Ein Blick in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD zeigt: Deutschlands Unternehmen stehen vor wichtigen Weichenstellungen. Besonders im Fokus: Compliance, Bürokratieabbau und die ESG-Regulierung. Zwar enthält der Koalitionsvertrag keine expliziten Abschnitte, die sich umfassend der „Unternehmenscompliance“ widmen. Dennoch ergeben sich aus den Vorhaben der Regierungsparteien wichtige Auswirkungen. Wir zeigen Ihnen Kernthemen, die Sie jetzt kennen sollten.

Bürokratie ade? Das Comeback der Wirtschaft erleichtern

Gute Nachrichten für alle, die unter der Last überbordender Vorschriften ächzen: Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat sich dem Bürokratieabbau verschrieben.

Das bedeutet konkret:

  • Die Koalition plant ein Sofortprogramm zum Bürokratieabbau mit dem Ziel, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft bis Ende 2025 um 25 Prozent zu senken. Dies soll die Einhaltung von Vorschriften vereinfachen und die Belastung für Unternehmen reduzieren.
  • Angestrebt wird, bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht bürokratische Übererfüllung („Gold-Plating“) zu vermeiden und Parallelregulierungen auf europäischer und nationaler Ebene abzulehnen.

Was heißt das für die Unternehmenscompliance? Weniger bürokratischer Aufwand könnte die Einhaltung von Vorschriften vereinfachen und Ressourcen freisetzen, die anderweitig investiert werden können.

Es gibt allerdings auch Kritik an den Plänen der Regierung. Bemängelt wird, dass oft nur allgemeine Ziele formuliert werden („Bürokratie in großem Umfang abbauen“) und es an konkreten, umsetzbaren Maßnahmen mangelt. Kritiker befürchten, dass genau das sogar zu mehr Rechtsunsicherheit und damit zu neuen Compliance-Herausforderungen führen könnte.

Nachhaltigkeit wird smarter: CSRD und CSDDD im Blick

Auch im Bereich der Nachhaltigkeit plant die Koalition wichtige Anpassungen. Hier geht es vor allem darum, die Unternehmen zu entlasten, ohne die Ziele aus den Augen zu verlieren:

  • Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD):

Vereinbart haben die Koalitionäre, die Anforderungen der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) deutlich zu reduzieren und zeitlich zu verschieben, insbesondere für mittelständische Unternehmen. Dies würde eine Entlastung bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte bedeuten, die einen wesentlichen Teil der aktuellen Compliance-Anforderungen in diesem Bereich ausmachen.

  • Lieferkettenrecht (CSDDD):

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) soll bürokratiearm und vollzugsfreundlich umgesetzt werden, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, praktikabler zu gestalten.

Vorteil für Unternehmen: Trotz steigender Bedeutung von ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) sollen die bürokratischen Hürden für Unternehmen minimiert werden. Das ermöglicht es ihnen, sich auf die echten Nachhaltigkeitsziele zu konzentrieren, statt im Formular-Dschungel zu versinken.

Kritik: Die Verschiebung der Berichtspflichten aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für viele Unternehmen um zwei Jahre wird zwar überwiegend als Entlastung begrüßt, aber auch als Verzögerung notwendiger Transparenz kritisiert. Trotz des Aufschubs sollten Unternehmen die gewonnene Zeit nutzen, um Reporting-Strukturen aufzubauen, da die Pflichten spätestens mit der Umsetzung der Richtlinien greifen werden. Der Aufschub sollte also keinesfalls als Freifahrtschein missverstanden werden sollte.

Mehr Freiheit, mehr Verantwortung?

Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht eine spürbare Entlastung für Unternehmen durch Bürokratieabbau und eine praxisnähere Umsetzung europäischer Regulierungsvorhaben. Dies könnte die Wettbewerbsfähigkeit stärken und neue Potenziale freisetzen.

Teilweise bleiben die Pläne allerdings zu unkonkret, schaffen potenzielle Rechtsunsicherheiten oder verfolgen den Bürokratieabbau auf Kosten einer effektiven und umfassenden Compliance-Stärkung. Viele der angekündigten Maßnahmen erfordern eine detaillierte Ausgestaltung, deren Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis noch abzuwarten sind.

Wichtig: Auch wenn der Bürokratieabbau im Fokus steht, bleibt die Compliance ein zentraler Pfeiler für den Unternehmenserfolg. Gerade im Bereich der Nachhaltigkeit werden die Anforderungen an Transparenz und Sorgfalt weiter steigen. Bleiben Sie am Ball und passen Sie Ihre Compliance-Strategien proaktiv an diese Entwicklungen an.

Haben Sie Fragen zu den spezifischen Auswirkungen des Koalitionsvertrags auf Ihr Unternehmen? Wir stehen Ihnen zur Verfügung und bieten Ihnen insbesondere mit unserem Angebot „Nachhaltigkeits-Compliance, -reporting und -strategie“ unternehmensindividuelle und konkrete Lösungen an.

In einer Welt, die zunehmend Wert auf Nachhaltigkeit legt, überrascht ein neuer Trend: Greenhushing. Statt ihre Umwelt- und Klimaschutzbemühungen offensiv zu kommunizieren, hüllen sich immer mehr Unternehmen in Schweigen. Was steckt hinter dieser Zurückhaltung und welche massiven Auswirkungen hat Greenhushing auf die Unternehmenscompliance und das Vertrauen der Stakeholder?

Unter Greenhushing versteht man das bewusste Verschweigen oder die stark zurückhaltende Kommunikation unternehmenseigener Nachhaltigkeitsinitiativen und -ziele. Es ist quasi das Gegenteil des vieldiskutierten Greenwashings, bei dem Firmen sich umweltfreundlicher darstellen, als sie tatsächlich sind. Beim Greenhushing dagegen existieren möglicherweise echte Bemühungen, sie werden aber nicht oder kaum publik gemacht.

Greenhushing: Warum Unternehmen schweigen

Die Gründe für Greenhushing sind vielschichtig und oft eine direkte Reaktion auf die gestiegenen Anforderungen und die kritische Öffentlichkeit im Bereich der Nachhaltigkeitskommunikation:

  • Angst vor Greenwashing-Vorwürfen: Die Furcht, bei der Kommunikation von Nachhaltigkeitsleistungen Fehler zu machen und des Greenwashings bezichtigt zu werden, ist ein Haupttreiber. Unternehmen wollen negative Schlagzeilen und Reputationsschäden um jeden Preis verhindern.
  • Furcht vor unzureichenden Ergebnissen: Unternehmen befürchten, dass ihre Anstrengungen als nicht weitreichend genug kritisiert werden oder dass sie selbstgesteckte Ziele nicht erreichen und dafür öffentlichkeitswirksam zur Rechenschaft gezogen werden.
  • Hohe Komplexität und Kosten: Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen können die Kosten und der Aufwand für anerkannte Zertifizierungen und die datengestützte, unangreifbare Kommunikation ihrer Nachhaltigkeitsperformance eine Hürde darstellen.
  • Vermeidung von Detaildiskussionen: Manche Unternehmen scheuen den detaillierten öffentlichen Diskurs über ihre Lieferketten, Produktionsprozesse oder die genaue Wirkung ihrer Produkte und Dienstleistungen, um kritischen Nachfragen auszuweichen.
  • Abwarten auf regulatorische Klarheit: Angesichts sich entwickelnder gesetzlicher Vorgaben warten manche Unternehmen lieber ab, bis die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und -werbung eindeutiger sind.

Auswirkungen auf die Unternehmenscompliance: Riskantes Schweigen

Obwohl Greenhushing oft aus einer Vorsichtsmaßnahme heraus entsteht (ironischerweise oft aus Angst vor Non-Compliance bei der Kommunikation), hat es selbst erhebliche negative Folgen für die Compliance eines Unternehmens, insbesondere mit Blick auf aktuelle und zukünftige Anforderungen.

  • Erschwerte Erfüllung von Berichtspflichten: Regulierungen wie die EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fordern umfassende, transparente und geprüfte Nachhaltigkeitsberichte. Wer seine Daten und Fortschritte intern „versteckt“ (Greenhushing betreibt), wird massive Schwierigkeiten haben, diese verpflichtenden Berichte zu erstellen. Das Nicht-Berichten wird dann selbst zum Compliance-Verstoß.
  • Verschärfte Prüfung durch die Green Claims Directive: Die kommende EU Green Claims Directive zielt darauf ab, Greenwashing durch klare Vorgaben für Umweltaussagen zu bekämpfen. Unternehmen müssen ihre Behauptungen wissenschaftlich fundiert belegen. Wenn die EU Green Claims Directive in Kraft tritt, müssen Unternehmen ihre Umweltaussagen vorab prüfen und belegen lassen. Wer bisher Greenhushing betrieben hat, dem fehlen die Übung, die internen Prozesse und die Datenhistorie, um solche Claims überhaupt regelkonform machen zu können. Man kann nur kommunizieren (und belegen), was man auch verfolgt und dokumentiert hat.
  • Probleme bei der Lieferketten-Compliance: Gesetze wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder die kommende EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) erfordern Transparenz und Kommunikation über Nachhaltigkeitsaspekte in der Lieferkette. Greenhushing erschwert die Kommunikation von Anforderungen an Lieferanten und die Berichterstattung über die eigenen Due-Diligence-Maßnahmen.
  • Erosion von Transparenz und Vertrauen: Stakeholder, von Konsumenten über Investoren bis hin zu potenziellen Mitarbeitenden, fordern zunehmend Transparenz. Schweigen kann als Mangel an Engagement, als Verheimlichung oder gar als Desinteresse interpretiert werden und somit das Vertrauen untergraben. Compliance wird heute breiter als nur die reine Gesetzesbefolgung gesehen; sie schließt auch die Erfüllung legitimer Stakeholder-Erwartungen ein.

