Mail: info@cos-gmbh.eu | Fon: 0228 35036290
Compliance Officer Services GmbH
  • Home
  • Leistungen
    • Compliance Outsourcing
    • Digital Compliance Guide
    • Compliance Services
    • Datenschutz-Management
    • Whistleblowing-System
    • Compliance Risikoanalyse | Rechtskataster
    • Nachhaltigkeits-Compliance, -reporting und -strategie
    • Compliance + Prozessberatung für Finanzdienstleister
  • Leitbild
  • Vorteile
  • News
  • Karriere
  • Kontakt
  • Suche
  • Menü Menü
News

Weltweit erstes KI Gesetz im EU Parlament verabschiedet

KI-Gesetz

Der europäische Rat erteilte im Mai 2024 seine Zustimmung für das weltweit erste KI–Gesetz. In 24 Monaten nach Inkrafttreten soll es vollständig anwendbar sein. Was es genau besagt und worauf Arbeitgebende achten müssen lesen Sie hier nach.

Was besagt das Gesetz?
Mit dem neuen Gesetz soll eine sichere Nutzung Künstlicher Intelligenzen gewährleistet werden. Diese sollen möglichst nachvollziehbar, transparent, umweltfreundlich und nichtdiskriminierend eingesetzt werden. Für die Bewertung unterschiedlicher KI – Systeme wurde vom Gesetzgeber ein risikobasierter Ansatz gewählt. Unterschieden wird demnach nach Systemen mit einem unannehmbaren Risiko, Hochrisiko-KIs und Systemen, die lediglich Transparenzanforderungen gerecht werden müssen.

Systeme mit unannehmbarem Risiko
Eine KI stellt ein unannehmbares Risiko dar, sobald sie als Bedrohung für den Menschen gilt. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das kognitive Verhalten von Personen oder gefährdeten Gruppen zu manipulieren. Verboten ist außerdem das Bewerten von sozialem Verhalten (social scoring), wie es zum Beispiel in China betrieben wird. Emotionserkennungen am Arbeitsplatz, oder in Bildungseinrichtungen werden ebenfalls untersagt. Biometrische Gesichtserkennungen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich auch nicht erlaubt. Ausnahmen sind aber für Sicherheitsbehörden möglich, wenn es sich um bestimmte, sehr schwere Straftaten handelt.

Hochrisiko KI-Systeme
Darunter fallen Systeme, die ein hohes Risiko für die Sicherheit, Gesundheit, oder die Grundrechte natürlicher Personen darstellen. Dazu gehören KIs, die in Produkten verwendet werden, die unter die EU-Produktionsvorschriften fallen, wie zum Beispiel Spielzeuge, Fahrzeuge und medizinische Geräte. KI-Systeme, die in bestimmte Bereiche fallen, die in einer EU-Datenbank registriert werden müssen sind auch erfasst. Dazu gehören vor Allem die Verwaltung von Infrastrukturen und der Migration, die Bildung, Strafverfolgung und die Beschäftigung von Arbeitnehmern. KI-Systeme innerhalb dieser Bereiche sollen permanent überwacht und bewertet werden. So sollen Bürgerinnen und Bürger eine Möglichkeit bekommen bei den jeweiligen nationalen Behörden Beschwerden einzureichen.

Risikoarme Systeme
Generative Modelle, wie zum Beispiel ChatGPT werden als nicht besonders risikoreich eingestuft, weshalb sie nur Transparenzanforderungen erfüllen müssen. So müssen produzierte Inhalte als durch KI generiert offengelegt werden. Außerdem müssen die Systeme so gestaltet werden, dass sie keine illegalen Inhalte erstellen können und das Urheberrecht wahren.

Worauf Arbeitgebende achten müssen:
Arbeitgebende müssen darauf achten, dass sie die strengen Vorschriften des neuen EU-KI-Gesetzes einhalten. Dazu gehören die Klassifizierung von KI-Systemen nach Risikostufen, insbesondere bei Hochrisiko-KI wie HR-Software, die Schulung von Mitarbeitenden im Umgang mit KI und die Meldung von Vorfällen. Zudem müssen sie Diskriminierungsfreiheit gewährleisten und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, um hohe Geldstrafen zu vermeiden. Diese könnten bei Verstößen bis zu 35 Millionen Euro oder 7% des weltweiten Umsatzes betragen.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Juli 23, 2024
https://cos-gmbh.eu/wp-content/uploads/2025/02/COS-4.jpeg 1080 1920 admin https://cos-gmbh.eu/wp-content/uploads/2025/01/cos-logo-compliance-officer-services-gmbh-300x105.png admin2024-07-23 12:22:002025-02-13 10:23:36Weltweit erstes KI Gesetz im EU Parlament verabschiedet

Aktuelle Beiträge

  • Saftige Kartellstrafe gegen Autohersteller: Was folgt für die Branche? April 9, 2025
  • Weniger Bürokratie durch EU Omnibus-Verordnung März 7, 2025
  • Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) passiert Bundestag Oktober 24, 2024
  • Anforderungen an die Barrierefreiheit nach dem BFSG September 20, 2024
  • Ampel-Koalition reagiert auf Kritik zum Lieferkettengesetz August 12, 2024

Ihr Ansprechpartner

Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald

So erreichen Sie uns.

Fon 0228 35036290
E-Mail info@cos-gmbh.eu

Link zu: Kontakt

Haben Sie Fragen? Schreiben Sie uns eine E-Mail.

Compliance Officer Services GmbH | Koblenzer Straße 76
53177 Bonn Bad-Godesberg
Fon 0228 35036290 | E-Mail info@cos-gmbh.eu
Impressum | Datenschutzerklärung

Partner der Compliance Officer Services

inecos
HGS24
SAT
Logo TÜV Rheinland

Unternehmen positionieren sich gegen rechte ParteienUnternehmen positionieren sich gegen rechtsBarrierefreiheitsstärkungsgesetzBarrierefreiheitsstärkungsgesetz ab 2025 für Unternehmen verbindlich
Nach oben scrollen

Auf dieser Website werden ausschließlich essentielle Cookies gesetzt.

OK

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutz