Lieferkettengesetz gilt ab 1. Januar 2023 verbindlich!
Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sollen Unternehmen für Menschenrechts- und Umweltverstöße nicht nur in eigenen Geschäftsbetrieben, sondern auch in der vorgelagerten Wertschöpfungskette verantwortlich gemacht werden
Die bisher üblichen, rein vertraglichen Verpflichtungen von/ gegenüber Lieferanten reichen nicht mehr aus, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Das heißt, Unternehmen benötigen Compliance-Systeme, die u.a. auch Lieferanten-Audits/ Überprüfungen beinhalten. Das Gesetz wurde zum Teil sogar aus der Wirtschaft selbst gefordert, um einen EU-einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen.
Die Sicherstellung der Compliance mit dem LkSG erfordert u.a. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Wahrung der Menschenrechte sowie die Durchführung einer sorgfältigen Risikoanalyse und Risikoprävention. Darüber hinaus wird auch die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie ein jährlichen Berichtswesens an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verpflichtend. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das LkSG verpflichtend für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern, ab 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern. Handlungsbedarf besteht insbesondere für Unternehmen, die auf internationale Lieferketten angewiesen sind, insbesondere im Bereich der Textil-, Automobil-, Chemie- und Lebensmittelindustrie. Bei Zuwiderhandlungen kann es zu hohen Bußgeldern kommen und bei schweren Verstößen sogar zu einem bis zu 3-jährigen Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Wir unterstützen Sie gerne beim Aufbau der notwendigen Compliance Strukturen!
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