Greenhushing mag auf den ersten Blick als sichere Strategie erscheinen, um Kritik und Greenwashing-Vorwürfen aus dem Weg zu gehen. Langfristig untergräbt es jedoch das Vertrauen, behindert den Fortschritt in Sachen Nachhaltigkeit und birgt erhebliche Compliance-Risiken, insbesondere angesichts der sich verschärfenden regulatorischen Landschaft (CSRD, Green Claims Directive).

Unternehmen sind daher gut beraten, eine proaktive, ehrliche und transparente Nachhaltigkeitskommunikation anzustreben. Dies erfordert eine solide Datenbasis, klare Ziele und die Bereitschaft, auch über Herausforderungen offen zu sprechen. Anstatt zu schweigen, sollten Firmen ihre tatsächlichen Bemühungen authentisch darstellen und so ihrer Verantwortung gegenüber Umwelt, Gesellschaft und ihren Stakeholdern gerecht werden.


Compliance Officer Services bietet Beratung rund um Nachhaltigkeits-Compliance, -reporting und -strategie. Möchten Sie mit uns die Problematik des Greenhushings und dessen Auswirkungen auf Ihre Compliance diskutieren und lösen, stehen wir gerne zur Verfügung.

Eine Kartellstrafe über insgesamt rund 460 Millionen Euro, die die EU-Kommission Anfang April 2025 gegen etliche namhafte Autohersteller verhängt hat, sorgt in der Automobilindustrie und bei Verbrauchern gleichermaßen für Aufsehen. Geahndet wurden damit illegale Absprachen, die sich offenbar über Jahre hinweg erstreckten und weitreichende Folgen für den Wettbewerb und die Umwelt hatten.

Hintergrund der Kartellstrafe

Im Kern der Untersuchung stand der Vorwurf, dass sich große Automobilhersteller und der europäische Automobilverband ACEA mehrere Jahre lang wettbewerbswidrig verhalten haben. Die illegalen Absprachen betrafen vor allem zwei Bereiche:

  1. Recycling von Altfahrzeugen: Die Unternehmen einigten sich laut EU-Kommission darauf, keine Vergütung an Autoverwertungsbetriebe für die Entsorgung und das Recycling von Altfahrzeugen zu zahlen. Sie argumentierten, dass das Recycling an sich ein profitables Geschäft für die Verwertungsbetriebe sei („Zero-Treatment-Cost“-Strategie). Um dies durchzusetzen, tauschten sie sensible Informationen über ihre individuellen Vereinbarungen mit den Verwertungsbetrieben untereinander aus und koordinierten ihr Verhalten. Dies verstieß gegen EU-Vorschriften, die vorschreiben, dass die Entsorgung für den letzten Fahrzeughalter kostenlos sein muss und die Hersteller gegebenenfalls die Kosten übernehmen müssen.
  2. Transparenz für Verbraucher: Die beteiligten Unternehmen sprachen sich zudem ab, keine freiwilligen Angaben zur Recyclingfähigkeit ihrer Fahrzeuge oder zum Anteil recycelter Materialien in neuen Autos zu machen. Damit wollten sie den Wettbewerbsdruck verringern, umweltfreundlichere Fahrzeuge zu entwickeln und verhindern, dass Verbraucher diese Informationen bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen.

Damit verstießen sie laut EU-Kommission gegen die EU-Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge: Die schreibt unter anderem vor, dass die Entsorgung für den letzten Fahrzeughalter kostenlos sein muss und Verbraucher über die Recyclingfähigkeit informiert werden sollen.

Auswirkungen der Kartellstrafe für Autohersteller

Die EU-Kommission verhängte Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 460 Millionen Euro gegen die beteiligten Unternehmen. Die Strafen variieren je nach Grad der Beteiligung und Kooperationsbereitschaft: Die höchste Strafe trifft Volkswagen mit rund 127 Mio. Euro. BMW kommt mit 25 Millionen und Renault mit 81 Mio. Euro vergleichsweise glimpflich davon. Mercedes-Benz wird trotz Kartellbeteiligung von Strafzahlungen verschont, da das Unternehmen laut Kommission die Absprachen offengelegt hat. Damit zeigt die Kronzeugenregelung erneut ihre Effektivität bei der Bekämpfung von Kartellen.

Auch der ACEA wurde mit einer Geldbuße belegt, da der Verband die Treffen und den Informationsaustausch zwischen den Herstellern ermöglicht haben soll.

Nicht nur die finanziellen Auswirkungen der Strafen sind für die betroffenen Unternehmen erheblich und werden sich wohl negativ auf ihre Bilanz und zukünftige Investitionen auswirken. Außerdem droht ein erheblicher Imageschaden, da die Kartellstrafe das Vertrauen der Verbraucher in die Integrität der Automobilhersteller deutlich erschüttern dürfte.

Langfristige Konsequenzen für die Automobilbranche

Die Kartellstrafe sendet ein deutliches Signal an die gesamte Automobilindustrie, dass wettbewerbswidriges Verhalten und die Missachtung von Umweltvorschriften nicht toleriert werden. Das sollte – so ist zumindest die Hoffnung – ein Umdenken bei den Unternehmen bewirken.

  • Stärkere Sensibilisierung für Compliance: Die Unternehmen sollten ihre Compliance-Richtlinien und internen Kontrollmechanismen überprüfen und verstärken, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.
  • Fokus auf Nachhaltigkeit: Die Notwendigkeit, Umweltstandards einzuhalten und Transparenz gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, sollte zu einem stärkeren Fokus auf nachhaltige Produktionsprozesse und recyclingfreundliche Fahrzeugdesigns führen.
  • Erhöhter Wettbewerbsdruck: Die Aufdeckung des Kartells könnte langfristig zu einem faireren Wettbewerb in der Branche führen, insbesondere im Bereich der Umweltfreundlichkeit.
  • Gestärkte Rolle der Regulierungsbehörden: Die Kartellstrafe unterstreicht die wichtige Rolle der Regulierungsbehörden bei der Überwachung des Wettbewerbs und der Durchsetzung von Umweltstandards.

Wie können wir Sie unterstützen?

Die Themen Korruption oder Kartellbildung betreffen natürlich nicht nur die Autohersteller. Deshalb bieten wir Unternehmen unterschiedlichster Branchen umfassende Compliance Services an. Dazu zählen nicht nur umfassende Compliance-Risiko-Analysen, sondern auch die Entwicklung unternehmensindividueller Richtlinien (z.B. Code of Conduct, Anti-Korruptionsrichtlinie, Zuwendungsrichtlinie, Spendenrichtlinie, Event-Richtlinie, Kartellrechtsrichtlinie, Datenschutzrichtlinie, Exportrichtlinie etc.), damit Unternehmen mehr Handlungssicherheit im Geschäftsalltag bekommen. Sprechen wir miteinander!

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 einen Vorschlag für eine Omnibus-Verordnung veröffentlicht, die darauf abzielt, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen im Zusammenhang mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu reduzieren.

Bisheriger Stand Corporate Sustainability Reporting Directive

Die europäische CSRD verpflichtet große Unternehmen zur nichtfinanziellen Berichterstattung, sie trat 2022 in Kraft. Jedoch gelang es der Bundesregierung nicht, die Richtlinie innerhalb der geforderten 18 Monate in deutsches Recht umzusetzen. Dies führte zu Verunsicherung bei den betroffenen Unternehmen.

Die neue Omnibus-Verordnung

Jetzt soll die vorgeschlagene Omnibus-Verordnung die Anforderungen der CSRD, der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), der Taxonomie-Verordnung und der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) bündeln. Dadurch soll der bürokratische Aufwand für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), verringert werden.

Der Verordnungsvorschlag plant eine Einschränkung des Geltungsbereichs der CSRD. Demnach sollen nur noch die Unternehmen berichtspflichtig sein, die folgende Schwellenwerte überschreiten:

  • 1.000 Mitarbeitende
  • 50 Mio. Euro Jahresumsatz
  • Bilanzsumme von 25 Mio. Euro

Außerdem sollen die Fristen für die zweite und dritte Welle der Berichtspflichten von 2026 und 2027 auf 2028 verschoben werden. Ein freiwilliger VSME-Standard soll zusätzlich als Grundlage für einen neuen freiwilligen Berichtsstandard dienen. Dadurch können nicht berichtspflichtige KMU in Lieferketten einfacher die von berichtspflichtigen Unternehmen geforderten Informationen erfassen.

Auswirkungen der CSRD auf EMAS-Unternehmen

Viele Eco-Management and Audit Scheme (EMAS)-zertifizierte Unternehmen sind KMU. Obwohl sie nicht direkt unter die CSRD fallen, profitieren sie dennoch von ihrem Umweltmanagementsystem. Die EMAS-Umwelterklärung unterstützt sie dabei, die Nachhaltigkeitsanforderungen ihrer berichtspflichtigen Geschäftspartner in der Lieferkette zu erfüllen.

Außerdem profitieren auch größere, berichtspflichtige Unternehmen von einer EMAS-Zertifizierung. Sie hilft ihnen dabei, relevante Umweltdaten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung systematisch zu erfassen. Zusätzlich wird ihnen durch die CSRD ermöglicht, eine direkte Verknüpfung zwischen der EMAS-Umwelterklärung und dem Lagebericht herzustellen.

Zusammenfassung

Durch diese Neuerungen wird eine einheitliche, transparente Berichterstattung gefördert, die sowohl großen als auch kleinen Unternehmen zugutekommt. Der Vorschlag der Omnibus-Verordnung muss nun vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat geprüft und genehmigt werden. Während dieses Prozesses können noch Änderungen vorgenommen werden, bevor die Verordnung in Kraft tritt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung aktueller oder zukünftiger gesetzlicher Vorgaben in diesem Bereich.

Der Bundestag hat am 26. September 2024 den lang erwarteten Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG) angenommen. Die Koalitionsfraktionen wollen damit die wirtschaftliche Belastung der Unternehmen um fast eine Milliarde Euro senken. Dies ist laut FDP-Politiker Johannes Vogel überfällig gewesen. Mit einem Abbau der Bürokratie hätte man die Gelegenheit Wirtschaftspolitik zu betreiben, die kein Geld koste. Auch laut Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck handelte es sich dabei um einen wichtigen Schritt, da Bürokratielasten ein großes Investionshemmnis seien. Ein Abbau habe demnach eine große Bedeutung für den wirtschaftlichen Aufschwung.

Erreicht werden soll eine Entlastung durch eine Absenkung der Formerfordernisse im Zivilrecht und durch verkürzte Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht. Im Zusammenhang mit den laufenden Cum-Ex-Ermittlungsverfahren wurden die Aufbewahrungsregelungen angepasst. Für Unternehmen und Personen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht werden, tritt die verkürzte Frist erst ein Jahr später in Kraft. Dies soll sicherstellen, dass die Verkürzung der Aufbewahrungszeiten keine laufenden Ermittlungen behindert.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Digitalisierung von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten. Künftig sollen die Steuerbehörden die Bescheide digital zur Verfügung stellen, anstatt sie per Post zu verschicken. An Stelle der bisher erforderlichen Zustimmung des Empfängers ist eine Widerspruchslösung geplant. Durch diese Änderungen wird erwartet, dass die Steuerverwaltungen der Länder um etwa 116 Millionen Euro entlastet werden, da der Versand von Millionen Briefen und der Druck von 6,2 Milliarden Blättern Papier eingespart wird.

Außerdem sieht das Gesetz mehr digitale Rechtsgeschäfte vor. Schriftformerfordernisse sollen demnach zu Textformerfordernissen abgesenkt werden. Statt einer Unterschrift soll künftig bereits eine E-Mail oder eine SMS genügen.

Zusätzlich verabschiedete die Koalition einen Antrag, der weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Bürokratie ankündigt. Ein entsprechender Antrag der CDU/CSU, der zusätzliche Vorschläge enthielt, wurde jedoch abgelehnt. Vertreter der Opposition unterstützten das Vorhaben grundsätzlich, kritisierten es aber als nicht ausreichend.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Das neue Barrierfreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gelten, die ab dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden. Welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden, ist dem BFSG aber nicht direkt zu entnehmen. Das deutsche Gesetz definiert lediglich welche Produkte, Dienstleistungen und Unternehmen betroffen sind, aber verweist in § 3 Abs. II BFSG auf den Anhang I der „EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“, um konkrete Anforderungen an diese zu definieren.

Betroffene Produkte sollen sowohl in ihrer Wahrnehmbarkeit als auch in ihrer Bedienbarkeit so konzipiert sein, dass Menschen mit unterschiedlichen körperlichen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten mit diesen umgehen können. Dies verlangt eine Informationsein- und ausgabe über mehr als nur einen sensorischen Kanal. Eine lediglich visuelle Darstellung genügt demnach nicht. Beispielsweise müssen Kommunikationsgeräte, wie Smartphones und Telefone, visuelle und auditive Benachrichtigungen unterstützen.  Verpackungen und Produktinformationen müssen zusätzlich in Braille-Schrift oder in anderen elektronischen Formen angeboten werden, um sie barrierefrei wahrnehmbar zu gestalten. Ist es technisch nicht möglich, ein Produkt vollständig barrierefrei auf den Markt zu bringen, müssen alternative Wege zur Zugänglichkeit, wie zum Beispiel assistive Technologien, bereitgestellt werden.

Bei Dienstleistungen ist es ähnlich wie bei den Produkten verpflichtend, dass sämtliche für die Nutzung notwendige Informationen in verschiedenen wahrnehmbaren Formaten zur Verfügung gestellt werden. Eine auditive, visuelle, und vereinfachte Darstellung wird insbesondere bei Bankdienstleistungen, Transportdiensten, Notfalldiensten und im Online-Handel verlangt. Ganz besonders wichtig ist es, barrierefrei Transparenz über Vertragsbedingungen und Gebühren zu ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, müssen Dienstleistungsanbieter künftig sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden entsprechend geschult werden, um Menschen mit Behinderungen unterstützen zu können.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Das seit dem 1. Januar 2023 geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), soll wieder aufgehoben werden. Mittlerweile betrifft das Gesetz alle Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und verpflichtet sie, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken, die entlang ihrer jeweiligen Lieferkette entstehen könnten, vorzubeugen, minimieren, oder zu beenden.

Problematisch gestaltet sich aber dessen Umsetzung, da es gravierende Unterschiede zu der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) aufweist, welche am 24.4.24 vom EU-Parlament verabschiedet wurde. Diese fordert im Vergleich mit dem LkSG eine stärkere Beachtung der vorverlagerten Lieferkette, wodurch sämtliche Produktionszwischenschritte bis zum Rohstoffabbau von dem Gesetz erfasst sind. Gerade mittelbare Lieferanten werden dadurch mehr betroffen.

An den deutschen Regelungen festzuhalten, sei laut der CDU/CSU-Fraktion deshalb wenig sinnvoll. Von den Unternehmen zu erwarten, das LkSG einzuhalten, während sie sich gleichzeitig auf die teilweise widersprüchliche CSDDD vorbereiten müssen, stelle eine „vermeidbare Mehrbelastung“ dar, die den deutschen Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil innerhalb der EU bescheren würde. Da die Berichtspflichten für deutsche Unternehmen ohnehin schon mit einem hohen Bürokratieaufwand verbunden sind, solle diesen geholfen werden, sich auf die CSDDD vorzubereiten, anstatt zusätzlich die Umsetzung eines an Relevanz verlierenden Gesetzes zu verlangen.

Anders reagiert nun die Ampel-Koalition. Im Rahmen ihres Wachstumspakets sollen Änderungen am Lieferkettengesetz vorgenommen werden. Kern ihres Vorhabens ist es ebenfalls, unverhältnismäßige Mehrbelastungen der Unternehmen zu vermeiden. So soll während der laufenden Legislaturperiode nur das wirtschaftsstärkste Drittel der vom LkSG erfassten Unternehmen betroffen sein. Sämtliche Pflichten, die aus dem CSDDD entstehen, inklusive der zivilrechtlichen Haftungsklauseln, sollen erst zum spätmöglichsten Zeitpunkt verbindlich werden. Außerdem sollen die Unternehmen die geforderten Berichte nach dem LkSG durch die Abgabe der von EU-Recht neu vorhergesehenen Berichte nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ersetzen können. Verstöße gegen die Berichtspflichten nach dem LkSG würden vorerst nicht sanktioniert werden. Eine Reduktion der sehr umfangreichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung gemäß der CSRD ist ebenfalls vorgesehen. Kleinere Unternehmen, die als Teil einer nachgelagerten Lieferkette ausführlichen Berichterstattungspflichten nachkommen müssen, sollen dabei ebenfalls vom Gesetzgeber zunehmend entlastet werden.

Sobald ein angepasster Gesetzesentwurf des LkSG vorliegt, erfahren Sie es bei uns.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) überführte den European Accessibility Act (EAA) im Juli 2021 in nationales Recht. Erstmals werden dadurch Barrierefreiheitsansprüche, die bisher nur für den öffentlichen Sektor galten, auch auf den privaten Sektor übertragen. Bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden, werden sich an neue Anforderungen halten müssen.

Vom Gesetz betroffen sind Händler und Hersteller bestimmter Produkte, sowie bestimmte Vertreter des Dienstleistungssektors. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ODER weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz sind von den Vorgaben jedoch teilweise befreit. Marktüberwachungsbehörden werden die Einhaltung des Gesetzes überprüfen und können bei Verstößen sogar den Rückruf betroffener Produkte, sowie die Einschränkung betroffener Dienstleistungen verlangen.

Besonders digitale Geräte werden sich durch das Gesetz um Barrierefreiheit bemühen müssen. Betroffen sind Selbstbedienungsterminals, wie zum Beispiel Geldautomaten, oder Selbstbezahlkassen. Auch interaktive mobile Endgeräte, die der Telekommunikation dienen oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten genutzt werden, sind von der Norm erfasst. Sämtliche Handyhersteller werden somit ihr Produktangebot anpassen müssen. E-Book-Lesegeräte und Betriebssysteme sind ebenfalls betroffen.

Auch der Dienstleistungssektor wird sich anpassen müssen. So sollen Personenbeförderungsdienste über die Beförderung hinaus einen barrierefreien Zugang ermöglichen. Dies schließt Anpassungen an den jeweiligen Webseiten, Apps und Ticketdiensten ein. Telekommunikationsdienste und Bankdienstleistungen sind ebenfalls betroffen. Dadurch möchte der Gesetzgeber Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr generell barrierefrei gestalten.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Der europäische Rat erteilte im Mai 2024 seine Zustimmung für das weltweit erste KI–Gesetz. In 24 Monaten nach Inkrafttreten soll es vollständig anwendbar sein. Was es genau besagt und worauf Arbeitgebende achten müssen lesen Sie hier nach.

Was besagt das Gesetz?
Mit dem neuen Gesetz soll eine sichere Nutzung Künstlicher Intelligenzen gewährleistet werden. Diese sollen möglichst nachvollziehbar, transparent, umweltfreundlich und nichtdiskriminierend eingesetzt werden. Für die Bewertung unterschiedlicher KI – Systeme wurde vom Gesetzgeber ein risikobasierter Ansatz gewählt. Unterschieden wird demnach nach Systemen mit einem unannehmbaren Risiko, Hochrisiko-KIs und Systemen, die lediglich Transparenzanforderungen gerecht werden müssen.

Systeme mit unannehmbarem Risiko
Eine KI stellt ein unannehmbares Risiko dar, sobald sie als Bedrohung für den Menschen gilt. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das kognitive Verhalten von Personen oder gefährdeten Gruppen zu manipulieren. Verboten ist außerdem das Bewerten von sozialem Verhalten (social scoring), wie es zum Beispiel in China betrieben wird. Emotionserkennungen am Arbeitsplatz, oder in Bildungseinrichtungen werden ebenfalls untersagt. Biometrische Gesichtserkennungen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich auch nicht erlaubt. Ausnahmen sind aber für Sicherheitsbehörden möglich, wenn es sich um bestimmte, sehr schwere Straftaten handelt.

Hochrisiko KI-Systeme
Darunter fallen Systeme, die ein hohes Risiko für die Sicherheit, Gesundheit, oder die Grundrechte natürlicher Personen darstellen. Dazu gehören KIs, die in Produkten verwendet werden, die unter die EU-Produktionsvorschriften fallen, wie zum Beispiel Spielzeuge, Fahrzeuge und medizinische Geräte. KI-Systeme, die in bestimmte Bereiche fallen, die in einer EU-Datenbank registriert werden müssen sind auch erfasst. Dazu gehören vor Allem die Verwaltung von Infrastrukturen und der Migration, die Bildung, Strafverfolgung und die Beschäftigung von Arbeitnehmern. KI-Systeme innerhalb dieser Bereiche sollen permanent überwacht und bewertet werden. So sollen Bürgerinnen und Bürger eine Möglichkeit bekommen bei den jeweiligen nationalen Behörden Beschwerden einzureichen.

