infolge von eventuellen Verstößen gegen die DSGVO wird von 69% beklagt. Gerade der Schadensersatz wirft demzufolge viele Fragen bei den betroffenen Unternehmen aus.

Aus diesen Gründen fordert die DIHK mehr Klarheit und Rechtssicherheit unmittelbar in der DSGVO, anstatt diese über langwierige behördliche und gerichtliche Verfahren ermitteln zu müssen.

Zusammenfassung

Ein erschwerter internationaler Datentransfer, hoher bürokratischer Aufwand und eine mangelnde Rechtssicherheit setzen zahlreiche Unternehmen enorm unter Druck. Gerade kleinere mittelständische Unternehmen haben Schwierigkeiten diesen Vorgaben gerecht zu werden, weshalb diese den Risiken infolge von eventuellen Verstößen überproportional ausgesetzt sind. Deshalb verlangt die DIHK mehr Rechtssicherheit unmittelbar in der DSGVO und mehr Rücksichtnahme auf kleinere Unternehmen.

Gerade aufgrund der stetig steigenden Anforderungen des Gesetzgebers ist es wichtig, den Überblick zu behalten und pragmatische und mittelstandsgerechte Compliance Lösungen zu entwickeln. Wir unterstützen Sie hierbei gerne!