Die Europäische Union hat mit dem „European Green Deal“ ehrgeizige Nachhaltigkeitsziele definiert, die eine tiefgreifende Transformation der Wirtschaft erfordern. Diese Ziele treiben einen Großteil der EU-Gesetzgebung voran und prägen die politische Agenda maßgeblich. Unternehmen stehen zunehmend unter dem Druck, ihre Geschäftstätigkeiten nachhaltiger zu gestalten.

Ein prägnantes Beispiel für diese Entwicklung ist die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CS3D). Sie verpflichtet Unternehmen, Nachhaltigkeit in ihren Lieferketten sicherzustellen. Dies kann in bestimmten Fällen sogar eine Pflicht zur Kooperation mit anderen Unternehmen zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen beinhalten, um branchenweite Standards zu etablieren oder Skaleneffekte zu erzielen, die für die Umsetzung umfassender Nachhaltigkeitsmaßnahmen unerlässlich sind.

Das Dilemma: Kartellrecht als potenzielles Hindernis („Chilling Effect“)

Das Kartellrecht zielt traditionell darauf ab, den Wettbewerb zu schützen und damit das Verbraucherwohl durch niedrigere Preise, verbesserte Qualität und Innovation zu fördern. Diese primäre Ausrichtung auf den Wettbewerb kann allerdings in Konflikt mit Nachhaltigkeitskooperationen geraten. Das wirft kartellrechtliche Fragen auf: Wie eng dürfen Wettbewerber zusammenarbeiten, ohne „rote Linien“ zu überschreiten? Darf man zum Wohle der Umwelt vielleicht sogar ein Kartell schmieden?

Die strikte Auslegung des Kartellrechts führte bislang häufig zu einem sogenannten „Chilling Effect“: Unternehmen scheuten aus Angst vor Kartellrechtsverstößen und hohen Bußgeldern vor sinnvollen Nachhaltigkeitsinitiativen zurück. Dies lag an einer restriktiven Interpretation bestehender Ausnahmen, einem starken Fokus auf monetär messbare Effizienzvorteile und mangelnden Verhaltensrichtlinien der Behörden. Die Befürchtung, dass selbst gut gemeinte Kooperationen als illegale Absprachen gewertet werden könnten, bremste die Bereitschaft zur branchenweiten Zusammenarbeit erheblich.

Die neue Haltung der Kartellbehörden: Eine Lockerung der Auslegung

Sowohl die Europäische Kommission als auch nationale Kartellbehörden wie das deutsche Bundeskartellamt (BKartA) haben erkannt, dass eine zu rigide Anwendung des Kartellrechts wünschenswerte Nachhaltigkeitsbestrebungen behindern könnte. Diese Erkenntnis hat zu einer Anpassung der Wettbewerbspolitik geführt, die sich in neuen Leitlinien und Gesetzesänderungen manifestiert, um mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen.

Der Wandel hin zur Einbeziehung breiterer gesellschaftlicher Vorteile insbesondere im Bereich der Nachhaltigkeit ist ein fundamentaler Paradigmenwechsel im Kartellrecht. Die neuen Entwicklungen zeigen, dass die Behörden nun bereit sind, über rein marktbezogene, monetär messbare Effizienzgewinne hinauszugehen.

Was sind Nachhaltigkeitskooperationen im kartellrechtlichen Kontext?

Im kartellrechtlichen Kontext sind „Nachhaltigkeitskooperationen“ Vereinbarungen und Zusammenarbeiten zwischen Unternehmen, oft auch Wettbewerbern innerhalb derselben Branche, die darauf abzielen, Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Dies umfasst Aspekte wie Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Reduzierung von Umweltverschmutzung, Vermeidung von Umweltschäden sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme.

Die rechtliche Definition von „Nachhaltigkeit“ im Kartellrecht ist im Fluss. Während nationale Gesetze sich anfänglich klar auf ökologische Aspekte konzentrierten und soziale Aspekte für die Nachhaltigkeitsausnahme explizit ausschlossen, wenn sie ausschließlich sozial sind, zeigt sich auf EU-Ebene eine Tendenz zur breiteren Interpretation. Die EU-Kommission definiert Nachhaltigkeit in ihren überarbeiteten Horizontalen Leitlinien umfassender und orientiert sich dabei an den Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen, was auch Aspekte wie Arbeitnehmerschutz oder Menschenrechte umfassen kann. Diese unterschiedliche Breite der Definition schafft eine potenzielle Divergenz zwischen nationaler und EU-Rechtsprechung. Es deutet darauf hin, dass nationale Gesetzgeber möglicherweise unter Druck geraten könnten, ihre Definitionen von „Nachhaltigkeit“ im Kartellrecht in Zukunft zu erweitern, um eine größere Harmonisierung mit dem umfassenderen EU-Ansatz zu erreichen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die „Nachhaltigkeitsausnahme“ je nach Jurisdiktion und Art der Nachhaltigkeitskooperation unterschiedlich angewendet werden kann, was eine sorgfältige Prüfung erfordert.

Neue Leitlinien und Ausnahmen: Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen

Die Europäische Kommission hat in ihren überarbeiteten Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf horizontale Kooperationsvereinbarungen („Horizontalleitlinien“) erstmals ein eigenes Kapitel zu Nachhaltigkeitskooperationen aufgenommen. Diese Leitlinien bieten Klarheit darüber, wie die Kommission Nachhaltigkeitskooperationen kartellrechtlich bewertet. Sie stellen dabei unmissverständlich klar, dass das bloße Verfolgen von Nachhaltigkeitszielen nicht automatisch vor dem Kartellverbot schützt. Die Kommission betont, dass Wettbewerb weiterhin der effektivste Weg ist, um Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, aber Kooperationen notwendig sein können, um Skaleneffekte zu erzielen oder den „First-Mover-Nachteil“ zu vermeiden.

Der „Soft Safe Harbour“ für Nachhaltigkeitsstandards

Kooperationen über gemeinsame Nachhaltigkeitsstandards, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, sondern lediglich bewirken, können unter bestimmten Bedingungen von einem „Soft Safe Harbour“ profitieren. Dies bedeutet, dass sie als unwahrscheinlich angesehen werden, spürbare negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu verursachen. Für die Anwendung dieses „Soft Safe Harbour“ müssen sechs kumulative Bedingungen erfüllt sein:

  1. Transparenz und Offenheit: Die Entwicklung des Standards muss transparent sein, und alle interessierten Wettbewerber müssen die Möglichkeit haben, sich am Entwicklungsprozess zu beteiligen.
  2. Freiwilligkeit und Nicht-Bindung: Die Kooperation darf Unternehmen, die nicht teilnehmen wollen, keine direkte oder indirekte Verpflichtung zur Einhaltung eines Standards auferlegen.
  3. Flexibilität für höhere Standards: Kooperationspartner müssen frei sein, höhere Standards als die vereinbarten zu entwickeln und anzuwenden.
  4. Begrenzter Informationsaustausch: Es dürfen keine wettbewerblich sensiblen Informationen ausgetauscht werden, die nicht objektiv für die Entwicklung und Umsetzung des Standards notwendig sind.
  5. Diskriminierungsfreier Zugang: Der Zugang zum Standard – beispielsweise zur Verwendung eines Logos, wenn die Anforderungen erfüllt werden – muss diskriminierungsfrei gewährleistet sein.
  6. Keine erhebliche Preiserhöhung/Qualitätsminderung ODER geringer Marktanteil: Der Standard darf entweder nicht zu einem erheblichen Preisanstieg oder einer Qualitätsverringerung führen, ODER der gemeinsame Marktanteil der an der Kooperation beteiligten Unternehmen darf 20 % auf einem von dem Standard betroffenen Markt nicht überschreiten.

Kooperationen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken (z.B. Preisabsprachen), können von diesem „Soft Safe Harbour“ nicht profitieren und verstoßen in der Regel gegen das Kartellrecht.

Möglichkeiten der Einzelfreistellung (Art. 101 Abs. 3 AEUV)

Selbst wenn eine Nachhaltigkeitskooperation den Wettbewerb beschränkt, kann sie unter Artikel 101 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind :

  1. Effizienzgewinne: Die Kooperation muss zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Dies kann auch nicht-monetäre Vorteile umfassen, wie die Reduzierung von Umweltschäden.
  2. Angemessene Verbraucherbeteiligung: Die Verbraucher müssen einen angemessenen Anteil an den geltend gemachten Vorteilen erhalten. Dies ist oft der schwierigste Punkt, insbesondere bei kollektiven Vorteilen, die der gesamten Gesellschaft zugutekommen, wie sauberere Luft. Die Kommission verlangt hier einen „substantial overlap“ zwischen den Verbrauchern im relevanten Markt und den Begünstigten außerhalb dieses Marktes.
  3. Unerlässlichkeit der Beschränkungen: Die Kooperation darf keine Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die nicht unerlässlich sind, um die Effizienzgewinne zu erzielen. Es muss nachgewiesen werden, dass es keine weniger restriktive Möglichkeit gibt, die gleichen Vorteile zu erzielen.
  4. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs: Die Kooperation darf den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen nicht ausschalten. Ein gewisses Maß an Restwettbewerb muss im betroffenen Markt erhalten bleiben.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen bei Nachhaltigkeitskooperationen

Wann Kooperationen unbedenklich sind (keine Wettbewerbsbeschränkung)

Unternehmen können Nachhaltigkeitskooperationen eingehen, die in der Regel unbedenklich sind und nicht unter das Kartellverbot fallen, wenn sie keine wichtigen Wettbewerbsparameter wie Preis, Menge, Qualität, Innovation oder Produktauswahl beeinflussen. Beispiele für solche unbedenklichen Kooperationen sind:

  • Interne Verhaltenskodizes: Unternehmen einigen sich auf Maßnahmen zur Reduzierung des Plastikverbrauchs in ihren eigenen Räumlichkeiten, zur Senkung des Energieverbrauchs im Bürogebäude oder zur Reduzierung von Papierausdrucken, um das Nachhaltigkeitsprofil der Branche zu verbessern.
  • Gemeinsame Datenbanken/Listen: Die Erstellung einer gemeinsamen Liste von Lieferanten, die nachhaltige Produktionsprozesse verwenden oder nachhaltige Inputs anbieten, oder von Einzelhändlern, die Produkte nachhaltig vertreiben. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme in diese Liste offen ist, die Teilnahme freiwillig ist und die beteiligten Unternehmen nicht zum Kauf von diesen Lieferanten oder zum Verkauf über diese Einzelhändler verpflichtet sind.
  • Aufklärungskampagnen: Branchenweite Kampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher für den ökologischen Fußabdruck ihrer Konsumgewohnheiten, solange sie nicht zu einer gemeinsamen Werbung für bestimmte Produkte führen.
  • Standardisierung: Vereinbarungen zur Standardisierung, sofern die daraus resultierenden Standardisierungsvereinbarungen offen und nicht-exklusiv sind und die Teilnahme freiwillig bleibt.

Zusätzliche Kriterien, die die Wahrscheinlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung erheblich reduzieren (im Sinne eines „Soft Safe Harbour“), sind Transparenz und Offenheit der Kooperation, ihre Unverbindlichkeit, keine Einschränkung der Leistung oder Qualität der betroffenen Produkte, das Betreffen eines für Konsumenten unwesentlichen Produktmerkmals und das Fehlen spürbarer Auswirkungen auf vor- oder nachgelagerte Märkte.

Umgang mit wettbewerbsrelevanten Informationen

Der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern muss auf das objektiv Notwendige beschränkt werden, um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Sensible Daten wie Preise, Produktionsmengen, Kundenlisten oder zukünftige Geschäftsstrategien sind absolut tabu und können zu schwerwiegenden Kartellrechtsverstößen führen. Unternehmen sollten strenge interne Richtlinien für den Informationsaustausch etablieren und die Einhaltung dieser Richtlinien regelmäßig überprüfen.

Bei Zweifeln an der kartellrechtlichen Zulässigkeit einer Nachhaltigkeitskooperation sollten Unternehmen Kontakt mit der zuständigen Kartellbehörde aufnehmen. Auch die EU-Kommission bietet Stellungnahmen an.

Risikominimierung und Compliance-Strategien

Unternehmen sollten Nachhaltigkeitsvorhaben im Einzelfall genau prüfen und möglichst wettbewerbsneutral ausgestalten. „Hardcore-Kartelle“ wie Preisabsprachen können nicht durch Nachhaltigkeitsziele gerechtfertigt werden. Das Spannungsfeld zwischen der Pflicht zur Kooperation nach der EU-Lieferkettenrichtlinie und dem Kartellverbot erfordert eine sorgfältige Abwägung, um Sanktionen von beiden Seiten zu vermeiden. Eine robuste Compliance-Strategie, die regelmäßige Schulungen und interne Kontrollen umfasst, ist unerlässlich.

Checkliste für die kartellrechtliche Bewertung von Nachhaltigkeitskooperationen

Fazit

Die Kartellbehörden haben einen Paradigmenwechsel vollzogen: von einer rein restriktiven Auslegung hin zu einem nuancierteren Ansatz, der die gesellschaftlichen Vorteile von Nachhaltigkeitsbestrebungen anerkennt. Dies eröffnet Unternehmen neue Spielräume für Kooperationen, die zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen beitragen, ohne gegen das Kartellrecht zu verstoßen.

Die neuen Leitlinien und gesetzlichen Ausnahmen auf EU- und nationaler Ebene schaffen mehr Rechtssicherheit, auch wenn die Komplexität der Materie eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall weiterhin unerlässlich macht. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie die neuen Möglichkeiten nutzen, aber gleichzeitig die Grenzen des Kartellrechts genau kennen und einhalten müssen. Die frühzeitige Konsultation mit den Kartellbehörden kann dabei ein entscheidender Faktor für den Erfolg und die Rechtssicherheit von Nachhaltigkeitskooperationen sein.


Wir beraten Sie sehr gerne rund um Nachhaltigkeit & Compliance. Sprechen wir miteinander!

In einer Rede vor dem Parlamentskreis Mittelstand der Unionsfraktion hat Bundeskanzler Friedrich Merz die Schwerpunkte der zukünftigen Wirtschaftspolitik seiner Partei dargelegt. Ziel sei es, Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und die mittelständische Wirtschaft zu fördern. Dieses Vorhaben solle durch eine gezielte Besetzung von Ministerposten und umfassende Reformen umgesetzt werden.

Geplante Entlastungen und Investitionsanreize für die Wirtschaft

Merz nannte konkrete Maßnahmen zur Stärkung der deutschen Wirtschaft:

  • Investitionsanreize: Unternehmen sollen durch dreimal 30 Prozent Abschreibungen für Neuinvestitionen entlastet werden.
  • Körperschaftsteuersenkung: Ab 2028 ist eine Senkung der Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils ein Prozent geplant, um eine der niedrigeren Körperschaftsteuern zu erreichen. Personengesellschaften sollen zudem leichter der Körperschaftsteuer beitreten können.
  • Stromsteuerentlastung: „Wir hätten eine Entlastung der Bevölkerung von bis zu 200 Euro pro Kopf oder pro Haushalt in Deutschland machen können. Wir machen tatsächlich eine von 150 Euro im Jahr. Wir wollten vor allen Dingen die produzierende Industrie in Deutschland entlasten; denn darum geht es. Wir müssen jetzt wettbewerbsfähige Industrieunternehmen in Deutschland haben, die in der Lage sind, auch gegenüber den globalen Herausforderungen zu bestehen, sodass sie in der Lage sind, weiter zu produzieren“, betonte Merz und fuhr fort: „Wir wollen Industrieland bleiben und nicht ein Industriemuseum werden.“
  • Anpassung des Arbeitszeitgesetzes: Das Arbeitszeitgesetz soll flexibler gestaltet werden. Statt der reinen Tagesarbeitszeit von acht Stunden sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Wochenarbeitszeiten mit ihren Mitarbeitern vereinbaren können.

Besetzung wichtiger Ministerien

Der Bundeskanzler betonte die Bedeutung der Ernennung von drei Ministern, die maßgeblich zur Umsetzung der Pläne beitragen sollen:

  • Karsten Wildberger, Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung: Wildberger, mit seiner Kenntnis aus der Privatwirtschaft und Erfahrung in Transformationsprozessen, soll die Digitalisierung und Modernisierung des Staates vorantreiben.2 Hierfür werden Aufgaben aus sechs Ministerien in seinem Ressort zusammengeführt.
  • Doro Bär, Ministerin für Forschung, Entwicklung, Technologie und Raumfahrt: Ihre Aufgabe ist es, die Forschungs- und Entwicklungspolitik so zu leiten, dass Deutschland eine führende Industrienation bleibt. Schwerpunkte liegen auf Technologien wie Quantencomputing und Künstliche Intelligenz (KI).
  • Karin Prien, Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:3 Prien soll eine neue Bildungspolitik einführen, die die Jugend auf die wirtschaftlichen Anforderungen vorbereitet. Zudem sollen Werte vermittelt werden, um die Bindung der jungen Generation an Deutschland zu stärken.

Die vorgestellten Pläne zielen darauf ab, die deutsche Wirtschaft zu stärken, den Mittelstand zu fördern und Deutschlands Rolle in Technologie und Digitalisierung auszubauen.

Die Europäische Kommission hat ihren jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht vorgelegt. Er beleuchtet die Entwicklungen in allen 27 Mitgliedstaaten und erstmals auch in vier Erweiterungsländern (Nordmazedonien, Montenegro, Albanien und Serbien). Dieser Bericht, nun in seiner sechsten Auflage, ist ein zentrales Instrument der EU, um die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu überwachen, Dialoge zu fördern und präventiv auf potenzielle Probleme zu reagieren. Grundlage ist der umfassende Austausch mit nationalen Behörden, unabhängigen Stellen und zivilgesellschaftlichen Organisationen.

Schwerpunkte des Rechtsstaatlichkeitsbericht

Der Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission konzentriert sich auf vier Schlüsselbereiche, die sie als grundlegend für die Rechtsstaatlichkeit in der Union ansieht:

  1. Justizsysteme: Hier werden Aspekte wie die Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz der Gerichte bewertet. Dazu gehören die Besetzung von Richterstellen, die Dauer von Gerichtsverfahren, der Zugang zur Justiz und die Wahrnehmung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Öffentlichkeit und Unternehmen.
  2. Antikorruptionsrahmen: Dieser Bereich untersucht die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung einschließlich Prävention, Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsfällen. Auch der Schutz von Whistleblowern und die Transparenz von Lobbytätigkeiten spielen hier eine Rolle.
  3. Medienpluralismus und Medienfreiheit: Der Bericht bewertet die Unabhängigkeit und Vielfalt der Medienlandschaft, die Sicherheit von Journalisten sowie die Transparenz von Medieneigentum und der Verteilung staatlicher Werbung.
  4. Sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung: Dieser Abschnitt befasst sich mit der Wirksamkeit von Checks and Balances zwischen den Staatsgewalten, der Rolle unabhängiger Institutionen und der Zivilgesellschaft.

Ein wichtiger Aspekt ist die Bewertung der Umsetzung der Empfehlungen aus dem Vorjahr, weil die Kommission vor allem auf Fortschritt und konkrete Reformen setzt.

Zentrale Erkenntnisse des Berichts 2025

Der Rechtsstaatlichkeitsbericht 2025 zeichnet ein gemischtes Bild der Rechtsstaatlichkeit in der EU. Während in vielen Mitgliedstaaten positive Entwicklungen und wichtige Reformen in den vier Schlüsselbereichen zu verzeichnen sind, gibt es in einigen Ländern weiterhin erhebliche Herausforderungen. In einzelnen Fällen wird die Lage weiterhin als ernst eingestuft.

Anhaltende Herausforderungen und Bedenken

  • Trotz Fortschritten bleiben in einigen Mitgliedstaaten Bedenken bei der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere in Bezug auf die Ernennung und Beförderung von Richtern sowie mögliche politische Einflussnahmen auf die Staatsanwaltschaft.
  • Die Korruptionsbekämpfung zeigt in einigen Ländern weiterhin Mängel, insbesondere bei der effektiven Untersuchung und Verfolgung von hochrangigen Korruptionsfällen. Auch Lücken beim Schutz von Whistleblowern und die unzureichende Durchsetzung von Lobbying-Regeln werden kritisiert.
  • Bei der Medienfreiheit gibt es in einigen Mitgliedstaaten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Transparenz von Medieneigentum, der fairen Verteilung staatlicher Werbung und der Sicherheit von Journalisten.
  • Der Bericht weist auch auf Aushöhlungen des zivilen Raums und Angriffe auf EU-Werte in bestimmten Mitgliedstaaten hin. Hierzu gehören Einschränkungen des Versammlungsrechts und Angriffe auf die Rechte von Minderheiten.

Wie sieht es in Deutschland aus?

Der Rechtsstaatlichkeitsbericht beleuchtet auch Mängel und Herausforderungen in Deutschland, wenngleich das Land insgesamt im Vergleich zu einigen anderen Mitgliedstaaten gut abschneidet.

  1. Justizsystem

  • Ressourcen und Personalmangel: Deutschland wird aufgefordert, die Ressourcen der Justiz aufzustocken. Trotz einer positiven Entwicklung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten gibt es weiterhin Personalmangel, was sich auf die Effizienz und Qualität der Justiz auswirkt.
  • Wahrnehmung der Justizunabhängigkeit durch Unternehmen: Während die Wahrnehmung der Justizunabhängigkeit durch die breite Öffentlichkeit in Deutschland gestiegen ist, ist sie bei Unternehmen gesunken. Dies deutet auf potenzielle Bedenken oder Engpässe aus Unternehmersicht hin, die weiter untersucht und angegangen werden sollten.
  • Digitalisierung der Justiz: Die Digitalisierung der Justiz wird als zu langsam bemängelt, was zu längeren Verfahrensdauern führen kann.
  • Politisches Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten: Ein wiederkehrender Kritikpunkt ist das politische Weisungsrecht der Justizminister gegenüber Staatsanwälten in Strafverfahren. Dies erzeugt den „bösen Anschein“ der politischen Einflussnahme und beschädigt das Vertrauen in die Unabhängigkeit der deutschen Strafjustiz. Der Bericht fordert Deutschland auf, dieses Weisungsrecht abzuschaffen.
  1. Antikorruptionsrahmen