Risikoarme Systeme
Generative Modelle, wie zum Beispiel ChatGPT werden als nicht besonders risikoreich eingestuft, weshalb sie nur Transparenzanforderungen erfüllen müssen. So müssen produzierte Inhalte als durch KI generiert offengelegt werden. Außerdem müssen die Systeme so gestaltet werden, dass sie keine illegalen Inhalte erstellen können und das Urheberrecht wahren.

Worauf Arbeitgebende achten müssen:
Arbeitgebende müssen darauf achten, dass sie die strengen Vorschriften des neuen EU-KI-Gesetzes einhalten. Dazu gehören die Klassifizierung von KI-Systemen nach Risikostufen, insbesondere bei Hochrisiko-KI wie HR-Software, die Schulung von Mitarbeitenden im Umgang mit KI und die Meldung von Vorfällen. Zudem müssen sie Diskriminierungsfreiheit gewährleisten und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, um hohe Geldstrafen zu vermeiden. Diese könnten bei Verstößen bis zu 35 Millionen Euro oder 7% des weltweiten Umsatzes betragen.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Zahlreiche Unternehmen wie zum Beispiel Siemens, Mercedes und EON positionieren sich gegen rechte Parteien. Diese stellten unter anderem eine Gefahr für unsere Wirtschaft dar. Woraus genau ihre Sorgen bestehen und inwiefern sie ihren Mitarbeitenden Wahlempfehlungen aussprechen dürfen, erläutern wir im folgenden Beitrag.

Positionierung großer Unternehmen
Mercedes-Chef Ola Källenius stellt klar: Ohne Menschen mit Migrationshintergrund würde 2024 kein einziges Auto produziert werden. Außerdem sei ein Austritt aus der EU, wie es die AfD teilweise fordert, eine wirtschaftliche Vollkatastrophe.

Auch das Energieunternehmen EON positioniert sich. Ohne Klimaschutz, der EU und Arbeitsmigration sei der Wohlstand Deutschlands gefährdet.

Den Arbeitnehmenden wird somit deutlich aufgezeigt, welche Parteien sie im Interesse des Unternehmens und somit auch im eigenen Interesse zu wählen haben. Doch inwiefern ist es Arbeitgebenden gestattet sich politisch zu positionieren, ab wann werden Arbeitnehmende unzulässig beeinflusst und bis zu welchen Grad müssen Unternehmen die Meinungen ihrer Angestellten hinnehmen?

Rechtliche Einordnung
Der Grundsatz der Meinungsfreiheit gilt auch für Unternehmen. Diese dürfen somit ebenfalls ihre Werte ausformulieren und dadurch auch, welche politischen Parteien diesen widersprechen. Unzulässig ist es hingegen den Arbeitnehmenden mit einer Kündigung zu drohen, falls diese entgegen der Vorstellung des Unternehmens wählen. Wird Druck ausgeübt, um eine konkrete Stimmabgabe zu erzwingen, könnte unter Umständen sogar eine Wählernötigung gemäß § 108 StGB vorliegen.

Wenn Mitarbeitende in Parteien tätig sind, die den Ansichten der Unternehmen widersprechen, kann der Arbeitgeber dagegen nichts unternehmen. Solang sich private Tätigkeiten, wie politisch aktiv zu sein, nicht negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken, ist dies hinzunehmen.

Völlig schutzlos steht der Arbeitgeber jedoch nicht da. Wird der Betriebsfrieden nachhaltig gestört, kann er tätig werden. Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise privat Wahlkampf für die AfD betreibt. Fremdenfeindliche Äußerungen gegenüber Kollegen und Kolleginnen sind hingegen kritischer zu betrachten. Zu unterscheiden ist dabei aber zwischen einer einfachen Meinungsäußerung und einem emotionsgeladenen Streit. Letzterer ist schließlich fähig das weitere Zusammenarbeiten zwischen Mitarbeitenden zu stören und somit den Betriebsfrieden nachhaltig zu behindern.

Solang Arbeitnehmende ihre vereinbarte Leistung erbringen, ist es aber generell unerheblich, wie sie ihre Freizeit gestalten, solang dabei kein Bezug zu ihrem Arbeitgeber besteht. Vorsicht ist deshalb geboten, wenn man beispielsweise in Arbeitskleidung politische Aussagen mit großer Öffentlichkeitswirkung abgibt. So kann zum Beispiel auch Wahlwerbung im Unternehmen bei Fortführung trotz Abmahnung unter Umständen einen Kündigungsgrund darstellen.