  • Lobbykontrolle und Transparenz von Parteispenden: Der Bericht kritisiert weiterhin Schwachstellen bei der Transparenz von Parteispenden und der Lobbykontrolle. Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, den sogenannten „legislativen Fußabdruck“ zu stärken, was bedeutet, dass der Bundestag umfassend offenlegen soll, welche Lobbyisten Einfluss auf die Entstehung eines Gesetzes genommen haben.
  • Aufklärung von Korruptionsfällen auf höchster Ebene: Auch in Deutschland werden Mängel bei der Aufklärung von Korruptionsfällen auf höchster Ebene kritisiert.
  • Überarbeitung von Vorschriften: Die Überarbeitung der Vorschriften von 2004 über das Verbot der Annahme von Zuwendungen und Geschenken läuft noch, obwohl der ursprüngliche Termin für die Finalisierung bereits verstrichen ist.
  1. Medienpluralismus und Medienfreiheit

  • Schutz von Journalisten: Bei der Medienfreiheit gibt es weiterhin Bedenken beim Schutz von Journalisten. Es wurden Fälle verbaler Angriffe, Drohungen, gezielter Verleumdungskampagnen und missbräuchlicher Klagen gegen Journalisten dokumentiert.
  • Beeinträchtigung der Berichterstattung: Der Bericht verweist auf Phänomene wie die Blockade von Zeitungshäusern und Druckereien, die die Auslieferung von Zeitungen behindert haben. Auch die Überwachung von Kontaktpersonen von Journalisten durch Staatsanwaltschaften wird als Gefahr für die freie journalistische Arbeit genannt.
  1. Sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung

  • Belastung zivilgesellschaftlicher Organisationen: In einigen Fällen kritisiert die Kommission eine zunehmende Belastung zivilgesellschaftlicher Organisationen durch neue Auflagen und einen eingeschränkten Zugang zu Entscheidungsprozessen.

Insgesamt steht Deutschland zwar gut da. Spezifische Bereiche wie die personelle und digitale Ausstattung der Justiz, die Stärkung der Lobbytransparenz und der Schutz von Journalisten gelten aber weiterhin als verbesserungswürdig.

Empfehlungen und Ausblick

Ein wesentlicher Aspekt, der im Bericht und in den begleitenden Diskussionen hervorgehoben wird, ist die Verknüpfung von EU-Finanzmitteln mit der Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien. Die neue Generation von EU-Ausgabeninstrumenten wird sicherstellen, dass die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für den Erhalt von EU-Mitteln bleibt. Dies soll als Anreiz für Reformen dienen und gleichzeitig sicherstellen, dass EU-Gelder nicht missbräuchlich verwendet werden.

Insgesamt bleibt der Rechtsstaatlichkeitsbericht ein entscheidendes Instrument der EU, um ihre Grundwerte zu schützen und die Kohäsion innerhalb der Union zu stärken. Während positive Entwicklungen ermutigend sind, zeigt der Bericht auch deutlich, dass weiterhin Wachsamkeit und entschlossenes Handeln erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten und den beitrittswilligen Ländern zu gewährleisten.

Die Zeichen stehen auf Neuanfang – seit der Bundestagswahl im Februar 2025 mindestens auf Veränderung. Gerade erst bekräftigten Kanzler und Regierungschefs der Bundesländer ihren gemeinsamen Kurs unter dem Motto „Gemeinsam für ein sicheres, modernes und wettbewerbsfähiges Land“. Zentrale Themen der Ministerpräsidentenkonferenz am 18. Juni waren die Migrationspolitik, Investitionsförderungen und die Stärkung des Bund-Länder-Zusammenhalts. Ein besonderer Schwerpunkt aber lag auf der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie der Modernisierung der staatlichen Organisation und auf Bürokratieabbau. Das soll sich schon kurz- bis mittelfristig für Unternehmen bemerkbar machen.

Sofortprogramm für Bürokratieabbau: Entlastung für die Wirtschaft

Bis Ende 2025 plant die Bundesregierung ein Sofortprogramm zum Bürokratieabbau, das insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) entlasten soll. Eingespart werden sollen Zeit und Aufwand bei

  • Verpflichtungen zur Bestellung Regierungsbeauftragter,
  • Schulungs- und Weiterbildungsaufwand,
  • Dokumentationsaufwand und
  • Statistikpflichten.

Ein bemerkenswerter Schritt ist die geplante Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), das durch die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ersetzt werden soll. Auch die unbeliebte Bonpflicht steht vor dem Aus. Ab 2027 wird für Geschäfte mit einem Jahresumsatz von über 100.000 Euro eine Registrierkassenpflicht eingeführt, die die elektronische Erfassung aller Zahlungsvorgänge vorsieht.

EU-Bürokratieabbau: Bundesregierung kämpft für Entlastung auf europäischer Ebene

Auch auf europäischer Ebene will die neue Bundesregierung bürokratische Hürden abbauen. Anpassungs- und Verwaltungskosten sollen für KMU um mindestens 35% und für große Unternehmen um mindestens 25% sinken. In den entsprechenden europäischen Ausschüssen will sich Deutschland dafür starkmachen, unnötige Belastungen und überbordende Regulierung zu verhindern, insbesondere in den Bereichen:

  • Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
  • Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
  • CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Für KMU soll das vor allem Rechts- und Planungssicherheit bringen und den bürokratischen Aufwand reduzieren. Sparpotenzial: rund 16 Milliarden Euro. Schwellenwerte sollen erhöht und Ermessensspielräume erweitert werden, ohne dabei die Standards für Menschen-, Bürger-, Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte sowie die Verhinderung von Steuerbetrug zu senken. Um diese Ziele zu erreichen, stellt sich die Bundesregierung mindestens ein Bürokratieabbaugesetz pro Jahr vor.

„Vertrauen statt Regulierung und Kontrolle“: Weniger Auflagen für bestimmte Branchen

Unter dem Motto „Vertrauen statt Regulierung und Kontrolle“ stellen sich Kanzler Friedrich Merz und die Länderchefs vor, insbesondere Handwerk, Einzelhandel, Landwirtschaft, Hotellerie und Gastronomie von überflüssigen Dokumentations-, Meldungs-, Statistikpflichten und Datenerhebungen entlastet werden. Statt regelmäßiger Nachweispflichten setzen sie verstärkt auf die Sanktionierung von Verstößen. Das – so viel ist klar – macht ein sorgfältiges Compliance Management umso wichtiger.

Die Bundesregierung unterstreicht damit ihren Willen, die deutsche Wirtschaft durch gezielten Bürokratieabbau sowohl national als auch auf EU-Ebene zu stärken und ein unternehmerfreundliches Klima zu schaffen.


Haben Sie Fragen zu den spezifischen Auswirkungen dieser Änderungen auf Ihr Unternehmen? Wir beraten Sie umfassend, zum Beispiel auch darüber, wie Sie die Sanktionierung von Verstößen mit einem funktionierenden Rechtskataster vermeiden.

Der EU Data Act, der ab 12. September 2025 in allen EU-Mitgliedstaaten direkt anwendbar wird, markiert einen Wendepunkt im Umgang mit Daten in Europa. Dieses wegweisende Gesetz zielt darauf ab, den fairen Zugang zu und die Nutzung von Daten zu fördern und damit die digitale Wirtschaft anzukurbeln. Doch was bedeutet das konkret für Unternehmen in Deutschland und der gesamten EU? Bereiten Sie sich jetzt auf die Änderungen vor!

Was ist der EU Data Act, warum ist er wichtig für Unternehmen?

Bislang waren viele Daten, insbesondere solche, die durch vernetzte Geräte (IoT) generiert werden, oft im Besitz des Geräteherstellers. Denken wir beispielsweise an vernetzte Autos oder Maschinen in einer Fabrik. Diese Geräte sammeln umfangreiche Daten darüber, wie sie benutzt werden und funktionieren. Und die standen bislang fast ausschließlich dem Hersteller zur Verfügung.

Der Data Act bricht diese Monopolstellung auf. Er schafft einen Rahmen, der es Nutzern ermöglicht, auf die von ihren Geräten generierten Daten zuzugreifen und diese mit Dritten zu teilen. Das soll Wettbewerb, Innovation und die Entwicklung neuer datenbasierter Dienstleistungen fördern.

Die Kernziele des EU Data Acts:

  • Faire Datenökonomie: Sicherstellung eines gerechteren Verhältnisses bei der Wertschöpfung aus Daten
  • Innovationsförderung: Ermöglichung neuer datenbasierter Dienste und Geschäftsmodelle
  • Wettbewerbsstärkung: Verhinderung von Datensilos und Förderung des Wettbewerbs, insbesondere für KMU
  • Datenschutz: Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Daten bei gleichzeitiger Förderung der Datennutzung
  • Interoperabilität: Förderung von Standards und Praktiken, die den Datenaustausch erleichtern.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Der EU Data Act wird weitreichende Auswirkungen auf eine Vielzahl von Branchen haben, von der Fertigungsindustrie über die Landwirtschaft bis hin zu Smart-Home-Anwendungen. Auch wenn der EU Data Act darauf abzielt, den fairen Zugang zu Daten zu fördern und Innovationen anzukurbeln, birgt er für Unternehmen einige potenzielle Gefahren und Herausforderungen:

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how:

  • Offenlegung sensibler Daten: Unternehmen, insbesondere Hersteller, müssen nun Daten teilen, die zuvor nur ihnen zur Verfügung standen. Die Sorge ist, dass dabei auch Informationen offengelegt werden könnten, die als Geschäfts-geheimnisse gelten oder einen Wettbewerbsvorteil darstellen (z.B. Konstruktionsdaten, Optimierungsparameter, Trainingsdaten für KI-Modelle).
  • Schwierigkeit des Nachweises: Obwohl der Data Act die Nutzung geteilter Daten zur Entwicklung von Konkurrenzprodukten explizit verbietet, ist es für Unternehmen schwierig nachzuweisen, wenn Wettbewerber diese Regelung missachten.

Erhöhter bürokratischer und technischer Aufwand:

  • Anpassung der Produkte: Hersteller müssen ihre Produkte möglicherweise technisch anpassen, um Schnittstellen für den Datenzugang zu schaffen, die den Anforderungen an Interoperabilität und Echtzeit-Bereitstellung entsprechen.
  • Anpassung von Prozessen und Verträgen: Unternehmen müssen ihre internen Datenmanagement-Prozesse überarbeiten und sicherstellen, dass sie Datenzugriffsanfragen rechtzeitig und datenschutzkonform bearbeiten können. Auch Verträge mit Partnern und Kunden müssen auf die neuen Regelungen angepasst werden.
  • Kosten: Die Umsetzung dieser Anforderungen kann erhebliche Investitionen in IT-Infrastruktur, Software-Anpassungen und Schulungen erfordern.

Herausforderungen im Datenschutz (trotz Vorrang der DSGVO):

  • Komplexität bei Mischdaten: Viele Daten, die von vernetzten Geräten generiert werden, sind „Mischdaten“ – sie enthalten sowohl personenbezogene als auch nicht-personenbezogene Informationen. Die korrekte Trennung und der datenschutzkonforme Umgang mit diesen Daten können komplex sein.
  • Notwendigkeit von Rechtsgrundlagen: Auch wenn der Data Act den Datenzugang erleichtert, müssen personenbezogene Daten weiterhin im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden. Das bedeutet, es muss eine Rechtsgrundlage (z.B. Einwilligung des Nutzers) für die Weitergabe vorliegen. Dies kann den Datenaustausch in der Praxis verkomplizieren.
  • Haftungsrisiken: Bei Verstößen gegen den Data Act drohen hohe Bußgelder (ähnlich wie bei der DSGVO, bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes). Zudem können Geschädigte Schadensersatzansprüche geltend machen.

Cybersicherheit und Datenintegrität:

  • Erhöhtes Risiko von Cyberangriffen: Je mehr Parteien Zugang zu Daten erhalten und je mehr Schnittstellen für den Datenaustausch geschaffen werden, desto größer wird potenziell die Angriffsfläche für Cyberkriminelle. Unternehmen müssen ihre IT-Sicherheitsmaßnahmen massiv verstärken, um die geteilten Daten vor unbefugtem Zugriff oder Missbrauch zu schützen.
  • Risiko von Datenverlust oder -korruption: Der vermehrte Datenaustausch kann auch das Risiko erhöhen, dass Daten verloren gehen, manipuliert werden oder ihre Integrität beeinträchtigt wird.

Unfaire Wettbewerbsbedingungen (aus Sicht der Unternehmen):

  • „Free Rider“-Problem: Unternehmen, die viel in die Entwicklung und Produktion ihrer Geräte investieren und dadurch wertvolle Daten generieren, befürchten, dass andere Unternehmen diese Daten nutzen können, ohne vergleichbare Investitionen zu tätigen. Obwohl der Data Act dies verhindern soll, bleibt die Sorge.
  • Eingriff in die Vertragsfreiheit: Kritiker bemängeln, dass der Data Act einen erheblichen Eingriff in die Freiheit der Vertragsgestaltung darstellt, da Unternehmen unter bestimmten Umständen zur Datenweitergabe verpflichtet werden, unabhängig von ihren ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen.

Die wichtigsten Punkte, die Unternehmen beachten sollten

  • Recht auf Datennutzung für Nutzer: Unternehmen, die vernetzte Produkte oder Dienstleistungen anbieten, müssen sicherstellen, dass Nutzer auf die von ihren Geräten generierten Daten zugreifen und diese mit Dritten teilen können. Dies erfordert möglicherweise Anpassungen bei der Datenerfassung, -speicherung und -bereitstellung.
  • Pflichten für Dateninhaber: Unternehmen, die Daten generieren oder kontrollieren („Dateninhaber“), müssen diese unter bestimmten Umständen anderen Unternehmen („Datennutzern“) zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Datennutzer dies zur Erbringung eines verbundenen Dienstes anfordert.
  • Herausforderungen für Datenzugangsrechte: Es müssen Mechanismen geschaffen werden, um den Datenzugang zu ermöglichen – technisch wie vertraglich. Das kann die Entwicklung neuer Schnittstellen oder Datenfreigabe-Plattformen erfordern.
  • Geschäftsgeheimnisse und Datenschutz: Der Data Act berücksichtigt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass beim Datenaustausch diese sensiblen Informationen geschützt werden.
  • Anpassung von Verträgen und Lizenzmodellen: Bestehende Verträge und Lizenzmodelle für Daten könnten überarbeitet werden müssen, um den neuen Anforderungen des Data Acts gerecht zu werden.
  • Neue Geschäftsmodelle und Chancen: Der EU Data Act eröffnet auch neue Möglichkeiten. Unternehmen können durch die Bereitstellung von Daten neue Dienstleistungen entwickeln oder ihre Produkte durch datenbasierte Funktionen attraktiver machen.

Jetzt handeln: Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf den EU Data Act vor!

Der Countdown läuft: Mit der direkten Anwendbarkeit ab dem 12. September 2025 bleibt nicht mehr viel Zeit, um sich auf die neuen Vorgaben einzustellen. Unternehmen sollten spätestens jetzt beginnen, ihre Datenstrategien zu überprüfen und notwendige Anpassungen vorzunehmen:

  • Bestandsaufnahme: Welche Daten generieren Ihre Produkte oder Dienstleistungen? Wer hat derzeit Zugriff darauf?
  • Rechtliche Prüfung: Sind Ihre aktuellen Verträge und Nutzungsbedingungen mit dem EU Data Act konform?
  • Technische Umsetzung: Welche technischen Anpassungen sind notwendig, um den Datenzugang zu ermöglichen?
  • Strategische Neuausrichtung: Wie können Sie die neuen Möglichkeiten des Data Acts für Ihr Geschäftsmodell nutzen?

Der EU Data Act ist mehr als nur ein weiteres Gesetz – er ist eine Chance, die digitale Transformation voranzutreiben und die europäische Datenökonomie zu stärken. Wer jetzt handelt, positioniert sich optimal für die Zukunft.


Compliance Officer Services bietet Beratung rund um das Datenschutz-Management. Möchten Sie mit uns die Auswirkungen des EU Data Act auf Ihr Unternehmen und Ihre Compliance diskutieren, stehen wir gerne zur Verfügung.

Ein Blick in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD zeigt: Deutschlands Unternehmen stehen vor wichtigen Weichenstellungen. Besonders im Fokus: Compliance, Bürokratieabbau und die ESG-Regulierung. Zwar enthält der Koalitionsvertrag keine expliziten Abschnitte, die sich umfassend der „Unternehmenscompliance“ widmen. Dennoch ergeben sich aus den Vorhaben der Regierungsparteien wichtige Auswirkungen. Wir zeigen Ihnen Kernthemen, die Sie jetzt kennen sollten.

Bürokratie ade? Das Comeback der Wirtschaft erleichtern

Gute Nachrichten für alle, die unter der Last überbordender Vorschriften ächzen: Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat sich dem Bürokratieabbau verschrieben.

Das bedeutet konkret:

  • Die Koalition plant ein Sofortprogramm zum Bürokratieabbau mit dem Ziel, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft bis Ende 2025 um 25 Prozent zu senken. Dies soll die Einhaltung von Vorschriften vereinfachen und die Belastung für Unternehmen reduzieren.
  • Angestrebt wird, bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht bürokratische Übererfüllung („Gold-Plating“) zu vermeiden und Parallelregulierungen auf europäischer und nationaler Ebene abzulehnen.

Was heißt das für die Unternehmenscompliance? Weniger bürokratischer Aufwand könnte die Einhaltung von Vorschriften vereinfachen und Ressourcen freisetzen, die anderweitig investiert werden können.

Es gibt allerdings auch Kritik an den Plänen der Regierung. Bemängelt wird, dass oft nur allgemeine Ziele formuliert werden („Bürokratie in großem Umfang abbauen“) und es an konkreten, umsetzbaren Maßnahmen mangelt. Kritiker befürchten, dass genau das sogar zu mehr Rechtsunsicherheit und damit zu neuen Compliance-Herausforderungen führen könnte.

Nachhaltigkeit wird smarter: CSRD und CSDDD im Blick

Auch im Bereich der Nachhaltigkeit plant die Koalition wichtige Anpassungen. Hier geht es vor allem darum, die Unternehmen zu entlasten, ohne die Ziele aus den Augen zu verlieren:

  • Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD):

Vereinbart haben die Koalitionäre, die Anforderungen der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) deutlich zu reduzieren und zeitlich zu verschieben, insbesondere für mittelständische Unternehmen. Dies würde eine Entlastung bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte bedeuten, die einen wesentlichen Teil der aktuellen Compliance-Anforderungen in diesem Bereich ausmachen.

  • Lieferkettenrecht (CSDDD):

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) soll bürokratiearm und vollzugsfreundlich umgesetzt werden, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, praktikabler zu gestalten.

Vorteil für Unternehmen: Trotz steigender Bedeutung von ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) sollen die bürokratischen Hürden für Unternehmen minimiert werden. Das ermöglicht es ihnen, sich auf die echten Nachhaltigkeitsziele zu konzentrieren, statt im Formular-Dschungel zu versinken.

Kritik: Die Verschiebung der Berichtspflichten aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für viele Unternehmen um zwei Jahre wird zwar überwiegend als Entlastung begrüßt, aber auch als Verzögerung notwendiger Transparenz kritisiert. Trotz des Aufschubs sollten Unternehmen die gewonnene Zeit nutzen, um Reporting-Strukturen aufzubauen, da die Pflichten spätestens mit der Umsetzung der Richtlinien greifen werden. Der Aufschub sollte also keinesfalls als Freifahrtschein missverstanden werden sollte.

Mehr Freiheit, mehr Verantwortung?

Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht eine spürbare Entlastung für Unternehmen durch Bürokratieabbau und eine praxisnähere Umsetzung europäischer Regulierungsvorhaben. Dies könnte die Wettbewerbsfähigkeit stärken und neue Potenziale freisetzen.

Teilweise bleiben die Pläne allerdings zu unkonkret, schaffen potenzielle Rechtsunsicherheiten oder verfolgen den Bürokratieabbau auf Kosten einer effektiven und umfassenden Compliance-Stärkung. Viele der angekündigten Maßnahmen erfordern eine detaillierte Ausgestaltung, deren Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis noch abzuwarten sind.

Wichtig: Auch wenn der Bürokratieabbau im Fokus steht, bleibt die Compliance ein zentraler Pfeiler für den Unternehmenserfolg. Gerade im Bereich der Nachhaltigkeit werden die Anforderungen an Transparenz und Sorgfalt weiter steigen. Bleiben Sie am Ball und passen Sie Ihre Compliance-Strategien proaktiv an diese Entwicklungen an.

Haben Sie Fragen zu den spezifischen Auswirkungen des Koalitionsvertrags auf Ihr Unternehmen? Wir stehen Ihnen zur Verfügung und bieten Ihnen insbesondere mit unserem Angebot „Nachhaltigkeits-Compliance, -reporting und -strategie“ unternehmensindividuelle und konkrete Lösungen an.

In einer Welt, die zunehmend Wert auf Nachhaltigkeit legt, überrascht ein neuer Trend: Greenhushing. Statt ihre Umwelt- und Klimaschutzbemühungen offensiv zu kommunizieren, hüllen sich immer mehr Unternehmen in Schweigen. Was steckt hinter dieser Zurückhaltung und welche massiven Auswirkungen hat Greenhushing auf die Unternehmenscompliance und das Vertrauen der Stakeholder?

Unter Greenhushing versteht man das bewusste Verschweigen oder die stark zurückhaltende Kommunikation unternehmenseigener Nachhaltigkeitsinitiativen und -ziele. Es ist quasi das Gegenteil des vieldiskutierten Greenwashings, bei dem Firmen sich umweltfreundlicher darstellen, als sie tatsächlich sind. Beim Greenhushing dagegen existieren möglicherweise echte Bemühungen, sie werden aber nicht oder kaum publik gemacht.

Greenhushing: Warum Unternehmen schweigen

Die Gründe für Greenhushing sind vielschichtig und oft eine direkte Reaktion auf die gestiegenen Anforderungen und die kritische Öffentlichkeit im Bereich der Nachhaltigkeitskommunikation:

  • Angst vor Greenwashing-Vorwürfen: Die Furcht, bei der Kommunikation von Nachhaltigkeitsleistungen Fehler zu machen und des Greenwashings bezichtigt zu werden, ist ein Haupttreiber. Unternehmen wollen negative Schlagzeilen und Reputationsschäden um jeden Preis verhindern.
  • Furcht vor unzureichenden Ergebnissen: Unternehmen befürchten, dass ihre Anstrengungen als nicht weitreichend genug kritisiert werden oder dass sie selbstgesteckte Ziele nicht erreichen und dafür öffentlichkeitswirksam zur Rechenschaft gezogen werden.
  • Hohe Komplexität und Kosten: Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen können die Kosten und der Aufwand für anerkannte Zertifizierungen und die datengestützte, unangreifbare Kommunikation ihrer Nachhaltigkeitsperformance eine Hürde darstellen.
  • Vermeidung von Detaildiskussionen: Manche Unternehmen scheuen den detaillierten öffentlichen Diskurs über ihre Lieferketten, Produktionsprozesse oder die genaue Wirkung ihrer Produkte und Dienstleistungen, um kritischen Nachfragen auszuweichen.
  • Abwarten auf regulatorische Klarheit: Angesichts sich entwickelnder gesetzlicher Vorgaben warten manche Unternehmen lieber ab, bis die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und -werbung eindeutiger sind.

Auswirkungen auf die Unternehmenscompliance: Riskantes Schweigen

Obwohl Greenhushing oft aus einer Vorsichtsmaßnahme heraus entsteht (ironischerweise oft aus Angst vor Non-Compliance bei der Kommunikation), hat es selbst erhebliche negative Folgen für die Compliance eines Unternehmens, insbesondere mit Blick auf aktuelle und zukünftige Anforderungen.

  • Erschwerte Erfüllung von Berichtspflichten: Regulierungen wie die EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fordern umfassende, transparente und geprüfte Nachhaltigkeitsberichte. Wer seine Daten und Fortschritte intern „versteckt“ (Greenhushing betreibt), wird massive Schwierigkeiten haben, diese verpflichtenden Berichte zu erstellen. Das Nicht-Berichten wird dann selbst zum Compliance-Verstoß.
  • Verschärfte Prüfung durch die Green Claims Directive: Die kommende EU Green Claims Directive zielt darauf ab, Greenwashing durch klare Vorgaben für Umweltaussagen zu bekämpfen. Unternehmen müssen ihre Behauptungen wissenschaftlich fundiert belegen. Wenn die EU Green Claims Directive in Kraft tritt, müssen Unternehmen ihre Umweltaussagen vorab prüfen und belegen lassen. Wer bisher Greenhushing betrieben hat, dem fehlen die Übung, die internen Prozesse und die Datenhistorie, um solche Claims überhaupt regelkonform machen zu können. Man kann nur kommunizieren (und belegen), was man auch verfolgt und dokumentiert hat.
  • Probleme bei der Lieferketten-Compliance: Gesetze wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder die kommende EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) erfordern Transparenz und Kommunikation über Nachhaltigkeitsaspekte in der Lieferkette. Greenhushing erschwert die Kommunikation von Anforderungen an Lieferanten und die Berichterstattung über die eigenen Due-Diligence-Maßnahmen.
  • Erosion von Transparenz und Vertrauen: Stakeholder, von Konsumenten über Investoren bis hin zu potenziellen Mitarbeitenden, fordern zunehmend Transparenz. Schweigen kann als Mangel an Engagement, als Verheimlichung oder gar als Desinteresse interpretiert werden und somit das Vertrauen untergraben. Compliance wird heute breiter als nur die reine Gesetzesbefolgung gesehen; sie schließt auch die Erfüllung legitimer Stakeholder-Erwartungen ein.

Greenhushing mag auf den ersten Blick als sichere Strategie erscheinen, um Kritik und Greenwashing-Vorwürfen aus dem Weg zu gehen. Langfristig untergräbt es jedoch das Vertrauen, behindert den Fortschritt in Sachen Nachhaltigkeit und birgt erhebliche Compliance-Risiken, insbesondere angesichts der sich verschärfenden regulatorischen Landschaft (CSRD, Green Claims Directive).

Unternehmen sind daher gut beraten, eine proaktive, ehrliche und transparente Nachhaltigkeitskommunikation anzustreben. Dies erfordert eine solide Datenbasis, klare Ziele und die Bereitschaft, auch über Herausforderungen offen zu sprechen. Anstatt zu schweigen, sollten Firmen ihre tatsächlichen Bemühungen authentisch darstellen und so ihrer Verantwortung gegenüber Umwelt, Gesellschaft und ihren Stakeholdern gerecht werden.


Compliance Officer Services bietet Beratung rund um Nachhaltigkeits-Compliance, -reporting und -strategie. Möchten Sie mit uns die Problematik des Greenhushings und dessen Auswirkungen auf Ihre Compliance diskutieren und lösen, stehen wir gerne zur Verfügung.

Eine Kartellstrafe über insgesamt rund 460 Millionen Euro, die die EU-Kommission Anfang April 2025 gegen etliche namhafte Autohersteller verhängt hat, sorgt in der Automobilindustrie und bei Verbrauchern gleichermaßen für Aufsehen. Geahndet wurden damit illegale Absprachen, die sich offenbar über Jahre hinweg erstreckten und weitreichende Folgen für den Wettbewerb und die Umwelt hatten.

Hintergrund der Kartellstrafe

Im Kern der Untersuchung stand der Vorwurf, dass sich große Automobilhersteller und der europäische Automobilverband ACEA mehrere Jahre lang wettbewerbswidrig verhalten haben. Die illegalen Absprachen betrafen vor allem zwei Bereiche:

  1. Recycling von Altfahrzeugen: Die Unternehmen einigten sich laut EU-Kommission darauf, keine Vergütung an Autoverwertungsbetriebe für die Entsorgung und das Recycling von Altfahrzeugen zu zahlen. Sie argumentierten, dass das Recycling an sich ein profitables Geschäft für die Verwertungsbetriebe sei („Zero-Treatment-Cost“-Strategie). Um dies durchzusetzen, tauschten sie sensible Informationen über ihre individuellen Vereinbarungen mit den Verwertungsbetrieben untereinander aus und koordinierten ihr Verhalten. Dies verstieß gegen EU-Vorschriften, die vorschreiben, dass die Entsorgung für den letzten Fahrzeughalter kostenlos sein muss und die Hersteller gegebenenfalls die Kosten übernehmen müssen.
  2. Transparenz für Verbraucher: Die beteiligten Unternehmen sprachen sich zudem ab, keine freiwilligen Angaben zur Recyclingfähigkeit ihrer Fahrzeuge oder zum Anteil recycelter Materialien in neuen Autos zu machen. Damit wollten sie den Wettbewerbsdruck verringern, umweltfreundlichere Fahrzeuge zu entwickeln und verhindern, dass Verbraucher diese Informationen bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen.

Damit verstießen sie laut EU-Kommission gegen die EU-Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge: Die schreibt unter anderem vor, dass die Entsorgung für den letzten Fahrzeughalter kostenlos sein muss und Verbraucher über die Recyclingfähigkeit informiert werden sollen.

Auswirkungen der Kartellstrafe für Autohersteller

Die EU-Kommission verhängte Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 460 Millionen Euro gegen die beteiligten Unternehmen. Die Strafen variieren je nach Grad der Beteiligung und Kooperationsbereitschaft: Die höchste Strafe trifft Volkswagen mit rund 127 Mio. Euro. BMW kommt mit 25 Millionen und Renault mit 81 Mio. Euro vergleichsweise glimpflich davon. Mercedes-Benz wird trotz Kartellbeteiligung von Strafzahlungen verschont, da das Unternehmen laut Kommission die Absprachen offengelegt hat. Damit zeigt die Kronzeugenregelung erneut ihre Effektivität bei der Bekämpfung von Kartellen.

Auch der ACEA wurde mit einer Geldbuße belegt, da der Verband die Treffen und den Informationsaustausch zwischen den Herstellern ermöglicht haben soll.

Nicht nur die finanziellen Auswirkungen der Strafen sind für die betroffenen Unternehmen erheblich und werden sich wohl negativ auf ihre Bilanz und zukünftige Investitionen auswirken. Außerdem droht ein erheblicher Imageschaden, da die Kartellstrafe das Vertrauen der Verbraucher in die Integrität der Automobilhersteller deutlich erschüttern dürfte.

Langfristige Konsequenzen für die Automobilbranche

Die Kartellstrafe sendet ein deutliches Signal an die gesamte Automobilindustrie, dass wettbewerbswidriges Verhalten und die Missachtung von Umweltvorschriften nicht toleriert werden. Das sollte – so ist zumindest die Hoffnung – ein Umdenken bei den Unternehmen bewirken.

  • Stärkere Sensibilisierung für Compliance: Die Unternehmen sollten ihre Compliance-Richtlinien und internen Kontrollmechanismen überprüfen und verstärken, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.
  • Fokus auf Nachhaltigkeit: Die Notwendigkeit, Umweltstandards einzuhalten und Transparenz gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, sollte zu einem stärkeren Fokus auf nachhaltige Produktionsprozesse und recyclingfreundliche Fahrzeugdesigns führen.
  • Erhöhter Wettbewerbsdruck: Die Aufdeckung des Kartells könnte langfristig zu einem faireren Wettbewerb in der Branche führen, insbesondere im Bereich der Umweltfreundlichkeit.
  • Gestärkte Rolle der Regulierungsbehörden: Die Kartellstrafe unterstreicht die wichtige Rolle der Regulierungsbehörden bei der Überwachung des Wettbewerbs und der Durchsetzung von Umweltstandards.

Wie können wir Sie unterstützen?

Die Themen Korruption oder Kartellbildung betreffen natürlich nicht nur die Autohersteller. Deshalb bieten wir Unternehmen unterschiedlichster Branchen umfassende Compliance Services an. Dazu zählen nicht nur umfassende Compliance-Risiko-Analysen, sondern auch die Entwicklung unternehmensindividueller Richtlinien (z.B. Code of Conduct, Anti-Korruptionsrichtlinie, Zuwendungsrichtlinie, Spendenrichtlinie, Event-Richtlinie, Kartellrechtsrichtlinie, Datenschutzrichtlinie, Exportrichtlinie etc.), damit Unternehmen mehr Handlungssicherheit im Geschäftsalltag bekommen. Sprechen wir miteinander!

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 einen Vorschlag für eine Omnibus-Verordnung veröffentlicht, die darauf abzielt, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen im Zusammenhang mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu reduzieren.

Bisheriger Stand Corporate Sustainability Reporting Directive

Die europäische CSRD verpflichtet große Unternehmen zur nichtfinanziellen Berichterstattung, sie trat 2022 in Kraft. Jedoch gelang es der Bundesregierung nicht, die Richtlinie innerhalb der geforderten 18 Monate in deutsches Recht umzusetzen. Dies führte zu Verunsicherung bei den betroffenen Unternehmen.

Die neue Omnibus-Verordnung

Jetzt soll die vorgeschlagene Omnibus-Verordnung die Anforderungen der CSRD, der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), der Taxonomie-Verordnung und der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) bündeln. Dadurch soll der bürokratische Aufwand für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), verringert werden.

Der Verordnungsvorschlag plant eine Einschränkung des Geltungsbereichs der CSRD. Demnach sollen nur noch die Unternehmen berichtspflichtig sein, die folgende Schwellenwerte überschreiten:

  • 1.000 Mitarbeitende
  • 50 Mio. Euro Jahresumsatz
  • Bilanzsumme von 25 Mio. Euro

Außerdem sollen die Fristen für die zweite und dritte Welle der Berichtspflichten von 2026 und 2027 auf 2028 verschoben werden. Ein freiwilliger VSME-Standard soll zusätzlich als Grundlage für einen neuen freiwilligen Berichtsstandard dienen. Dadurch können nicht berichtspflichtige KMU in Lieferketten einfacher die von berichtspflichtigen Unternehmen geforderten Informationen erfassen.

Auswirkungen der CSRD auf EMAS-Unternehmen

Viele Eco-Management and Audit Scheme (EMAS)-zertifizierte Unternehmen sind KMU. Obwohl sie nicht direkt unter die CSRD fallen, profitieren sie dennoch von ihrem Umweltmanagementsystem. Die EMAS-Umwelterklärung unterstützt sie dabei, die Nachhaltigkeitsanforderungen ihrer berichtspflichtigen Geschäftspartner in der Lieferkette zu erfüllen.

Außerdem profitieren auch größere, berichtspflichtige Unternehmen von einer EMAS-Zertifizierung. Sie hilft ihnen dabei, relevante Umweltdaten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung systematisch zu erfassen. Zusätzlich wird ihnen durch die CSRD ermöglicht, eine direkte Verknüpfung zwischen der EMAS-Umwelterklärung und dem Lagebericht herzustellen.

Zusammenfassung

Durch diese Neuerungen wird eine einheitliche, transparente Berichterstattung gefördert, die sowohl großen als auch kleinen Unternehmen zugutekommt. Der Vorschlag der Omnibus-Verordnung muss nun vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat geprüft und genehmigt werden. Während dieses Prozesses können noch Änderungen vorgenommen werden, bevor die Verordnung in Kraft tritt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung aktueller oder zukünftiger gesetzlicher Vorgaben in diesem Bereich.

Der Bundestag hat am 26. September 2024 den lang erwarteten Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG) angenommen. Die Koalitionsfraktionen wollen damit die wirtschaftliche Belastung der Unternehmen um fast eine Milliarde Euro senken. Dies ist laut FDP-Politiker Johannes Vogel überfällig gewesen. Mit einem Abbau der Bürokratie hätte man die Gelegenheit Wirtschaftspolitik zu betreiben, die kein Geld koste. Auch laut Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck handelte es sich dabei um einen wichtigen Schritt, da Bürokratielasten ein großes Investionshemmnis seien. Ein Abbau habe demnach eine große Bedeutung für den wirtschaftlichen Aufschwung.

Erreicht werden soll eine Entlastung durch eine Absenkung der Formerfordernisse im Zivilrecht und durch verkürzte Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht. Im Zusammenhang mit den laufenden Cum-Ex-Ermittlungsverfahren wurden die Aufbewahrungsregelungen angepasst. Für Unternehmen und Personen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht werden, tritt die verkürzte Frist erst ein Jahr später in Kraft. Dies soll sicherstellen, dass die Verkürzung der Aufbewahrungszeiten keine laufenden Ermittlungen behindert.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Digitalisierung von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten. Künftig sollen die Steuerbehörden die Bescheide digital zur Verfügung stellen, anstatt sie per Post zu verschicken. An Stelle der bisher erforderlichen Zustimmung des Empfängers ist eine Widerspruchslösung geplant. Durch diese Änderungen wird erwartet, dass die Steuerverwaltungen der Länder um etwa 116 Millionen Euro entlastet werden, da der Versand von Millionen Briefen und der Druck von 6,2 Milliarden Blättern Papier eingespart wird.

Außerdem sieht das Gesetz mehr digitale Rechtsgeschäfte vor. Schriftformerfordernisse sollen demnach zu Textformerfordernissen abgesenkt werden. Statt einer Unterschrift soll künftig bereits eine E-Mail oder eine SMS genügen.

Zusätzlich verabschiedete die Koalition einen Antrag, der weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Bürokratie ankündigt. Ein entsprechender Antrag der CDU/CSU, der zusätzliche Vorschläge enthielt, wurde jedoch abgelehnt. Vertreter der Opposition unterstützten das Vorhaben grundsätzlich, kritisierten es aber als nicht ausreichend.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.